Rechtskräftiges Urteil zugunsten von Anlegern der SHB „Objekte Fürstenfeldbruck und München“

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Mit Urteil vom 03.11.2014 (Az. 2 O 514/14) hat das Landgericht Magdeburg einen Finanz- und Vermögensberater zur schadensersatzlichen Rückabwicklung von drei Beteiligungen an der SHB Innovative Fondskonzepte GmbH & Co. Objekte Fürstenfeldbruck und München Fonds KG (nunmehr: Objekte Fürstenfeldbruck und München Fonds GmbH & Co. KG) verurteilt.

Die von der SCS Rechtsanwaltskanzlei vertretenen Anleger haben sich im Jahr 2007 auf Empfehlung des Beklagten mit einem Beteiligungsbetrag in Höhe von insgesamt 70.000,00 € nebst Abwicklungsgebühr über das Produkt IMMORENTE Plus an der vorstehend genannten Fondsgesellschaft beteiligt. Anlageziel der Kläger war (mittelbar) die Altersvorsorge. Die Beteiligung an der Fondsgesellschaft erfolgte im Wesentlichen vor dem Hintergrund einer Kapitalansparung, um im Jahr 2020 ein bestehendes Immobiliendarlehen abzulösen.

Pflicht zur anleger- und objektgerechten Beratung verletzt

In seiner Urteilsbegründung stellt das Landgericht Magdeburg darauf ab, dass der beklagte Anlageberater seine Pflicht zur ordnungsgemäßen Beratung in zurechenbarer Weise verletzt hat, weil er die – in Finanzanlageschäften unbedarften – Kläger nicht hinreichend über die Risiken der anempfohlenen Beteiligung aufgeklärt hat. Vor dem Hintergrund des erklärten Anlageziels der Kläger, so das Landgericht Magdeburg, hätte der Beklagte die Kläger ausdrücklich auf eine mögliche Renditeschwankung der Beteiligung hinweisen müssen, um den Klägern eine realistische Einschätzung der Risikolage zu ermöglichen. Zudem sah es das erkennende Gericht u.a. auch erwiesen an, dass der Beklagte die Kläger gerade nicht auf die eingeschränkte Veräußerbarkeit der geschlossenen Fondsanteile hingewiesen hat.

Der beklagte Berater hat gegen das Urteil keine Berufung eingelegt, so dass die Entscheidung rechtskräftig ist.

Komplette Rückabwicklung der Beteiligungen

Das Landgericht Marburg hat den beklagten Finanz- und Vermögensberater verurteilt, den geschädigten Anlegern sämtliche an die Fondsgesellschaft geleisteten Zahlungen zu ersetzen und diese von allen zukünftigen Forderungen der Fondsgesellschaften freistellen. Zudem muss der Anlageberater die außergerichtlich entstanden Rechtsanwaltskosten erstatten.

Unser Rechtsstipp

Betroffenen Anlegern, die nicht ausreichend über die mit der Beteiligung an einem geschlossenen (Immobilien-)Fonds verbundenen Risiken aufgeklärt wurden, könnten Schadensersatz- und Rückabwicklungsansprüche gegenüber der beratenden Bank, dem („freien“) Finanzberater oder der Vertriebsgesellschaft zustehen. Bei fehlerhaften Prospekten sind zudem Ansprüche gegenüber den Prospektverantwortlichen/-veranlassern in Betracht zu ziehen.

Die SCS Rechtsanwaltskanzlei empfiehlt betroffenen Anlegern, sich von einer Fachanwältin/einem Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht beraten zu lassen.


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

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