Recht in Zeiten des Coronavirus (Teil 2, Quarantäne und Reisestornierung)

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Der neue Coronavirus ist in aller Munde und wirft nicht nur unseren Alltag durcheinander, sondern auch eine Reihe von rechtlichen Fragen auf. In dem folgenden Überblick möchten wir zu den wesentlichen Konsequenzen, die die Corona-Krise mit sich bringen, rechtliche Antworten liefern.

Quarantäne

In den Nachrichten wird immer wieder von Quarantäne gesprochen, unter die einzelne oder ganze Gruppen gestellt werden. Hierbei ist zunächst zu unterscheiden zwischen einer Quarantäne, die der Arbeitgeber verhängt und der Quarantäne, die vom Gesundheitsamt angeordnet wird.

Quarantäne durch den Arbeitgeber

Der Arbeitgeber darf einen Mitarbeiter, wenn er befürchtet, dass andernfalls Nachteile für seinen Betrieb entstehen, eben durch Ansteckung weiterer Mitarbeiter, nach Hause schicken. 

Den Arbeitgeber trifft insofern eine Fürsorgepflicht für seine Mitarbeiter, aufgrund dessen er auch zu einem solchen Mittel greifen kann. Dies bedeutet für den Arbeitnehmer aber nicht, dass er zu Hause bleiben muss. Er darf lediglich nicht zur Arbeit erscheinen. Die arbeitsrechtlichen Konsequenzen erläutern wir unten unter den arbeitsrechtlichen Aspekten.

Quarantäne durch das Gesundheitsamt

Etwas anderes ist eine vom Gesundheitsamt angeordnete Quarantäne. Diese bedeutet im allgemeinen, dass der Betroffene tatsächlich jeden Kontakt zu anderen meiden muss und das Haus nicht verlassen darf. 

Eine solche Quarantäne wird nicht nur bei positiv auf den neuen Coronavirus (SARS-CoV-2) getestete Personen ausgesprochen, sondern auch gegenüber Kontaktpersonen insbesondere der Gruppe eins nach den vom Robert-Koch-Institut aufgestellten Gruppierungen. 

Zu dieser Gruppe gehören insbesondere Personen, die mehr als 15 Minuten einen direkten Gesicht-zu-Gesicht-Kontakt (face-to-face) hatten. Auch solche Personen werden im allgemeinen für zwei Wochen unter Quarantäne gestellt, auch wenn ein erster Test negativ verlaufen sein sollte.

Bei einer solchen Quarantäne kann insbesondere bei Selbstständigen die Erlaubnis gewährt werden, dass der Betroffene ohne Zwischenstopp und ohne Kontakt zu anderen Personen seinen Arbeitsplatz aufsuchen darf und dort seiner Arbeit ohne Kundenkontakt nachgehen kann. 

So ist es denkbar, dass trotz verhängt der Quarantäne von zwei in einem Büro zusammen arbeitenden Architekten das Büro weiter besetzt ist, in dem jeden Tag einer der beiden Architekten zur Arbeit geht und dort alleine ohne Anwesenheit seines Kollegen oder anderer Mitarbeiter arbeitet. Sofern die Quarantäne-Anordnung eine solche Regelung nicht von vornherein beinhaltet, kann ein entsprechender Antrag gestellt werden.

Zu beachten ist, dass ein Verstoß gegen die Quarantäne-Anordnung zu einer polizeilichen Rückführung oder auch die Unterbringung in einem abgeschlossenen Krankenhaus nach sich ziehen kann. Ein Verstoß gegen eine Quarantäne-Anordnung wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe geahndet, § 75 Abs. 1 Nr. 1 IfSG.

Urlaubsreisen

viele Urlauber wollen ihre Reise stornieren, da sie Angst vor einer Corona-Infektion am Zielort haben. Hier ist zu unterscheiden, ob es sich um eine Pauschalreise handelt, die in §§ 651 a BGB besonderen Regeln unterliegt, oder ob es eine privat organisierte Reise ist, bei der nur eine einzelne Reiseleistung, etwa ein Ferienhaus, gemietet wurde.

