Rechtsschutzversicherung und Ordnungswidrigkeitsverfahren – BGH vom 14.08.2019 (IV ZR 279/17)

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Welche Kosten trägt die Rechtsschutzversicherung im Ordnungswidrigkeitsverfahren?

Rechtschutzversicherten ist häufig nicht klar, welche Kosten in einem Verkehrsordnungswidrigkeitsverfahren übernommen werden.

Welcher Anwalt wird übernommen?

Um hier Klarheit zu erhalten, wird seitens der Versicherten häufig bei der Rechtsschutzversicherung angefragt. Oft wird man bereits in der Telefonvermittlung an einen mit der Versicherung kooperierenden Rechtsanwalt weitervermittelt. Grundsätzlich besteht aber die freie Anwaltswahl, d. h., die Versicherung muss die gesetzlichen Gebühren jedes Anwalts übernehmen.

Wird ein ortsansässiger Anwalt empfohlen? Ist die Rechtsprechung in Deutschland vergleichbar?

Rechtsschutzversicherer vermitteln die Mitglieder häufig zu einer Kanzlei, die irgendwo in Deutschland ansässig ist. Es ist zu empfehlen, dass man sich orientiert, an welchen Orten die Anwälte der Kanzlei persönlich auftreten. Die Rechtsprechung ist regional von Nord nach Süd sehr unterschiedlich. Zu empfehlen ist stets ein Anwalt, welcher die Ordnungswidrigkeitsrichter vor Ort auch persönlich kennt. Eine Vermittlung erfolgt aber oft an Kanzleien, die den Rechtsschutz überregional annehmen und dann an Terminsvertreter vor Ort abgeben. Diese werden oft erst wenige Tage vorher beauftragt. Eine Vorabeinschätzung wird oft nicht angeboten bzw. ist unrealistisch, da sie nur an der lokalen Rechtsprechung der Kanzlei orientiert ist. Entscheidend ist in der Regel die Verhandlungsführung im Termin, nicht die Akteneinsicht und die häufig standardisierten Schriftsätze vorab.

Welcher Sachverständige darf beauftragt werden?

Manche Rechtsschutzversicherer versuchen gelegentlich, per Weisung an den Versicherungsnehmer eigene Sachverständige ins Verfahren einzuführen. Dies geschieht häufig mit der Schadensminderungsklausel aus den ARB. Der Bundesgerichtshof hat diesem Vorgehen im Urteil vom 14.08.2019 (IV ZR 279/17) eine deutliche Absage erteilt. Die angesprochene Schadensminderungsklausel ist nach dem 4. Senat intransparent und damit unwirksam. Zum anderen führt der BGH weiter aus, dass auch die Zurechnungsklausel der ARB 2010 den Versicherungsnehmer unangemessen benachteiligt. Der Versicherungsnehmer muss sich also das Handeln seines Anwalts (z. B. bei der Auswahl des Sachverständigen) nicht zurechnen lassen.

Der Verfasser ist seit 18 Jahren im Verkehrsrecht spezialisiert und führt im Jahr bis zu 150 Verteidigungen in Ordnungswidrigkeitsverfahren in Bayern und Baden-Württemberg, fast ausschließlich persönlich vor den Amtsgerichten, durch.


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