Rechtssicherheit bei der Nutzung von Domains: Teil 1. Anmeldung und Rechtsdurchsetzung

  • 12 Minuten Lesezeit

von Rechtsanwalt Dr. Marc Laukemann*

Sie haben ein neues Unternehmen gegründet und möchten nun auch online durchstarten. Die Wahl des richtigen Domainnamens ist eine Herausforderung. Neben SEO-Aspekten ist es wichtig, auch rechtliche Aspekte zu berücksichtigen, um später keine bösen Überraschungen in Form von Abmahnungen zu erleben. In diesem zweiteiligen Beitrag möchten wir aus Anlass eines aktuellen Urteils des BGH, Urteil vom 26.10.2023 - I ZR 107/22 - energycollect.de, das Thema Domainrecht näher beleuchten und Ihnen als Wirtschaftsanwalt, Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz und Experte auf diesem Gebiet wertvolle Informationen und Tipps geben.


1. Die Qual bei der Namenswahl: Welcher Domainname ist der richtige für mich?

Die Wahl des richtigen Domainnamens ist eine echte Herausforderung. Viele Gesichtspunkte sind zu beachten, wobei onlinemarketingerfahrene Nutzer weiß, dass ein guter Domainname aus SEO-Sicht ein Keyword enthalten sollte, nach dem potenziellen Kunden bei Google suchen würden.

Aber auch aus rechtlicher Sicht lohnt es sich, hier mehr Zeit zu investieren, um späteren Ärger in Form von Abmahnungen mit Löschungsansprüchen zu vermeiden. Denn gegen die Inhaber markenverletzender Domains können Unterlassungs-, Beseitigungs-, Schadensersatz- und Auskunftsansprüche geltend gemacht werden (§§ 14, 15 MarkenG, §§ 3, 5 UWG und §§ 826, 1004 BGB).


1.1 Verwenden Sie kurze, einprägsame Begriffe

Sie haben einen beschreibenden Oberbegriff gewählt (z. B. "Weinbar" für ein Restaurant, "Luxusreisen" für ein Reisebüro oder "Yogahaus" für ein Yogastudio). Dies kann für die Konversion von Vorteil sein. Aus rechtlicher Sicht ist es von Vorteil, wenn der Domainname einprägsam und kurz ist und zumindest eine Abkürzung des Firmennamens enthält. Denn ein reiner Gattungsname allein genießt bei kennzeichenrechtlichen Auseinandersetzungen keinen Schutz. Dies ist insbesondere dann ärgerlich, wenn Sie aus der Domain selbst Namensrechte gegen eine andere, jüngere Domain herleiten wollen.

Dies hat der BGH in seiner als „Tippfehler-Urteil“ bekannt gewordenen Entscheidung „wetteronline.de“ (Urt. v. 22.01.2014, Az. I ZR 164/12) bestätigt. Bei Tippfehler-Domains werden bewusst Domainnamen einer bereits registrierten und gut besuchten Domain verwendet, nur die Schreibweise wird leicht verändert. Fachterminologisch spricht man hier von Typosquatting.

Damals ging es um die Frage, ob aus dem Namensrecht „wetteronline.de“ gegen „wetteronlin.de“ vorgegangen werden kann. Der BGH verneinte dies mit der Begründung, „es handele sich um einen rein beschreibenden Begriff“. Wetteronline" bezeichne den Unternehmensgegenstand der Klägerin, "online" Informationen und Dienstleistungen zum Thema "Wetter" anzubieten. Allerdings bejaht der BGH in derselben Entscheidung einen Wettbewerbsverstoß, „weil die konkrete Verwendung der "Tippfehler-Domain" unter dem Gesichtspunkt des Abfangens von Kunden gegen das Verbot unlauterer Behinderung gemäß § 4 Nr. 10 UWG a.F. (jetzt § 4 Nr. 4 UWG) verstößt, wenn der Nutzer auf der sich öffnenden Internetseite nicht sofort und deutlich darauf hingewiesen wird, dass er sich nicht auf der Seite "wetteronline.de" befindet“. Vermeiden Sie daher auch die Verwendung von „Tippfehler-Domains“.

Vorsicht ist auch bei der Verwendung von Gattungsbezeichnungen im Hinblick auf das Irreführungsverbot des § 5 UWG geboten.

