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Produkthaftung - was Sie wissen und beachten müssen!

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Produkthaftung - was Sie wissen und beachten müssen!

Produkthaftung – was ist das?

Die Produkthaftung ist im Produkthaftungsgesetz (ProdHaftG) geregelt und enthält gesetzliche Vorgaben, wer und wann für Schäden bzw. Folgeschäden an Personen oder Sachen haftet. Bei der Produkthaftung handelt es sich um eine Gefährdungshaftung. Das bedeutet, auf die Widerrechtlichkeit der Handlung oder ein Verschulden des Schädigers kommt es nicht an. Ganz im Gegenteil: Der Endabnehmer soll vor bestimmten Gefahren geschützt werden, die von einem fehlerhaften Produkt ausgehen – auch wenn der Hersteller keine Schuld trägt.

Was bedeutet Rückruf?

Mit dem Begriff Rückruf bezeichnet man allgemein die Situation, dass Hersteller versuchen, Produkte, die sich bereits im Handel befinden oder an den Endkunden verkauft wurden, zurückzuholen. Grund für den Rückruf sind entweder fehlende Genehmigungen (z. B. Zertifizierungen oder Lizenzen bei der Verwendung von Patenten) oder Fehler am Produkt. Rückrufaktionen sind für den Hersteller mit hohen Kosten und Imageschäden verbunden, so dass stets sorgfältig geprüft wird, ob ein Rückruf erforderlich ist.

Zu den häufigsten Gründen für einen Rückruf zählt das Risiko, vom Käufer oder Produktnutzer im Rahmen der Produkthaftung in Anspruch genommen zu werden. Die Produkthaftung ist ein juristisches Instrument, mit dem Herstellern die Verantwortung für Schäden übertragen wird, die durch fehlerhafte Produkte entstehen. Ziel der Produkthaftungsregelungen ist es, die Sicherheit von Produkten in der industriellen Massengesellschaft zu gewährleisten. Ohne diese strengen Haftungsregeln würde die Produktsicherheit im Wettbewerb zwischen der Vielzahl an Produkten abnehmen. Die Produkthaftung ist dabei ein Sammelbegriff für alle Sachverhalte, bei denen ein fehlerhaftes Produkt einen Personenschaden oder Sachschaden verursacht, den der produktverantwortliche Hersteller nach rechtlichen Vorschriften zu übernehmen hat – auch wenn zwischen ihm und dem Produktnutzer sonst keine rechtliche Beziehung besteht.

Welche Haftungsvoraussetzungen müssen erfüllt sein?

Eine Haftung nach dem ProdHaftG setzt voraus, dass folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

  1. Schutzgutverletzung
  2. Vorliegen eines Produktes
  3. Inverkehrbringen
  4. Vorliegen eines Fehlers

Schutzgutverletzung: Gemäß § 1 ProdHaftG liegt eine Verletzung vor, wenn eine Person durch den Fehler eines Produktes getötet, gesundheitlich verletzt oder eine Sache beschädigt wird.

Vorliegen eines Produktes: In § 2 ProdHaftG wird festgelegt, dass ein Produkt eine bewegliche Sache, ein Teil einer anderen beweglichen Sache oder eine unbewegliche Sache sowie Elektrizität ist.

Inverkehrbringen: Das Inverkehrbringen bezeichnet das erstmalige Zugänglichmachen des Produkts auf dem Markt. War das Produkt jedoch nie für eine Verwendung außerhalb des Herstellerkreises gedacht, kommt es also ohne den Willen des Herstellenden an die Öffentlichkeit, muss dieser auch nicht haften.

Vorliegen eines Fehlers: Eine Haftung nach dem ProdHaftG setzt voraus, dass eine bewegliche Sache (Produkt) bereits bei Inverkehrbringen fehlerhaft war (§ 3 ProdHaftG). Bei der Bewertung des erforderlichen Maßes an Sicherheit müssen besonders die Darbietung des Produkts, der zu erwartende Gebrauch und der Zeitpunkt des Inverkehrbringens beachtet werden.

Wer kann haftbar gemacht werden?

Heutzutage werden Produkte nicht mehr nur von einem Hersteller bzw. Produzenten gefertigt, sondern aus Teilprodukten unterschiedlicher Hersteller zusammengesetzt. Aus diesem Grund definiert § 4 ProdHaftG, wer als Hersteller zu Schadensersatz bei fehlerhaften Produkten verpflichtet werden kann:

  • Hersteller des Endprodukts
  • Hersteller des Teilprodukts
  • Hersteller des Grundstoffes
  • Quasi-Hersteller: Durch das Anbringen von Name, Marke oder einem anderen unterscheidungskräftigen Merkmal am Produkt.
  • Importeur
  • Händler
  • Lieferant

Gibt es mehrere Ersatzpflichtige, die alle für denselben Schaden schadensersatzpflichtig sind, haften sie als Gesamtschuldner. Für den Fall, dass der Hersteller nicht festgestellt werden kann, definiert die Gesetzeslage jeden Lieferanten als Hersteller. Das bleibt er, bis er dem Geschädigten mit einer Frist von einem Monat nach dessen Aufforderung, den ursprünglichen Hersteller benennt.

