Rechtsanwälte informieren: Insolvenzantrag der Captura GmbH - Handlungsoptionen für Anleger

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München, 18. September 2015. Das Unternehmen Captura GmbH ermöglichte Anlegern ab dem Jahr 2010, mittels Inhaberschuldverschreibungen und Nachrangdarlehen in Immobilienprojekte zu investieren. Die Laufzeit für die Beteiligungen sollte hierbei nur ein halbes Jahr betragen, zugleich wurde eine attraktive Verzinsung in Höhe von 7,65 % p.a. in Aussicht gestellt. Der Nominalbetrag wurde auf bis zu 2 Millionen Euro festgesetzt.

Wie die Captura GmbH nun aber selbst erklärte, hat die Gesellschaft am 10.09.2015 aufgrund drohender Zahlungsunfähigkeit Eigenantrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens gestellt. Begründet wird dies mit Liquiditätsengpässen, die dazu führten, dass die Captura GmbH die aktuellen Zahlungsverpflichtungen nicht mehr bedienen könne.

„Für die Anleger sieht es damit wieder einmal schlecht aus. Es ist zwar möglich, dass es zu einer gewissen Rückzahlung der Anlegergelder kommen könnte, allerdings ist zu befürchten, dass ein Großteil der investierten Gelder verloren ist“, so der Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht, Rechtsanwalt Christian Luber, LL.M., M.A., von der auf Kapitalmarktrecht spezialisierten Kanzlei CLLB Rechtsanwälte mit Standorten in München, Berlin und Zürich. „Es stellt sich damit wie so oft die Frage, wie die Geschädigten ihre Verluste reduzieren können.“

Hierfür kommt insbesondere ein Vorgehen gegen Anlageberater in Betracht. „Dies gilt dann, wenn die Berater die Anleger nicht auf die bestehenden Risiken hingewiesen haben. Gerade Schuldverschreibungen und Nachrangdarlehen sind zusätzliche Risiken und Nachteile immanent, die bei anderen vergleichbaren Kapitalanlagen nicht auftreten. Hinzu kommen natürlich noch weitere bedeutende Risiken wie das Totalverlustrisiko“, so Rechtsanwalt Luber weiter.

Denn Anlageberatern kommen nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes grundsätzlich erhebliche Informations- und Aufklärungspflichten zu. Dies bedeutet, dass Berater, die den betroffenen Anlegern die Anleihen empfohlen haben, ausführlich und verständlich über die bestehenden Risiken für die Anleger aufklären müssen. Kommen sie dieser Pflicht nicht oder nur eingeschränkt nach, machen sie sich nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes grundsätzlich schadensersatzpflichtig. In diesem Fall können die betroffenen Anleger nicht nur die Rückabwicklung ihrer Beteiligung und Auszahlung ihres Investitionsbetrages geltend machen, sondern darüber hinaus die Zinsen für eine ansonsten getätigte Alternativanlage beanspruchen.

Anleger sollten sich daher an auf Kapitalmarktrecht spezialisierte Anleger wenden.

Pressekontakt: Rechtsanwalt Christian Luber, LL.M., M.A., CLLB Rechtsanwälte


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