Razzia bei der „New World Order“ – Mitglieder der „New World Order“ strafbar? Strafe für Cybermobbing

  • 4 Minuten Lesezeit

Letzten Dienstag und Mittwoch fand unter anderem in Berlin und Brandenburg eine Razzia gegen Mitglieder, namentlich Rädelsführer, der Vereinigung „New World Order“ statt.

Der Vorwurf: Systematisches Mobbing und Stalking im Internet. Bedrohungen, Beleidigung, Verfolgung, falsche Notrufe bei der Polizei oder Feuerwehr, um Einsätze bei den Betroffenen auszulösen (Swatting), Posten volksverhetzender Inhalte in Kommentarspalten (u.a.).


Ist Cybermobbing strafbar?

Zwar stellt „Mobbing“ als solches erstmal keinen eigenen Straftatbestand dar. Die einzelnen Handlungen im Rahmen von Mobbing können aber durchaus strafbar sein.

Dies betrifft insbesondere Bedrohungen, Beleidigungen, Stalking, Volksverhetzung, Missbrauch von Notrufen (Aufzählung nicht abschließend).


Also ja, Cybermobbing kann strafbar sein und abhängig vom konkreten Vorgehen können mitunter hohe Strafen drohen.


Die „New World Order“ wurde sie als kriminelle Vereinigung eingestuft.

Auch das hat strafrechtliche Relevanz.


Ist es strafbar, Teil einer Gruppe zu sein, die Straftaten begeht?

Ja. Die Bildung von und Beteiligung an einer sog. kriminellen Vereinigung ist strafbar (§ 129 StGB).

Eine Vereinigung im Sinne des § 129 StGB ist dabei „ein auf längere Dauer angelegter, von einer Festlegung von Rollen der Mitglieder, der Kontinuität der Mitgliedschaft und der Ausprägung der Struktur unabhängiger organisierter Zusammenschluss von mehr als zwei Personen zur Verfolgung eines übergeordneten gemeinsamen Interesses“ (§ 129 Abs.2 StGB). Kriminell ist die Vereinigung dann, wenn „Zweck oder Tätigkeit“ der Vereinigung „auf die Begehung von Straftaten gerichtet ist“ (§ 129 Abs.1 StGB).


Schließen sich die Mitglieder also zusammen, um systematisch Cybermobbing zu betreiben – vor allem in dem o.g. Ausmaß – so droht der Vorwurf der Bildung krimineller Vereinigungen.


Welche Strafe droht den Mitgliedern der „New World Order“? Wie hoch ist die Strafe für Cybermobbing?


Das lässt sich weder pauschal noch allgemeingültig für jedes Mitglied sagen.

Für die Beteiligung an einer kriminellen Vereinigung droht grundsätzlich eine Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder eine Geldstrafe.

Aber Achtung: Eine höhere Strafe droht den Rädelsführern der kriminellen Vereinigung. Dies ist nämlich in der Regel als sog. besonders schwerer Fall der Bildung krimineller Vereinigungen eingestuft (§ 129 Abs.5 StGB). Rädelsführern droht eine Freiheitsstrafe zwischen 6 Monaten und 5 Jahren. Eine Geldstrafe ist für Rädelsführer also gar nicht mehr vorgesehen.


Für beispielsweise Beleidigung im Internet, z.B. in Kommentarspalten auf social Media, droht das Gesetz eine Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder eine Geldstrafe an (§ 185 StGB), für Bedrohung eine Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr bzw. eine Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe (§ 241 StGB). Auch für Volksverhetzung drohen Freiheitsstrafen oder Geldstrafen (abhängig von der konkreten Begehung der Volksverhetzung).


Ist es strafbar, Fake-Notrufe abzusetzen?

Das Absetzen falscher Notrufe ist als sog. „Swatting“ eine Zeit lang fast schon zum Trend geworden. Insbesondere Prominente und Influencer wurden Opfer von gegen sie ausgelösten, unbegründeten, Polizeieinsätzen (u.a.).


Swatting kann tatsächlich strafbar sein. Es drohen hier insbesondere Vorwürfe wie Missbrauch von Notrufen und falsche Verdächtigung.


Ob in dem konkreten Fall eines Fake-Notrufs tatsächlich eine Straftat verwirklicht wurde und wenn ja welche, hängt von verschiedenen Faktoren ab, die Sie bestenfalls von einem spezialisierten und erfahrenen Anwalt für Strafrecht prüfen und eine geeignete Verteidigungsstrategie erarbeiten.


Hausdurchsuchung wegen Cybermobbing – Was soll ich tun?

Ob man sich nun potentieller Straftaten bewusst ist oder nicht, so stellt eine Razzia, eine Hausdurchsuchung, einen Schock und Stress dar. Regelmäßig geht eine Hausdurchsuchung dann auch mit einer Beschlagnahme elektronsicher Geräte einher wie Computer, Laptop, Handy. So auch bei der Razzia gegen die „New World Order“.


Dabei ist es so wichtig, nun die Nerven zu behalten und sich richtig zu verhalten.


Hier die drei wichtigsten Regeln bei einer Hausdurchsuchung:


Hausdurchsuchung – lieber schweigen oder mit den Beamten reden?

Schweigen Sie zum Tatvorwurf! Als Beschuldigter einer Straftat müssen Sie sich nicht zur Sache äußern, Sie müssen nur einige persönliche Angaben machen. Vermeiden Sie auch jeglichen Smalltalk mit den Beamten. Ohne vorherige Einsicht in die Ermittlungsakten und Absprache mit einem Anwalt für Strafrecht sagen Sie lieber gar nichts.

Fehler, die Sie hier machen, können Ihnen nämlich durchaus später „auf die Füße fallen“ (und werden es oftmals auch).

Machen Sie daher am besten von Ihrem Schweigerecht als Beschuldigter Gebrauch und bestehen Sie auch darauf.


Muss ich bei einer Hausdurchsuchung mit den Polizisten kooperieren?

Nein und Ja. Sie dürfen sich den Beamten nicht aktiv widersetzen, ansonsten droht schlimmstenfalls der Vorwurf des Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte. Sie müssen  aber nicht (und sollten das auch nicht) den Beamten bei ihrer Arbeit helfen. Insbesondere sollten Sie nichts unterschreiben und keine Passwörter herausgeben.

Brauche ich schon bei einer Hausdurchsuchung einen Anwalt?

Kontaktieren Sie am besten direkt einen Strafverteidiger, wenn Sie mit einer Hausdurchsuchung konfrontiert sind. Sie können die Beamten auch bitten, auf das Eintreffen Ihres Anwalts zu warten.




Um dieses Video anzuzeigen, lassen Sie bitte die Verwendung von Cookies zu.

Foto(s): @Dietmar Schmidt

Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwalt Benjamin Grunst

Beiträge zum Thema