Wen trifft die Beweislast?

Grundsätzlich haftet der Hersteller nur, wenn seine Produkte nicht die Sicherheit bieten, die ein verständiger, objektiver Verbraucher erwarten kann (§ 3 ProdHaftG). Dabei zählt nicht die subjektive Erwartung einer Einzelperson, sondern die Meinung der Allgemeinheit.

Die Beweislast liegt beim Verbraucher bzw. Geschädigten, für den aber eine Beweislasterleichterung gilt. Für den Verbraucher bedeutet das, dass er nur beweisen muss, dass der Fehler zum Zeitpunkt des Schadens bestand, aber nicht, dass der Fehler schon beim Inverkehrbringen vorhanden war. Es liegt also auch eine Beweislastumkehr vor, da der Hersteller nun beweisen muss, dass das Produkt beim Inverkehrbringen frei von Konstruktions-, Fabrikations- und Instruktionsfehlern war.

Was ist das Tückische an der Produkthaftung? 

Das Tückische an der Produkthaftung ist, dass sie weder in Deutschland noch im Ausland einheitlich geregelt ist. Stattdessen verstreuen sich die Vorschriften in einem Dschungel unterschiedlicher Gesetzeswerke verschiedenster Rechtsgebiete. Allein in Deutschland setzt sich das Produkthaftungsrecht aus den vier Bereichen 

Dabei sind die ersten drei Bereiche der privatrechtlichen Ebene und der letzte Bereich dem öffentlich-rechtlichen Bereich zuzuordnen. Dies zeigt, wie komplex die Materie Produkthaftung für Hersteller ist. Sobald Produkte im Ausland vertrieben werden, kommen deren Produkthaftungsrechte dazu, die sich zum Teil massiv von den deutschen Regeln unterscheiden.

Produkthaftung & Produzentenhaftung in Deutschland 

Die größte Bedeutung hat in Deutschland die deliktsrechtliche Produzentenhaftung, nach der ohne Haftungshöchstgrenzen und unabhängig von der Existenz vertraglicher Beziehungen gegenüber jeder Person gehaftet wird, die durch einen Produktfehler einen Schaden erlitten hat. Die zentrale Rechtsgrundlage hierfür findet sich im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB), das eine deliktsrechtliche Generalklausel enthält. Aus dieser sehr allgemeinen Vorschrift haben die Gerichte im Laufe der Zeit die Grundsätze für die Haftung von Herstellern für Personen- und Sachschäden entwickelt. Sie stellen dabei auf die Verletzung einer Verkehrssicherungspflicht ab, die bei Vorliegen eines bestimmten Produktfehlers immer vermutet wird.

Diese von den Gerichten aufgrund produktionsspezifischer Verkehrssicherungspflichten entwickelte herkömmliche Haftung wird seit 1990 durch die verschuldensunabhängige Haftung für fehlerhafte Produkte nach dem Produkthaftungsgesetz (ProdHaftG) ergänzt. Der Kreis der nach diesem Gesetz haftenden Personen wird sehr weit gezogen und erfasst unter bestimmten Voraussetzungen sogar Händler, um eine lückenlose Haftungskette aller am Herstellungsprozess eines Produkts Beteiligten zu gewährleisten, wenn das Endprodukt, der gelieferte Bestandteil oder der Grundstoff fehlerhaft ist. Haften und damit Schadensersatz zahlen muss eine dieser Personen immer dann, wenn der Fehler eines Produkts jemanden getötet, seinen Körper oder seine Gesundheit verletzt oder eine Sache beschädigt hat. Keine Rolle spielt dabei, ob der Hersteller für den Fehler des Produkts verantwortlich ist. Er haftet auch dann, wenn ihm keinerlei Verschulden zur Last gelegt werden kann. Entscheidend ist allein der Fehler seines Produkts, der nach den berechtigten Sicherheitserwartungen des Nutzers ermittelt wird.

Für welche Schäden wird in welcher Höhe gehaftet?

Je nach Schwere und Art des erlittenen Schadens unterscheidet sich der Haftungsumfang. Liegt ein Sachschaden vor, hat der Verbraucher nur einen Anspruch auf Ersatz anderer durch das Produkt entstandener Sachschäden. Eine Höchstgrenze für Sachschäden gibt es nicht, allerdings muss der Geschädigte eine Selbstbeteiligung i. H. v. 500 Euro leisten.

Kam es zu einer Körperverletzung, erstreckt sich die Ersatzpflicht über alle Heilungskosten und Nebenkosten der Heilung sowie über den entstandenen Vermögensschaden und zukünftige Rentenansprüche. Darüber hinaus muss der Hersteller bei einer Tötung auch die Beerdigungskosten sowie die Versorgung aller Unterhaltsberechtigten übernehmen. Die Haftungshöchstgrenze für Personenschäden liegt bei 85 Millionen Euro. Die Höhe des Schmerzensgeldes für schädigende Ereignisse nach dem 31. Juli 2002 richtet sich nach freiem Ermessen. Die Verjährungsfrist nach dem ProdHaftG beträgt 3 Jahre.

Foto(s): ©Pixabay/ccipeggy

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