Rechte der Fachhändler gestärkt

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Hersteller darf Vertrieb über Onlinemarktplätze nicht ausschließen

Hersteller von Markenprodukten sind daran interessiert, die von ihnen genutzten Vertriebswege soweit wie möglich zu kontrollieren, um so eine Schädigung der Marke zu verhindern. Allerdings sind nicht alle Versuche und Einschränkungen, die Hersteller dabei den Händlern auferlegen wollen, rechtens. Insbesondere der Ausschluss von bestimmten Vertriebswegen ist – wie eine jüngere Entscheidung des Landgerichts Kiel vom 08.11.2013, 14 O 44/13, zeigt – im Hinblick auf das Kartellrecht problematisch.

Sachverhalt

Der Kläger – ein Verein, der für seine Mitglieder satzungsgemäß Wettbewerbsverstöße abmahnt – hatte den beklagten Hersteller darauf in Anspruch genommen, zukünftig von seinen Partnern im Fachhandel nicht mehr zu verlangen, auf den Vertrieb der Produkte über Internetauktionsplattformen (z. B. „eBay“), Internetmarktplätze (z. B. „Amazon Marketplace“ oder „Mein Paket“) oder unabhängige Dritte zu verzichten. Der Beklagte stellt Digitalkameras her und vertreibt diese teilweise über Großkunden, den Großhandel und über Fachhändler, denen er den Abschluss einer Partnervereinbarung Fachhandel anbietet. Diese Partnerschaftsvereinbarung gestattet den Verkauf über den stationären Handel oder über den eigenen Onlineshop. Die Nutzung von Auktionsplattformen und Internetmarktplätzen oder sonstigen Dritten ist ausdrücklich nicht gestattet. Dies bemängelt die Klägerin und sieht darin einen Verstoß gegen das Kartellrecht, da dadurch kleinen, nicht sonderlich finanzstarken Händlern der Zugang zum Onlinevertrieb faktisch versperrt werde.

Entscheidung

Das Landgericht Kiel hat der Klage stattgegeben und den Beklagten verurteilt, die Klausel nicht weiter zu verwenden. Das Gericht sah in der Klausel eine unzulässige Wettbewerbsbeschränkung, da den Händlern damit der Vertrieb an diejenigen Kunden unmöglich gemacht wurde, die online nur über Marktplätze Einkäufe tätigen. Hierdurch würden insbesondere neu eintretende Händler oder Händler mit geringerem Verkaufsvolumen benachteiligt, da diese alternativ nur einen kostenintensiven eigenen Onlineshop errichten könnten, was faktisch in vielen Fällen entweder nicht wirtschaftlich tragbar oder zeitlich nicht darstellbar ist. Bei der von dem Beklagten betriebenen Vertriebsorganisation handle es sich auch nicht um ein selektives Vertriebssystem, in dem ausnahmsweise eine Beschränkung aus den Gesichtspunkten der Qualitätssicherung und der Gewährleistung des richtigen Gebrauchs zulässig ist.

Fazit

Die Entscheidung gewährt insbesondere kleineren und mittelgroßen Fachhändlern die Möglichkeit, zukünftig einen Onlinevertrieb aufzubauen, ohne damit zeit- und kostenintensiv einen eigenen Onlineshop aufbauen und pflegen zu müssen. Vor diesem Hintergrund ist die Entscheidung zu begrüßen. Dies gilt insbesondere, als dass anzunehmen ist, dass der Anteil des Onlinevertriebs am Gesamtvolumen des Handels weiterhin zunehmen wird, sodass auch viele Fachgeschäfte zukünftig wohl nur mit einem eigenen Onlinezweig zukunftsfest aufgestellt sein werden.

RA Heiko Effelsberg, LL.M.

Fachanwalt für Versicherungsrecht


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