Recht auf Vergessenwerden nach Art. 17 DSGVO: SCHUFA vom LG rechtskräftig verurteilt zur Löschung!

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Schufa-Einträge mithilfe der DSGVO (= Datenschutzgrundverordnung) löschen lassen? Ja, das geht!

In Deutschland gab es bis zur Geltung der Datenschutzgrundverordnung (ab dem 25. Mai 2018 gilt diese in allen EU-Mitgliedsstaaten!) kein ausdrückliches gesetzliches Recht auf Vergessenwerden (Right to be forgotten).

Das neue Gesetz: Recht auf Vergessenwerden

In Art. 17 DSGVO DSGVO („Recht auf Löschung“) ist dieses Recht auf Vergessenwerden nun gesetzlich ausdrücklich verankert bzw. normiert.

Die Regelung enthält vor allem Löschrechte und -pflichten. Diese gelten selbstverständlich auch für die SCHUFA (= Schutzgemeinschaft für allgemeine Kreditsicherung).

Mit (rechtskräftigem) Urteil vom 20.12.2018 (LG Frankfurt am Main, Az.: 2-05 O 151/18) konnte die Kanzlei De Backer Rechtsanwälte durchsetzen, dass die SCHUFA (erstmals!) nach Art 17. DSGVO verurteilt wurde, negative Daten (hier war es der Eintrag einer Restschuldbefreiung) unverzüglich zu löschen.

Das Landgericht führte aus, dass dem Kläger ein Widerspruchsrecht nach Art. 21 Abs. 1 DSGVO zustand, weil er Gründe dargelegt hatte, die aufgrund der besonderen Situation gegen die Verarbeitung (= der weiteren Speicherung) der Daten sprachen und die Beklagte (=SCHUFA) keine schutzwürdigen Gründe nachweisen konnte, die höher zu gewichten waren als die Interessen, Rechte und Freiheiten des Mandanten. 

Dieses Urteil gefiel der SCHUFA natürlich überhaupt nicht und mit einer Armada an Anwälten wurde versucht, dieses Urteil beim Oberlandesgericht Frankfurt am Main „korrigieren“ zu lassen. Die SCHUFA ist nämlich (ernsthaft) der Auffassung, dass ihre Interessen immer überwiegen und nur wenn das Leben oder die körperliche Unversehrtheit ernsthaft gefährdet sind (!), kann (nach Auffassung der SCHUFA) vielleicht eine Ausnahmesituation vorliegen.

Das Gute: 

Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main (Oberlandesgericht Frankfurt a Main, 11. Senat, Az.: 11 U 13/19) wies die SCHUFA am 08.05.2019 mit Hinweisbeschluss darauf hin, dass die Berufung unzulässig sei!

Warum? Es wurde von der SCHUFA bzw. deren Anwälten verkannt, dass der erforderliche Gegenstandswert („Streitwert“) von mindestens € 600,00 für die Schufa gar nicht vorlag! Das OLG erachtete (wohl auch aufgrund einer von uns zitierten BGH-Entscheidung) die sog. „Beschwer“ für die Schufa unter einem Betrag von € 600,00; schließlich müsse die SCHUFA  ja nur eine einfache Löschung vornehmen und dies sei mit wenig (Zeit-)Aufwand möglich. 

Dies bedeutete im Ergebnis ein wirkliches Eigentor der SCHUFA und faktisch hat dies als Folge für die Zukunft (auch für andere Fälle, in denen die Schufa zur Löschung verurteilt wird!): 

Die Schufa kann gegen eine gerichtliche Löschungsentscheidung nie in Berufung gehen!

Das Wunderbare: 

Ein Betroffener, der erstinstanzlich gegen die Schufa mit einem Löschungsbegehren nicht obsiegt, kann noch in Berufung gehen; im umgekehrten Fall gilt dies aber nicht! Der Betroffene kann somit schnell zu seinem Recht kommen, müsste er aber nach einem obsiegendem Urteil auch noch ein Berufungsverfahren abwarten, käme die gerichtliche Entscheidung oft zu spät. Wichtig ist auch, das richtige Gericht anzurufen. Das Landgericht Wiesbaden (dort ist der Hauptsitz der SCHUFA) ist keineswegs immer zuständig! 

