Strafrecht und Rechtsschutzversicherung

  • 1 Minuten Lesezeit

Zahlt die Rechtsschutzversicherung meinen Strafverteidiger?

Es kommt auf den konkreten Tatvorwurf an!

Versichert sind:

1) Fahrlässig begangene verkehrsrechtliche Vergehen, zum Beispiel:

  • Fahrlässige Gefährdung des Straßenverkehrs, etwa infolge Alkoholgenusses
  • Fahrlässige Trunkenheit im Verkehr
  • Fahrlässiges Fahren ohne Fahrerlaubnis

Wichtig: Wer später wegen vorsätzlicher Begehungsweise rechtskräftig verurteilt wird, muss die an den Rechtsanwalt gezahlten Gebühren an seine Rechtsschutzversicherung zurückerstatten.

2) Verkehrsstraftaten, die nur vorsätzlich begehbar sind, wie etwa 

  • Nötigung im Straßenverkehr
  • Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort („Fahrerflucht“)

Hierfür besteht vorläufiger Versicherungsschutz, sodass der Verteidiger seine Gebühren als Vorschuss mit der Versicherung abrechnen kann. Kommt es allerdings zu einer rechtskräftigen Verurteilung, d. h., das Verfahren endet nicht mit einem Freispruch oder einer Einstellung, muss der Versicherte die an den Anwalt gezahlten Gebühren zurückerstatten

3) Sonstige Straftaten außerhalb des Straßenverkehrs:

Verfahren, die Tatvorwürfe mit fahrlässiger Begehungsweise zum Inhalt haben, sind in der Regel auch rechtsschutzversichert.

Schließlich beachten Sie:

Da sich die Allgemeinen Rechtsschutzbedingungen (ARB) der Versicherer geringfügig unterscheiden, lassen Sie Ihren Rechtsanwalt vorab klären, ob ihre konkrete Schadensangelegenheit versichert ist.

Die Rechtsschutzversicherung zahlt natürlich nicht jedes vereinbarte Honorar, sondern nur innerhalb des vom Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) vorgegebenen Gebührenrahmens. 

Ggf. vereinbarte Selbstbehalte müssen Sie auch beim Strafrechtsschutz selbst tragen. 

Ich freue mich, wenn Ihnen diese Informationen weiterhelfen und stehe für eine Beratung oder Vertretung gerne bereit.

Ihr Patrick Graf zu Stolberg

Rechtsanwalt und Strafverteidiger in Leipzig


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