Rechtswirkungen der Abnahme

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Die Abnahme ist Dreh- und Angelpunkt für ganz entscheidende Rechtswirkungen. Eine davon ist der Verlust von Rechten für den Auftragnehmer, wenn er sich diese nicht bei der Abnahme für ihm bekannte Mängel vorbehalten hat. Gefahrübergang, Vertragserfüllung, Beweislastumkehr, Fälligkeit des Werklohns und Verjährungsbeginn sind weitere wichtige Folgen der Abnahme, die dieser Rechtstipp erläutert.

1. Gefahrübergang

Vor der Abnahme trägt der Auftragnehmer das Risiko für Untergang oder Verschlechterung des von ihm im Rahmen eines Werkvertrags zu erstellenden Werks. Der Auftragnehmer eines Werks wird dabei als Unternehmer bezeichnet, sein Auftraggeber als Besteller. Typische Werke sind der Bau eines Hauses, Handwerkerleistungen wie eine Badinstallation oder die Programmierung spezieller Software. Werk sein kann aber auch die Planung eines Architekten oder das Gutachten eines Sachverständigen. Wichtig zu wissen: Auch wenn den Unternehmer keine Schuld an dem Untergang oder der Verschlechterung trifft, muss er in der Regel dafür einstehen.

Beispiele sind:

  • ein Unwetter, das Schäden an der Baustelle anrichtet,
  • ein Brand, der das erstellte oder im Bau befindliche Dach zerstört,
  • ein Wasserschaden, der das eingebaute Parkett verformt,
  • ein Diebstahl der laut Auftrag zu bauenden Maschine,
  • ein Virus, der die zu programmierende Software löscht.

Den Besteller trifft es vor der Abnahme nur in Ausnahmefällen. So etwa, wenn der Schaden infolge seiner Anweisung entstanden ist. Oder es kam dazu, weil von ihm zur Herstellung geliefertes Material dafür nicht geeignet war. Auch eine vom Besteller unterlassene Mitwirkungshandlung – z. B. eine fehlende Vorleistung, das Nichtermöglichen des Zutritts oder das Verheimlichen einer wesentlichen Information – kann einen Gefahrübergang vor der Abnahme begründen. Davon abgesehen, geht die Gefahr des Unternehmers jedoch erst dann auf den Besteller über, wenn dieser das Werk abnimmt.

2. Vertragserfüllung

Mit der Abnahme gilt der Werkvertrag als erfüllt. Indem der Besteller das Werk abnimmt, erklärt er, dass er die vom Unternehmer erbrachte Leistung für ordnungsgemäß hält – unabhängig davon, ob sie tatsächlich erbracht ist. Treten nach der Abnahme Mängel zutage, kann der Besteller gegenüber dem Unternehmer nur Gewährleistungsrechte geltend machen. Das gilt allerdings nur, wenn dem Besteller der zugrundeliegende Mangel bei der Abnahme unbekannt war oder er sich diese Rechte trotz Kenntnis des Mangels vorbehalten hat.

3. Bekannte Mängel

Bei einem Streit darüber spielt das Abnahmeprotokoll eine wichtige Rolle. Sein Inhalt kann den entscheidenden Beweis für die Kenntnis eines Mangels bzw. den Vorbehalt liefern. Der Hinweis des Unternehmers auf einen fehlenden Vorbehalt bedeutet allerdings noch keinen Rechtsverlust für den Besteller. Der Unternehmer muss dem Besteller auch die Kenntnis des Mangels nachweisen. Insofern kennt ein Besteller einen Mangel nicht bereits dann, wenn er ihn hätte kennen müssen oder er ihm hätte auffallen müssen. Vielmehr muss der Besteller von dem Mangel gewusst haben. Auf seine Kenntnis der möglichen Folgen des Mangels kommt es dagegen nicht an.

4. Beweislastumkehr

Der Vorbehalt ist auch wegen der mit der Abnahme verbundenen Beweislastumkehr wichtig. Vor der Abnahme muss der Unternehmer beweisen, dass sein Werk frei von Mängeln ist. Nach der Abnahme gilt das nur für vom Besteller vorbehaltene Mängel. Ansonsten muss der Besteller nach der Abnahme Mängel beweisen, wenn er diesbezügliche Rechte wie Nacherfüllung, Recht zur Selbstvornahme, Rücktritt bzw. Minderung und gegebenenfalls Schadensersatz erfolgreich geltend machen will.

5. Fälligkeit des Werklohns

In wirtschaftlicher Hinsicht ist die Abnahme für den Unternehmer auch deshalb interessant, weil er mit ihr seine Vergütung, den sogenannten Werklohn, vom Besteller verlangen kann. Grundsätzlich geht der Unternehmer trotz vereinbarter Abschlagszahlungen als Auftragnehmer des Werkvertrags in Vorleistung. Solange der Besteller die Beseitigung eines Mangels verlangen kann, darf er jedoch einen angemessenen Teil der Vergütung einbehalten.

6. Beginn der Verjährung

Die Abnahme setzt nicht zuletzt die Verjährung folgender Bestellerrechte in Gang: Nacherfüllung, Selbstvornahme und Ersatz der damit verbundenen Aufwendungen, Schadensersatz oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen. Die Verjährung beträgt grundsätzlich zwei Jahre ab dem Zeitpunkt der Abnahme. Waren ein Bauwerk bzw. die Herstellung wesentlicher Gebäudeteile oder Planungs- und Überwachungsleistungen wie Statik oder Bauleitung Gegenstand des Werkvertrags, dann verjähren Ansprüche erst nach fünf Jahren.


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

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