Recht zur Einsicht in Personalakte auch nach Kündigung
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Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat am 16.11.2010 entschieden, dass ein Arbeitnehmer grundsätzlich auch nach Kündigung des Arbeitsverhältnisses Anspruch auf Einsicht in seine Personalakte hat. Im entschiedenen Fall stritten die Parteien nach Kündigung des Arbeitsvertrages noch um die Zeugnisformulierung. Im Rahmen dieses Streits verweigerte der Arbeitgeber die Einsicht in die Personalakte.
Zu Unrecht wie das BAG entschied. Der Arbeitgeber habe im Rahmen seiner vertraglichen Rücksichtnahmepflicht auf das Wohl und die berechtigten Interessen des Arbeitnehmers Rücksicht zu nehmen. Hierzu zählt auch das aus dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht des Arbeitnehmers resultierende Recht auf informationelle Selbstbestimmung.
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