RDP Rechtsanwälte für die M.G. Elektro Prüfservice GmbH & Co KG – Abmahnung Markenrecht

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Uns liegt eine Abmahnung der Kanzlei RDP Rechtsanwälte aus Augsburg vor, die ihre Vertretung der M.G. Elektro Prüfservice GmbH & Co KG aus Schwabmünchen anzeigen.

Vorab: Sollten Sie eine solche Abmahnung erhalten haben, können Sie sich gerne an uns für eine kostenlose Ersteinschätzung durch einen Fachanwalt wenden unter info@wd-recht.der oder telefonisch an 0251 / 208680-30. Weitere Informationen können Sie auch unter www.muensteraner-rechtsanwaelte.de erhalten. 

 

Gegenstand der Abmahnung

Gegenstand der Abmahnung ist der Vorwurf einer Verletzung des Unternehmenskennzeichens „MG“, ausdrücklich sekundär einer Verletzung der Wort-/Bildmarke „M.G. Elektro Prüfservice“ (für die exakte Wiedergabe: DPMA, Nr. 302018214403).

Die Bezeichnung „MG“ sei die Kurzform/Das Schlagwort des Unternehmenskennzeichens  M.G. Elektro Prüfservice GmbH & Co KG, da die Bezeichnungen „Elektro“ und „Prüfservice“ rein beschreibend seien. „MG“ habe daher alleinstehende Stellung und sei als Kurzform oder schlagwortartige Bezeichnung eigenständig nach den §§ 5, 15 MarkenG geschützt.

Konkret wird dem Abgemahnten vorgeworfen, das beschriebene Zeichen verletzt zu haben, indem er im Schutzbereich des Unternehmenskennzeichens (und auch der Marke) die Bezeichnung „AMG“ verwendet habe. „AMG“ sei dabei hochgradig ähnlich zu dem Zeichen „MG“ und führe daher zu Verwechslungen.

 

Forderungen der RDP Rechtsanwälte für ihre Mandantin

Die RDP Rechtsanwälte fordern für ihre Mandantin vom abgemahnten Händler

• „das Unterlassen und die sofortige Einstellung des verletzenden Verhaltens“

• die Abgabe einer ausreichenden strafbewehrten Unterlassungserklärung (Entwurf in Anlage)

• Auskunft und Rechnungslegung (näher beschrieben)

• Schadenersatz (die Berechnung erfolgt auf Grundlage der verlangten Auskunft und wird nachträglich berechnet)

• Erstattung der Rechtsanwaltskosten aus einem Gegenstandswert von 100.000,00 EUR und einem Hebel von 1,5.

 

Tipp: Verhalten nach dem Erhalt einer solchen markenrechtlichen Abmahnung

Unterwerfen Sie sich nicht vorschnell, geben Sie nicht voreilig das eingeforderte Unterlassungsversprechen ab und/oder erteilen die geforderte Auskunft. Unterlassungsversprechen und Auskunft sind kaum oder gar nicht mehr rückgängig zu machen. Keinesfalls jede markenrechtliche Abmahnung ist gerechtfertigt. Es kommt durchaus vor, dass bspw. die markenmäßige Benutzung eines Zeichens falsch gesehen wird oder zumindest streitig ist.

Wahren Sie unbedingt die Ihnen gesetzten Fristen und

kontaktieren Sie einen Experten im Markenrecht. Das Markenrecht eignet sich nicht für Laien oder für eine Verteidigung im Vorbeigehen. Es handelt sich hier um eine Spezialmaterie, die nicht ohne ein profundes Wissen und eine Menge Erfahrung vertreten werden sollte. Die richtige Einschätzung und Vertretung ist angesichts der hohen Forderungen und Bindungen (nicht nur kurz- sondern auch mittel- und langfristig) eminent wichtig.

Auch wir raten davon ab, selbst Kontakt zu dem gegnerischen Rechtsvertreter aufzunehmen. In einem solchen Gespräch herrscht keine Waffengleichheit. Vorbringen, das der Verteidigung dienen soll, kann das Gegenteil bewirken.

Sind die Forderungen berechtigt, ist die Auskunft sorgsam zu begleiten und zu erteilen. Hier geht es u.U. um die gesamte Lieferkette und um den eigenen Schadenersatz. Der Auskunftsanspruch ist selbständig einklagbar und ist vollständig und richtig zu erfüllen. Dass dies richtig geschieht und nicht mehr als erforderlich beauskunftet wird, ist ebenfalls Aufgabe des Rechtsvertreters.

Die Zahlungsforderungen werden verhandelt. Wie dies geschehen kann, ist Tatfrage, also vom Sachverhalt abhängig. Je mehr Zweifel an Grund oder Höhe der Forderungen bestehen, je mehr der Sachverhalt zugunsten des Abgemahnten her gibt -dies richtig zu sehen und zu bewerten, ist ebenfalls Aufgabe des Fachmanns- desto günstiger sind natürlich hier die Erfolgsaussichten. Im besten Fall handelte es sich bei der Abmahnung um eine sog. „unberechtigte Schutzrechtsverwarnung“. Auch eine solche (Be-)Wertung sollte allerdings alleine dem Fachmann überlassen werden.

Je nach Sachverhalt sollte immer auch an Regressmöglichkeiten gedacht werden.

 

Dr. Wallscheid & Drouven Rechtsanwälte – Fachkanzlei für gewerblichen Rechtsschutz

Wenn Sie eine Abmahnung wegen einer (angeblichen) Markenverletzung erhalten haben, können Sie unser Angebot einer kostenlosen telefonischen Ersteinschätzung durch einen unserer Fachanwälte nutzen und uns die Abmahnung via Fax oder E-Mail für eine solche erste Einschätzung auch vorab zusenden. Alternativ können Sie auch unser Direkthilfe-Formular unter http://www.muensteraner-rechtsanwaelte.de/direkthilfe-formular/ nutzen. Einen ersten Überblick über unsere Tätigkeit können Sie sich durch unsere Gegnerliste unter http://www.muensteraner-rechtsanwaelte.de/gegnerliste/ verschaffen.

Kontaktieren Sie uns gerne bundesweit. Wir helfen Ihnen gerne!

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Tel: 0251 / 208680-30

Fax: 0251 / 208680-50

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