Es ist zu beachten, dass, anders als im Markenrecht, generische Begriffe verwendet werden können, um eine Domain zu registrieren. Dies hat der BGH in seinem Grundsatzurteil „mietzentrale.de“ (Urt v. 17.05.2001, Az. I ZR 216/99) bestätigt.


1.2 Führen Sie eine Recherche durch

Apropos Marken: Bevor Sie eine Domain registrieren, sollten Sie unbedingt eine Recherche über bereits bestehende Kennzeichenrechte wie Marken, Firmennamen, Namensrechte etc. durchführen. Denn durch Domainnamen kann grundsätzlich jedes der gesetzlich gewährten Kennzeichenrechte verletzt werden:

  • Namensrecht (§ 12 BGB)
  • Unternehmenskennzeichenrecht (§§ 5 Abs. 1, 15 MarkenG)
  • Markenrecht (§§ 4, 14 MarkenG)
  • Werktitelrecht (§§ 5 Abs. 3, 15 MarkenG)

Betroffen sind auch Namen berühmter Persönlichkeiten, Ortsnamen, Titel von Zeitschriften, Filmen oder Musikstücken.

Ein Einstieg in die Recherche ist insofern möglich, als dass man den gewünschten Domainnamen in eine beliebige Suchmaschine eingibt. Dies zeigt Ihnen bereits sehr gut, ob Sie eine gute Wahl getroffen haben. Darüber hinaus bieten auch das Deutsche Patent- und Markenamt (DPMA) sowie das Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum auf ihren jeweiligen Internetseiten Recherchemöglichkeiten zu eingetragenen Marken an.

Gerade bei ähnlichen Domainnamen mit zudem gleichem Waren- und Dienstleistungsangebot sollten Sie aber einen spezialisierten Anwalt zu Rate ziehen, der prüft, ob hier eine Kollision vorliegt. Denn nichts ist ärgerlicher, als eine Domain für viel Geld registriert zu haben und dann wieder löschen zu müssen.


2. Welche Domain Endung ist die richtig für mich?

Nachdem Sie sich also einen möglichst kreativen und einprägsamen Namen ausgedachten haben, der bestenfalls noch nicht vergeben ist und kein anderes Kennzeichen verletzt, sollten Sie sich mit der Frage der richtigen Endung auseinandersetzen.


2.1 National oder international ist hier die Frage?

Grundsätzlich stehen Ihnen eine Vielzahl von Endungen für die Registrierung einer Domain zur Verfügung. Angefangen von den bekannten Endungen, wie z.B. „.de“, „.com“, „.uk“, gibt es jedoch auch andere Möglichkeiten, wie „.org“ oder „.info“. Damit ist gemeint, dass es einen Dschungel von Endungen gibt, der nicht leicht zu durchschauen ist.

Die Frage, welche Endung für Sie die richtig ist, hängt von mehreren Faktoren ab. Dazu gehört insbesondere die Zielgruppe, an die sich Ihr Angebot richtet. Ist Ihr Unternehmen ausschließlich national tätig, so bietet es sich aus rechtlicher Sicht an, zunächst die Domain auf die nationale Endung registrieren zu lassen. Für Deutschland wäre dies die „.de“ Endung. Bei globaler Orientierung sollten hingegen möglichst viele Endungen verwendet werden, damit ein vollumfängliches Schutzsystem entstehen kann. Dies zeigt insbesondere das Urteil des BGH vom 28. April 2016 (Az. I ZR 8214):

Die dortige Klägerin, ein Dienstleistungsunternehmen, ist seit März 2010 im Handelsregister unter ihrer Firma "ProfitBricks GmbH“ eingetragen. Im Internet tritt sie unter den Domainnamen "profitbricks.com" und "profitbricks.de" auf. Der Beklagte ließ im Juni 2010 die Domainnamen "profitbricks.es", "profitbricks.org", "profitbricks.us", "profitbrick.com" und "profitbrick.de". auf sich registrieren. Die Klägerin begehrt von der Beklagten Löschung und Unterlassung in Bezug auf die von der Beklagten gehaltenen Domains.

