Rechtsanwälte informieren: Waldfonds Timber Class 1 GmbH & Co. KG - das Geschäft mit der Nachhaltigkeit

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Berlin, 10.11.2015: Die Kanzlei CLLB Rechtsanwälte mit Standorten in Berlin, München und Zürich beobachtet die Entwicklungen des Waldfonds Timber Class 1 GmbH & Co. KG. Nachhaltigkeit, Umwelt, Wasserkraft und nachwachsende Rohstoffe – damit werden Anleger gelockt. Diese sollen in entsprechende nachhaltige und umweltverträgliche Fonds investieren, wie z. B. in den Waldfonds Timber Class 1 GmbH & Co. KG. Der Erwerb und die Bewirtschaftung von Waldflächen – gerade in den USA – wurden als lukrativ angepriesen.

Bei der Timber Class 1 KG handelt es sich, wie sich aus der Leistungsbilanz der von der KGAL verwalteten Assets ergibt, „um einen geschlossenen Fonds, der mittelbar und anteilig über die Waldgesellschaft in Waldflächen investiert.“ 2011 umfasste das Portfolio rund 608.000 Hektar Waldflächen in vier US-amerikanischen Bundestaaten. Die Laufzeit des Fonds ist bis 2019 angesetzt. Diese ist jedoch verlängerbar bis einschließlich 2022.

Doch wie sich aus einer Kurzinformation zum Geschäftsjahr 2013 entnehmen lässt, veröffentlicht von der KGAL GmbH & Co. KG im März 2014, wird „derzeit aus Vorsichtsgründen erst zum Ende der Fondslaufzeit von einer eintretenden wertstabilen Entwicklung des Portfolios und von Ausschüttungen an die Anleger“ ausgegangen. Das bedeutet, Ausschüttungen erfolgen (vorerst) nicht. Dabei waren im Prospekt Ausschüttungen ab 2010 in Höhe von 1 bis 7 % pro Jahr avisiert. Zum derzeitigen Zeitpunkt ist mithin ungewiss, in welcher Höhe die Anleger ihre Ausschüttungen und auch das investierte Kapital zurückerhalten.

Für betroffene Anleger ist es aufgrund der momentanen wirtschaftlichen Situation des Waldfonds sinnvoll, so die Kanzlei CLLB Rechtsanwälte, sich an eine auf Kapitalmarktrecht spezialisierte Kanzlei zu wenden und dort ihre bestehenden Ansprüche und Möglichkeiten rechtzeitig prüfen zu lassen.

So kommen grundsätzlich Ansprüche gegen Prospektersteller und Initiatoren in Betracht, wenn der Prospekt, der der Anlageentscheidung zugrunde lag, fehlerhaft ist. Zu prüfen ist auch, ob Ansprüche gegen die Anlagevermittler oder -berater bzw. Vertriebspartner der Gesellschaft, insbesondere aus Falschberatung oder Prospektfehlern, durchgesetzt werden können, um den entstehenden oder entstandenen Schaden zu begrenzen. Denn den Anlageberatern kommen nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs grundsätzlich erhebliche Informations- und Aufklärungspflichten zu. Dies bedeutet, dass Berater, die den betroffenen Anlegern die Anlage empfohlen haben, ausführlich und verständlich über die bestehenden Risiken aufklären müssen. Kommen sie dieser Pflicht nicht oder nur eingeschränkt nach, machen sie sich nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs grundsätzlich schadensersatzpflichtig, in Höhe des eingezahlten Kapitals. Die Anleger können für die Fälle einer fehlerhaften Beratung die Rückabwicklung und Rückzahlung des investierten Kapitals geltend machen. Sofern die Beratung z. B. durch eine Bank erfolgt ist, liegt auch eine fehlerhafte Beratung bereits dann vor, wenn nicht über an die Bank fließenden Provisionen sog. „Kick-backs“ aufgeklärt wurde.

Die Kanzlei CLLB Rechtsanwälte unterstützt daher Anleger bei der Prüfung ihrer Ansprüche bei der Beteiligung an dem Waldfonds Timber Class 1 GmbH & Co. KG.

Pressekontakt:

Rechtsanwältin Ulrike Pfeifer

CLLB Rechtsanwälte, Cocron, Liebl, Leitz, Braun, Kainz Partnerschaft mbB


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