Rechtsrat für Motorradfahrer Teil 1

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Der kleine Verkehrsrechtsratgeber für Motorradfahrer

Für viele Personen gehört es zum Lebensgefühl ein Motorrad zu fahren, den Fahrtwind zu spüren und die Kurven der Landstraße zu bändigen. Dabei kann bereits der Erwerb eines Motorrads tückisch sein. Die Nutzung eines Motorrads bringt allerdings auch andere Gefahren mit sich. So kann es schnell zu einem unverschuldeten Unfall kommen, sodass die Motorradeigentümer oftmals nicht wissen, wie sie sich zu verhalten haben und welche Schritte zu unternehmen sind.

Es stellt sich die Frage: „Sollte ich lieber einen Rechtsanwalt einschalten?“ und „Welche Kosten kommen dabei auf mich zu?“.

Auch bei Überschreitung der Regelungen der Straßenverkehrsordnung ist es gut zu wissen, was genau die Bußgeldbehörde macht und welche Sanktionen drohen können. Hier stellt sich oftmals ebenso die Frage, ob die Einschaltung eines Rechtsanwalts sinnvoll ist. Für solche und anderweitige Fragen dient der kleine Verkehrsrechtsratgeber für Motorradfahrer als eine erste Übersicht.

Gewährleistung oder Garantie beim Kauf eines Motorrads

Nach dem Kauf eines lange gesuchten Motorrads stellt der Käufer nicht selten fest, dass das Motorrad Mängel aufweist. Es stellt sich dann die Frage, gegen wen ich als Käufer welche Ansprüche habe. Dem Käufer des Motorrads kommt sofort eine Garantie des Verkäufers und des Herstellers des Motorrads in den Sinn. Die Begriffe Garantie und Gewährleistung werden vom juristisch nicht vorgebildeten Laien häufig als Synonyme gebraucht. Rechtlich handelt es sich dabei um zwei unterschiedliche Ansprüche, die häufig auch gegenüber unterschiedlichen Vertragspartnern geltend gemacht werden müssen.

Garantie

Die Garantie ist eine freiwillige Zusage, ein Versprechen dafür, dass eine Sache eine bestimmte Eigenschaft über einen bestimmten Zeitraum hat. Dabei kommt es nicht darauf an, ob ein Verschulden des Versprechenden vorliegt. Es wird lediglich darauf abgestellt, dass das Versprochene dem Tatsächlichen nicht entspricht. Tritt der von der Garantie umfasste Mangel in dem garantierten Zeitraum ein, muss der Garantiegeber die Sache in den versprochenen Zustand bringen, also reparieren. Viele Motorradhersteller sprechen eine Garantie für bestimmte Eigenschaften ihrer Fahrzeuge aus. Gegenüber wem und zu welchen Bedingungen Leistungen aus einer Garantie geltend gemacht werden können, bestimmt sich nach der Garantieerklärung des Garantiegebers. Gegenüber wem ein Garantieanspruch geltend zu machen ist, ergibt sich aus der Garantievereinbarung.

Gewährleistung

Bei dem Gewährleistungsanspruch handelt es sich hingegen im Unterschied zur Garantie nicht um einen vertraglichen, sondern um einen gesetzlichen Anspruch gegen den Verkäufer des Motorrads. Der Gesetzgeber hat vorgegeben, dass die Gewährleistungsfrist beim Kauf eines neuen Motorrads zwei Jahre betragen muss. Bei gebrauchten Motorrädern kann die Gewährleistungsfrist gar auf ein Jahr reduziert werden. Ist das Motorrad mangelhaft, muss der Käufer den Gewährleistungsanspruch gegenüber dem Verkäufer geltend machen. Dabei ist es ratsam, die Mängel nicht telefonisch, sondern schriftlich oder per E-Mail zu rügen. So können Sie später nachweisen, welche Mängel Sie wann gegenüber wem gerügt haben. Es ist zudem förderlich dem Verkäufer des Motorrads eine angemessene Frist zur Nachbesserung des Mangels zu setzen.

In der Regel sollten zwei bis drei Wochen ausreichen. Der Motorradbesitzer kann seine Gewährleistungsansprüche nicht gegenüber einem anderen Händler (auch bei gleicher Fahrzeugmarke) geltend machen. Lässt der Käufer sein Fahrzeug bei einem anderen Händler oder beim Hersteller reparieren, kann er die ihm entstandenen Kosten grundsätzlich nicht gegen den Verkäufer geltend machen. Oftmals greift aber die Garantie des Herstellers, sodass auch die Reparatur durch eine andere markengebundene Werkstatt ohne Kosten für den Halter des Motorrads erfolgt.

Es sollte jedoch stets vorher geklärt werden, ob die Kosten vom Hersteller des Motorrads übernommen werden.

Sollten die Mängel vom Verkäufer nicht behoben werden, dann stehen dem Käufer des Motorrads weitere Gewährleistungsansprüche zu. So kann er Schadensersatz oder Minderung des Kaufpreises verlangen oder gar vom Kaufvertrag zurücktreten mit der Folge, dass der Kaufvertrag rückabgewickelt wird und der Käufer seinen Kaufpreis zurückbekommt. Diese Ausführungen betreffen den gewerblichen Verkäufer. Beim Kauf eines Motorrads unter Privatpersonen können Mängelansprüche ausgeschlossen werden. Hier können die Mängel daher nur noch ausnahmsweise geltend gemacht werden, wenn der Käufer vom Verkäufer über Eigenschaften des Motorrads arglistig getäuscht wird. 


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

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