In Bezug auf die Geltendmachung von Ansprüchen aus dem Namensrecht gem. § 12 BGB entschied der BGH (Original-Leitsatz), „dass auf § 12 Satz 1 BGB gestützte Ansprüche eines Namensträgers (hier: ProfitBricks GmbH), die sich gegen den Inhaber von Domainnamen mit auf das Ausland bezogenen länderspezifischen Top-Level-Domains (hier: profitbricks.es und profitbricks.us) richten, die Feststellung voraussetzen, dass konkrete schutzwürdige Interessen des Namensträgers an dem Gebrauch seines Namens unter der fremden länderspezifischen Top-Level-Domain beeinträchtigt sind“.

Dieses Interesse müssen Sie jedoch nicht darlegen, wenn Ihre Domainstrategie auf mehreren Säulen ruht. So kann eine Säule darin bestehen, rechtzeitig in sämtlichen für Sie interessanten Ländern eine Domain mit der entsprechenden Endung zu registrieren, beispielsweise für Frankreich mit der Endung „.fr“, für England mit der Endung „.uk“ oder eben für Spanien mit der Endung „.es“.


2.2 Ist eine Registrierung unter einer Vielzahl von Endungen immer besser?

Diese Frage kann nicht pauschal beantwortet werden, sondern muss im Einzelfall geprüft werden.

Eine Vielzahl von registrierten Domains mit unterschiedlichen Endungen birgt immer die Gefahr, dass markenrechtliche Vorschriften der jeweiligen Länder verletzt werden, d.h. ich muss vor Aufnahme der Tätigkeit die markenrechtliche Situation in jedem einzelnen Land gesondert prüfen (Territorialitätsprinzip). Beispielsweise ist bei der Endung „.fr“ davon auszugehen, dass sich das Angebot hauptsächlich an Franzosen richtet. Ist Ihr Domainname daher bereits durch eine nationale französische Marke geschützt, führt dies in der Regel zu einer markenrechtlichen Auseinandersetzung mit dem wahrscheinlichen Ergebnis, dass Sie die Domain löschen müssen.


2.3 Wann sollte ich die Domains mit den unterschiedlichen Endungen registrieren?

Wenn Sie sich für die Registrierung einer Domain mit mehreren Endungen entscheiden, sollten Sie möglichst alle Domains gleichzeitig registrieren. Denn in kennzeichenrechtlichen Auseinandersetzungen gilt grundsätzlich das Prioritätsprinzip. D.h. dass derjenige, der die Domain zuerst registriert hat oder die Marke zuerst hat eintragen lassen, in einer kennzeichenrechtlichen Auseinandersetzung grundsätzlich die besseren Karten hat. Beispielhaft dafür steht die Afilias-Entscheidung des BGH (Az.: I ZR 159/05 ). Der BGH klärte in dieser Entscheidung, ob eine Domain, die vor Gründung eines Unternehmens und der Anmeldung einer Marke eines Dritten registriert wurde, bessere Rechte aufweist. Der BGH entschied, dass sich dies nach dem jeweiligen Einzelfall richte. Allerdings stellte der BGH klar, dass in der Regel der Kennzeichen- bzw. der Namensschutz zurückzutreten habe, wenn das Kennzeichen- bzw. Namensrecht des Berechtigten erst nach der Registrierung des Domainnamens durch den Domaininhaber entstanden ist (vgl. BGH, GRUR 2008, 1099 [juris Rn. 33] - afilias.de).

Eine Ausnahme vom Prioritätsgrundsatz stellt das Recht der „Gleichnamigen“ dar. Hat sich also eine Privatperson aufgrund ihres Namens eine Domain gesichert, die mit dem Namen eines bekannten Unternehmens identisch ist, so überwiegen die Interessen des Inhabers des bekannten Unternehmens. Auch wenn der nicht berühmte Namensträger die Domain zuerst angemeldet hat, muss er dem bekannten Unternehmen den Vortritt lassen (hierzu BGH, Urt. v. 22.11.2021, Az. I ZR 138/99, NJW 2002, 2031 ff. - shell).

Besser Sie erledigen alles auf einmal als schrittweise. Eine Nutzung der Domain ist nicht vorgeschrieben. Unproblematisch dürfte das Registrieren von einer Domain mit mehreren Endungen erst recht sein, wenn Sie nach und nach planen in das Ausland zu expandieren (hierzu erneut BGH Az.: I ZR 159/05 - aflias).