Das Fazit

Gegen die SCHUFA oder gegen Einmelder (= Vertragspartner der SCHUF) sollte man nur mit einem versierten Anwalt vorgehen. (Ich bin selbst seit rund 30 Jahren Rechtsanwalt, vor rund 15 Jahren wusste ich aber selbst noch nicht, welche rechtlichen Möglichkeiten es gibt, überhaupt gegen die SCHUFA oder Einmelder vorzugehen, dies habe ich durch jahrelange Praxis aber gelernt!) 

Oft schaffen wir es, ohne gerichtliche Inanspruchnahme der Mandantschaft zu helfen. Manchmal besteht auch die Möglichkeit eine einstweilige Verfügung zu erwirken, da darf bzw. sollte man aber keine kostbare Zeit verlieren! Rechtsschutzversicherungen übernehmen sogar (oftmals) die Kosten. 

Bitte machen Sie aber selbst keine Deckungsanfrage bei der Rechtsschutzversicherung, weil wir eine genaue rechtliche Begründung abgeben, warum unsere Tätigkeit Erfolgsaussichten hat. 

Sie selbst können dies nicht und die Rechtsschutzversicherung lehnt dann oft schon im Vorfeld ab, wegen „fehlender Erfolgsaussichten“; dies zu reparieren ist dann oft schwierig.

Wie helfen wir? 

Gerne können Sie uns (während den Bürozeiten Montag bis Freitag von 09.00 bis 18.00 Uhr) anrufen; der telefonische Erstkontakt bzw. die (grobe) Ersteinschätzung ist kostenlos. Es gibt auch Fälle, bei denen wir nicht helfen können, dies teilen wir Ihnen rasch mit.

Wenn Erfolgsaussichten bestehen haben wir folgendes Angebot: 

Wir bieten Ihnen in SCHUFA-Angelegenheiten eine rechtsverbindliche Erstberatung für € 249,90 an. Dies gilt auch für rechtsschutzversicherte Mandanten; wenn dann die Rechtsschutzversicherung später die Kosten übernimmt, wird dies auf die Selbstbeteiligung angerechnet bzw. (wenn die Rechtsschutzversicherung alles übernimmt) komplett erstattet. 

Wenn Sie diese Erstberatung wünschen, ist es erforderlich, dass Sie uns zunächst das Erstberatungshonorar von € 249,90 auf das nachfolgende Konto überweisen. 

De Backer Rechtsanwälte 

IBAN-Nr: DE 33 5019 0000 610 176 71 73 (Frankfurter Volksbank, BIC: FFVBDEFF)

Geben Sie auf der Überweisung ihren vollen Namen, Ihre Telefonnummer und Ihre E-Mail-Adresse an (aus @ machen Sie „at“).

Beispiel: Hans Müller, Kurzberatung, 0170 1234567, Hans-Müller at telekom.de

Wenn Sie dieses Honorar nicht aufbringen können, gibt es auch die Möglichkeit, dass Sie sich eine sogenannten "Beratungshilfeschein" besorgen. Diesen bekommen Sie am Amtsgericht, welches für ihren Wohnsitz zuständig ist.

Sie erhalten dann - nach Eingang des Kurzberatungshonorars bzw. des Beratungshilfescheines- von uns (bevorzugt per E-Mail) einen ausführlichen Fragebogen, den Sie uns (neben einem aktuellen Schufa Auszug) zurückschicken. Es findet dann zeitnah ein (telefonisches) Beratungsgespräch mit einem spezialisierten Anwalt statt. 

Nutzen Sie die neuen Möglichkeiten, (bei rechtswidrigen Einträgen) gegen die SCHUFA vorzugehen!

De Backer Rechtsanwälte

Spezialisierte Kanzlei gegen SCHUFA -Einträge


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