Pauschalreise

Gemäß § 651 h I 3 BGB steht es zunächst jedem Reisenden frei, seine gebuchte Reise ohne Angabe von Gründen zu stornieren. Er ist jedoch dann dem Reiseveranstalter gegenüber zur Zahlung einer angemessenen Entschädigung (Stornogebühr) verpflichtet.

Bei Auftreten unvermeidbare außergewöhnlicher Umstände, durch die die Durchführung der Reise oder die Beförderung dorthin erheblich beeinträchtigt ist, steht dem Reiseveranstalter nach § 651h III BGB keine Entschädigungsleistung zu.

Liegt für ein Land eine Reisewarnung des Auswärtigen Amtes vor, wurde von den Gerichten in der Vergangenheit „höhere Gewalt oder ein erhebliche Gefährdung“ anerkannt, die zu einem Rücktritt ohne Entschädigung berechtigte. 

Nicht anders dürfte die neue gesetzliche Begrifflichkeit „unvermeidbare außergewöhnlicher Umstände“ beurteilt werden. Eine Reisewarnung des auswärtigen Amts ist nach überwiegender Meinung als Indiz für unvermeidbare außergewöhnliche Umstände zu sehen.

Im Fall der Corona-Krise, bei der aktuell selbst die Einreise in andere europäische Länder nur unter triftigen Gründen möglich ist, liegt wohl ein unvermeidbare außergewöhnlicher Umstand im Sinne der Vorschrift vor. Die Stornierung von Pauschalreisen ist daher aktuell weltweit ohne Stornogebühren möglich.

Individualreisen

Bei der Buchung von einzelnen Reiseleistungen, die keine Pauschalreise im Sinne von § 651a BGB sind, gibt es eine entsprechende Regelung nicht. So gibt es generell für die bloße Miete eines Ferienhauses, die Charter einer Yacht oder die Anmietung eines Wohnmobils als Einzelleistung keinen Anspruch auf Stornierung, sofern im Vertrag ein entsprechendes Stornorecht nicht vereinbart ist. 

Hier gilt im allgemeinen auch die Unmöglichkeit der Anreise oder erhebliche Beeinträchtigungen am Reiseziel als Risiko des Reisenden, sofern das angemietete Objekt noch vorhanden, die Leistung des Vermieters also nicht per se unmöglich ist.

Ob im vorliegenden Fall einer pandemischen Situation, bei der die Einreise in ein Land verboten oder der Aufenthalt als Tourist nicht erlaubt ist, das Reiserisiko ebenfalls beim Reisenden liegt, ist nach deutschem Recht fraglich. Rechtsprechung liegt hierzu jedoch noch nicht vor. 

Es ist davon auszugehen, dies die Rechtsprechung auch für den Rücktritt von Individualreiseleistungen, sofern Sie dem deutschen Recht unterliegen, eine kostenlose Stornierung zulassen wird, sofern die Anreise zum besagten Zeitpunkt wegen Reisebeschränkungen nicht möglich ist. 

Wenn das Reiseziel in einem Sperrgebiet liegt, eine Ausgangssperre vorliegt oder alle touristischen Einrichtungen geschlossen sind, entfällt die Geschäftsgrundlage des geschlossenen Vertrages. Ein Festhalten an dem Vertrag kann daher nicht erwartet werden.

Bei Anmietung eines Ferienhauses oder einer Yacht im Ausland ist jedoch häufig ausländisches Mietrecht, nämlich das Recht am Ort des gemieteten Objektes anwendbar. Hier mag die Rechtslage anders sein. Zuständig für die Prüfung der Rechtsfrage sind die Gerichte des Ziellandes, sofern keine anderweitige wirksame Gerichtsstandsvereinbarung vorliegt.

Das gilt für Flugreisen, die aufgrund von Ein- und Ausreisebeschränkungen nicht wahrgenommen werden können.

Reisen innerhalb Deutschlands:

Für Reisen innerhalb Deutschlands gilt das zu Individualreisen geschriebene. Es liegen Aufforderung des Bundesministeriums für Gesundheit vor, Reisen auch im Inland zu unterlassen, sofern sie nicht zwingend notwendig sind. Dies ist ebenso als außergewöhnlicher Umstand zu verstehen.

Rechtsanwalt Andreas Eberl


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