3. Wie kann ich eine Domain zusätzlich schützen?

3.1 Ergänzender Markenschutz?

Eine erfolgreiche Domainstrategie hängt wesentlich davon ab, wie Sie Ihre Domain zusätzlich schützen. Insbesondere empfiehlt es sich, den neu konzipierten Domainnamen markenrechtlich schützen zu lassen. Der Schutz kann beispielsweise rein national durch die Anmeldung einer mit dem Domainnamen identischen nationalen Wortmarke erfolgen. Welche Möglichkeiten hier bestehen und welche Voraussetzungen erfüllt sein müssen, wird später in einem gesonderten Artikel dargestellt.

In jedem Fall sollte aber der Domainname zur Marke passen und umgekehrt. Dabei gilt es, zwei wesentliche Fehler zu vermeiden:

  1. Sie melden einen Gattungsbegriff als Domainnamen an, der markenrechtlich nicht geschützt werden kann; wichtig ist daher eine sorgfältige Wahl des Domainnamens (siehe oben).
  2. einen Domainnamen anmelden, der bereits durch ein anderes Kennzeichenrecht geschützt ist; auch hier ist eine vorherige Markenrecherche wichtig:

Oft lohnt es sich, zusätzlich die Mühe und Kosten auf sich zu nehmen, ähnlich klingende Marken zur Domain anzumelden. Grundsätzlich können auch „Tippfehler-Marken“ geschützt werden, um später wirksam gegen Inhaber von „Tippfehler-Domains“ vorgehen zu können.


3.2 Soll ich meine Domain nach meinem Unternehmen bezeichnen?

Ergänzend zu dem markenrechtlichen Schutz empfiehlt es sich, die Domain nach dem Unternehmen zu benennen bzw. Auszüge oder Abkürzungen in den Domainnamen aufzunehmen. Deutlich wird dann der hinter der Domain stehende Herkunftshinweis in Bezug auf das Unternehmen, der insbesondere für eine Markeneintragung relevant ist. Zudem prägt sich so der Unternehmensname auch schneller ein. Dazu noch zwei wichtige Entscheidungen:


  • Mit der Entscheidung „sr.de“ (Az. I ZR 153/12) hat der BGH dem Saarländischen Rundfunk einen Anspruch auf Löschung der Domain „sr.de“ gegenüber dem Beklagten zugesprochen, der Inhaber der begehrten Domain war. Dabei stellte er fest, dass auch für Abkürzungen Namensschutz nach § 12 BGB besteht, soweit die Abkürzung selbst Unterscheidungskraft aufweist, was hier der Fall war.


  • Ferner sichert Ihnen die Verwendung Ihrer Unternehmensbezeichnung, dass Sie auf den Löschungsanspruch aus § 12 BGB zurückgreifen können, wenn insbesondere markenrechtliche Ansprüche nicht zum Tragen kommen. Dies wird erneut durch die oben bereits zitierte BGH-Entscheidung „profitbricks“ vom April 2016 (Az. I ZR 8214) deutlich. Dort hatte der Beklagte die auf ihn registrierten Domains nicht mit Inhalt befüllt, sodass der BGH kein Handeln im geschäftlichen Verkehr erkannte. Dies ist jedoch Voraussetzung für Unterlassungsansprüche nach dem Markengesetz. Da die Domain des Klägers jedoch auch den Namen des Unternehmens beinhaltete, musste der BGH auch das Namensrecht ausführlich prüfen.

Es zeigt sich daher nochmals, wie wichtig eine sorgfältige Wahl für den Domainnamen ist.


4. Was sollten Sie nach der Registrierung beachten?

Abschließend möchten wir Sie noch drauf hinweisen, dass mit Registrierung Ihrer Wunschdomain die Arbeit gerade erst begonnen hat.


4.1 Vermeiden Sie die Verwässerung des Domainnamens

Der Schutz insbesondere eines Unternehmenskennzeichens, das häufig in der verwendeten Domain zum Ausdruck kommt, ist nur dann vollständig und absolut, wenn Sie in Zukunft gegen gleichlautende oder ähnliche Domains vorgehen. Eine effektive und effiziente Überwachung Ihres Schutzrechtsportfolios, insbesondere auch der Domain, ist daher unerlässlich. Sie sollten daher regelmäßig durch einen spezialisierten Rechtsanwalt prüfen lassen, ob eine Verletzung Ihrer Domain vorliegt und gegebenenfalls mit einer Abmahnung reagieren. Prüfen Sie insbesondere auch, ob Sie eine ergänzende Markenanmeldung vornehmen wollen.


