Rechtliche Tücken bei der Beratung von GbRs

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insb. im Vergleich zwischen Steuer- und Gesellschafts- bzw. Erbrecht

I. Einführung

Eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) ist schnell und unkompliziert gegründet. Nötig ist nur, dass sich mindestens zwei Personen über einen gemeinsamen Zweck verständigen und diesen durch Beiträge der Gesellschafter verfolgen. Dies funktioniert gleichsam bei operativen und vermögensverwaltenden GbRs. Es ist allerdings Vorsicht geboten.Es sollte bei Gründung und Betrieb nicht allzu sorglos vorgegangen werden!

II. Problemstellungen / Dringende Empfehlungen

Auch wenn GbRs ohne einen schriftlichen oder textförmlichen Gesellschaftsvertrag gegründet und betrieben werden können, ist klarzustellen, dass das langfristige Betreiben einer GbR ohne rechtlich fundierten Gesellschaftsvertrag auf keinen Fall zu empfehlen ist.

Vermutlich 100 % der Mandanten und auch viele Steuerberaterkollegen sind sich nicht der enormen zivil- und steuerrechtlichen Fallstricke bewusst, wenn sich die Gesellschafter auf die Gesetzeslage im GbR-Recht verlassen und eben keinen ausdrücklichen Gesellschaftsvertrag schließen.

Insbesondere bei Immobilien-GbRs fielen in jüngster Vergangenheit vermehrt die tatsächlichen Auswirkungen der unterschiedlichen Bewertung zwischen Gesellschafts- und Steuerrecht mit teilweise erheblicher Tragweite auf.

Durch die ab dem 01.01.2024 geltenden Änderungen des Personengesellschaftsrechtes (MoPeG) werden die hier thematisierten Fallstricke nur unzureichend beseitigt. Denn ab dem 01.01.2024 wird zwar der Tod eines GbR-Gesellschafters allein – anders als in der noch bis zum 31.12.2023 geltenden Fassung – nicht mehr zur Auflösung der GbR führen, falls noch mindestens zwei Gesellschafter für die Weiterführung der GbR verbleiben. Doch auch ab dem 01.01.2024 bleibt der Grundsatz des Personengesellschaftsrechts bestehen, dass es für eine Personengesellschaft mindestens zwei Gesellschafter braucht. Verstirbt der vorletzte Gesellschafter, sieht auch das neue Recht die liquidationslose Auflösung der GbR qua Gesetz vor.

Allen GbR-Gesellschaftern und Beratern sei empfohlen, künftig im Zusammenhang mit GbRs im Allgemeinen und insbesondere mit Immobilien-GbRs auf folgende Aspekte besonders zu achten: [...]

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