Recht und Recht haben...

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Trotz der (teils rekordverdächtigen) Tätigkeit des Gesetz- und Verordnungsgebers, den Gesundheitsschutz gegen die wirtschaftlichen Folgen der derzeitigen Corona-Krise abzuwägen und zu bewältigen, kann Kurzarbeit zunächst nur dann eingeführt werden, wenn eine kollektiv-rechtliche Grundlage (Tarifvertrag oder Betriebsvereinbarung) existiert oder geschaffen werden kann. Wo dies nicht der Fall ist, bedarf es einer ausdrücklichen Vereinbarung mit dem einzelnen Arbeitnehmer (m/w/d). Bestehende Arbeitsverträge enthalten oft keine entsprechende Klausel. Eine einseitige Einführung von Kurzarbeit im Wege des Direktionsrecht scheidet dann aus.

Fragen Sie uns, wenn für Sie hier Handlungsbedarf besteht.

Was passiert im Übrigen, wenn sich Arbeitnehmer der Einführung von Kurzarbeit verweigern sollten oder verweigern wollen?

Hier wird die Rechtsprechung – vor dem Hintergrund, dass das Kurzarbeitergeld als arbeitsrechtliches, sozialpolitisches und ökonomisches Konzept sowohl Arbeitgebern als auch Arbeitnehmern zu Gute kommen soll – im Streitfall eventuell noch entwickeln müssen, inwiefern der Weg über eine (außerordentlichen?) Änderungskündigung gangbar ist.

Dennoch müssen Arbeitgeber und Arbeitnehmer dann auch genügend Luft und Lust haben, die rechtliche Klärung herbeizuführen und abzuwarten… Die Fallkonstellation dürfte illustrieren, dass Rechthaberei allein oftmals an ihre Grenzen stößt.

Viel wird im Angesicht von "Social Distancing" von der Notwendigkeit von Gemeinsamkeit und gemeinsamer Verantwortung gesprochen. Das lässt sich vom Sozialen und Wirtschaftlichen auch auf die Juristerei übertragen: der Weg von Verhandlungen und einer gemeinsamen Lösung ist oft nicht der Schlechteste. In Krisen allemal, wenn diese auch Chancen bieten sollen.

Ihr 

Tibor E. Jakab


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

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