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Rechtsberatung für Escort-Agenturen

  • 3 Minuten Lesezeit

Sie wollen eine Escort-Agentur gründen oder sind bereits mit Ihrer Escort-Agentur am Markt?

Die nachfolgende Aufstellung soll Ihnen eine kurze Information dazu geben, was von Ihnen in rechtlicher Hinsicht zu beachten ist:

1. Der Name/die Bezeichnung Ihrer Agentur

Bereits bei der Namensgebung bzw. Bezeichnung der Escort-Agentur sollten Sie sicherstellen, dass die von Ihnen ausgesuchte Bezeichnung keine Rechte Dritter verletzt, etwa eingetragene Marken oder nicht eingetragene Unternehmenskennzeichen. Diverse Escort-Agenturen haben ihren Agenturnamen als Marke eintragen lassen. Eingetragene Marken können Sie auf der Website des DPMA recherchieren. Agenturnamen können aber auch ohne Eintragung beim DPMA als Unternehmenskennzeichen im Sinne des § 5 MarkenG geschützt sein. Ob dies der Fall ist, kann für juristische Laien mitunter schwierig zu ermitteln sein. Eine von mir vertretene Agentur, die ausdrücklich keine Markenrecherche bzw. Recherche nach fremden Unternehmenskennzeichen vor dem Launch der Agentur-Website gewünscht hatte, wurde nach ca. einer Woche wegen einer vermeintlichen Markenrechtsverletzung von einem Wettbewerber abgemahnt.

2. Erlaubnis nach dem Prostituiertenschutzgesetz

Escort-Agenturen sind Prostitutionsvermittler im Sinne des am 01.07.2017 in Kraft getretenen Prostituiertenschutzgesetzes. Sie benötigen deshalb eine Erlaubnis der zuständigen Behörde. Zwingend erforderlich ist die Zuverlässigkeit des Betreibers im Sinne des Gewerberechts. Der Behörde muss ein Erlaubnisantrag mit Betriebskonzept sowie die schriftliche Vereinbarung der Escort-Agentur mit den Escort-Damen vorgelegt werden. Der Betreiber einer Escort-Agentur darf nur solche Escort-Damen beschäftigen, die über eine Anmeldebescheinigung nach dem Prostituiertenschutzgesetz verfügen.

3. Vereinbarung mit den Escort-Damen

Wie bereits oben dargelegt, muss der Betreiber einer Escort-Agentur den mit den Escort-Damen geschlossenen Vertrag bei der Behörde im Rahmen seines Erlaubnisantrags vorlegen. Schon aus diesem Grund muss ein solcher Vertrag erstellt und verwendet werden. Aber auch sonst wäre der Abschluss eines rechtssicheren Vertrages dringend zu empfehlen. In dem Vertrag ist regelmäßig folgendes geregelt:

  • Art und Ablauf der Zusammenarbeit
  • Pflichten der Escort-Dame
  • Pflichten der Agentur
  • Das Fotoshooting bzw. die Einräumung von Nutzungsrechten an den Fotos der Escort-Dame, die auf der Agentur-Website veröffentlicht werden
  • Honorar, Vertragsdauer, Kündigung
  • Gegebenenfalls eine datenschutzrechtliche Einwilligung betreffend die Verarbeitung bestimmter Daten

Die Vereinbarung der Agentur mit den Escort-Damen muss nicht zwingend auf der Website des Unternehmens veröffentlicht werden.

4. Vereinbarung mit den Nutzern des Service (Endkunden-AGB)

Bei den Nutzern des Service einer Escort-Agentur handelt es sich regelmäßig um Verbraucher, mit denen gegebenenfalls ein Fernabsatzvertrag geschlossen wird. Als Betreiber der Escort-Agentur haben Sie bestimmt Pflichtinformationen für Verbraucher vorzuhalten. Sinnvollerweise veröffentlichen Sie Endkunden-AGB auf Ihrer Website. Diese sollten regelmäßig folgendes enthalten:

  • Vertragsgegenstand
  • Infos zum Vertragsabschluss/Widerrufsrecht bzw. Ausschluss des Widerrufsrechts
  • Infos zum Honorar/den Zahlungsarten
  • Infos zu Stornos
  • Infos zum Datenschutz
  • Infos zur Kondompflicht
  • Schlussbestimmungen

Hier ist insbesondere zu empfehlen, keine Texte von anderen Escort-Agenturen zu übernehmen. Die u. a. für das Urheberrecht zuständigen Kammern 8 und 10 des Landgerichts Hamburg haben in diversen Entscheidungen die Schutzfähigkeit der AGB einer Escort-Agentur bejaht (statt aller: Landgericht Hamburg, Az.: 308 O 424/11; Az.: 310 O 425/11). Ein „Textklau“ ist sehr einfach zu recherchieren, etwa über Websites wie copyscape.com oder, noch einfacher, über Suchmaschinen wie Google. Urheberrechtsverletzungen durch die Übernahme von AGB oder sonstige Texte können teuer werden, da dem Rechteinhaber Ansprüche auf Unterlassung, Auskunft und Schadensersatz zustehen.

5. Datenschutz

Sie verarbeiten Daten der Escort-Damen sowie der Endkunden. Aus diesem Grund müssen auf Ihrer Website eine DSGVO-konforme Datenschutzerklärung veröffentlichen. Weiterhin benötigen Sie einen Datenschutzbeauftragten, da Sie spezielle Datenkategorien nach Art. 9 Abs. 1 DSGVO verarbeiten, nämlich Daten zum Sexualleben oder der sexuellen Orientierung von natürlichen Personen.

6. Jugendschutz

Wenn Sie Fotos der mitunter leicht bekleideten Escort-Damen auf Ihrer Website veröffentlichen, müssen Sie einen Jugendschutzbeauftragten bestellen.

7. Impressum

Letztlich müssen Sie ein gesetzeskonformes Impressum auf Ihrer Website vorhalten.

Rechtsanwalt Jochen Jüngst LL.M. berät Sie bei der Gründung Ihrer Escort-Agentur und betreut Ihre Agentur nach Gründung in allen rechtlichen Belangen.


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