4.2 Achtung: Auch eine Domain als Weiterleitungsadresse kann ausreichen

Das Interesse eines Domainanmelders an der Fortführung eines Weiterleitungsgebrauchs, um durch eine Verbesserung der Trefferquote und des Rankings der Zielseite in Suchmaschinen das Besucheraufkommen zu erhöhen. Ein sinnvoller Weiterleitungsgebrauch ist selbst dann nicht ohne weiteres rechtsmissbräuchlich, wenn eine Verkaufsabsicht besteht, weil der Handel mit Domainnamen grundsätzlich zulässig und nach Art. 12, 14 GG verfassungsrechtlich geschützt ist, soweit die Registrierung oder Nutzung des Domainnamens keine Namens- oder Kennzeichenrechte Dritter verletzt so zuletzt der BGH, Urteil vom 26.10.2023 - I ZR 107/22 - energycollect.de.


4.2 Gestalten Sie die Inhalte Ihrer Domain rechtssicher

Zudem sollen Sie Ihre Website auch rechtssicher gestalten. Insoweit verweisen wir auf den bereits erschienen Artikel: Die Glorreichen 10: Leitfaden für eine rechtlich saubere Webseite unter Die Glorreichen 10: Leitfaden für eine rechtlich saubere Webseite - Ryte.


5. Zusammenfassung

Die wichtigsten Erkenntnisse haben wir hier noch einmal stichpunktartig zusammengefasst:

  1. Verwenden Sie einen kurzen prägnanten Begriff für den Domainnamen, am besten Ihren Firmennamen.
  2. Vermeiden Sie rein beschreibende Begriffe.
  3. Schützen Sie ggf. mehrere Domains, die Ihren Firmennamen enthalten, mit unterschiedlichen Endungen gleichzeitig.
  4. Vermeiden Sie eine Verwässerung Ihres Domainnamens nach der Registrierung.
  5. Gestalten Sie den Inhalt Ihrer Domain rechtssicher.

Im 2. Teil dieser Beitragsreihe gehe ich auf die vertragliche Gestaltung von Domainverträgen und steuerrechtliche Fragen ein. Den Beitrag finden Sie in Kürze hier.


Disclaimer

§§§§ Bitte beachte, dass dieser Leitfaden nach bestem Wissen und Gewissen erstellt worden ist. Dennoch können wir keine Haftung für die Aktualität, die inhaltliche Richtigkeit sowie für die Vollständigkeit der in diesem Artikel eingestellten Informationen übernehmen, es sei denn die Fehler wurden vorsätzlich oder grob fahrlässig aufgenommen. Die Ausführungen sind keinesfalls als abschließend anzusehen und können im Übrigen eine individuelle Beratung nicht ersetzen. §§§



* Rechtsanwalt Dr. Marc Laukemann ist Gründungspartner von LFR Wirtschaftsanwälte München, Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht sowie für gewerblichen Rechtsschutz, zertifizierter Wirtschaftsmediator (IHK) und systemischer Business Coach (IHK). Er berät seit Jahren Unternehmen und Mandanten in Marken- und Domainrechtstreitigkeiten


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LFR Wirtschaftsanwälte sind Ihr Partner für Unternehmen in alle Fragen des gewerblichen Rechtsschutzes, insbesondere Markenrechts. Unsere Anwälte verfügen seit über 20 Jahren über umfangreiche Expertise in allen typischen Bereichen des Wettbewerbs-, Urheber-, Lizenz- und Markenrechts, einschließlich des Streits um Domainnamen.


Als qualifizierte Fachanwälte im gewerblichen Rechtsschutz (zwei Anwälte) und im IT-Recht (ein Anwalt) sowie als qualifizierte Mediatoren (zwei Anwälte) und erfahrene geschulte Verhandler vertreten wir Sie bei allen Auseinandersetzungen rund um (gewerblichen) Schutzrechte bzw. Schutzrechtsvereinbarungen, einschließlich internationaler Lizenzverträge. Als erfahrene und spezialisierte Wirtschaftsanwälte erarbeiten wir mit Ihnen individuelle Anmeldekonzept sowie Angriffs- und/oder Verteidigungsstrategien.


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Foto(s): https://unsplash.com/de/fotos/weisses-druckerpapier-neben-silbernem-macbook-j2tExQL-OyA

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