REDCAVE AG - Rat vom Anwalt - BaFin untersagt Angebot

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Bereits die BaFin Meldung vom 27.08.2020 über einen Prospektpflichtverstoß der RED CAVE AG mit Sitz in Eschen, Liechtenstein sorgte für Unruhe bei Anlegern. In der BaFin Meldung teilte die Aufsichtsbehörde mit, dass sie Anhaltspunkte dafür habe, dass die RED CAVE AG in Deutschland eine Vermögensanlage in Form von Miteigentumsanteilen an mobilen Ölförderanlagen öffentlich anbietet und entgegen § 6 Vermögensanlagengesetz hierfür von der REDCAVE AG in Deutschland kein Verkaufsprospekt veröffentlicht worden sei.

Die RED CAVE AG hat nach eigenen Angaben das Geschäftsmodell,  Investitionen in die Förderung von Gas und Öl anzubieten. Die Anleger sollen zusammen mit anderen Miteigentümern, Equipment zur mobilen Förderung von Öl und Gas kaufen und diese über den Zeitraum von 10 Jahren an eine Ölgesellschaft zu verpachten. Nach Ansicht der BaFin ist diese Vermögensanlage wohl ohne Beachtung einer gesetzlichen Prospektpflicht in Deutschland angeboten worden. 

Prospektpflicht in Deutschland - Folgen eines Verstoßes

In Deutschland dürfen Vermögensanlagen im Grundsatz nicht ohne die Veröffentlichung eines von der BaFin zuvor gebilligten Verkaufsprospekts öffentlich angeboten werden. Im Rahmen einer solchen Billigung prüft die BaFin, ob der Verkaufsprospekt die gesetzlich geforderten Mindestangaben enthält und ob der Prospektinhalt verständlich und kohärent (widerspruchsfrei) ist. Sie prüft die Prospektangaben jedoch nicht auf inhaltliche Richtigkeit. Ebenso erfolgt weder eine Überprüfung der Seriosität des Emittenten noch eine Kontrolle des Produkts. Hierauf müssen Emittenten von Vermögensanlagen in ihren Verkaufsprospekten ausdrücklich hinweisen. Die Emittenten haften für die Richtigkeit der im Verkaufsprospekt getätigten Angaben.

Gemäß §18 Vermögensanlagegesetz konnte sogar eine Untersagung des öffentlichen Angebots der betreffenden von der RED CAVE AG angebotenen Vermögensanlage durch die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) erfolgen.

Untersagungsverfügung der BaFin

Diese Maßnahme der BaFin ist dann auch mit MItteilung der Bafin vom 23.09.2020 erfolgt.

Daher darf die RED CAVE AG keine Miteigentumsanteile an einer zur Vermietung vorgesehenen mobilen Erdölförderanlage, so genanntes Red Cave Projekt, zum Erwerb in Deutschland anbieten. 

Diese Maßnahme ist noch nicht bestandskräftig. Sie ist aber sofort vollziehbar. Insoweit ist mit Sicherheit zu erwarten, dass die RED CAVE AG gegen diese Maßnahme der BaFin ein ihr selbstverständlich zustehendes Rechtsmittel einlegt.

Dies bedeutet, dass durch die jetzt von der BaFin erlassene Untersagungsverfügung (wenn diese denn nach einer rechtskräftigen gerichtlichen Prüfungsentscheidung bestehen bleibt) hier auch Schadensersatzansprüche gegen die handelnden natürlichen Personen, Berater als auch gegen die Unternehmensgruppe selbst im Raume stehen könnten.

Anleger sollten Rechtslage und Optionen prüfen

Anleger, die nun verunsichert sind, sollten in Bezug auf mögliche Ansprüche und Handlungsoptionen dringend Rechtsrat einholen, rät Rechtsanwalt und Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht Kim Oliver Klevenhagen von der auf Anlegerschutz spezialisierten Kanzlei AdvoAdvice Rechtsanwälte mbB aus Berlin:„Die BaFin bringt es dabei in ihrer Meldung auf den Punkt. Im Falle eines unerlaubten Betreibens von Einlagengeschäften aber auch bei Verstößen gegen Prospektpflichten gibt es für Anleger diverse Möglichkeiten, hier etwaige Ansprüche anzuzeigen und nach einer Einzelfallprüfung auch Rechtsmittel einzulegen.”

“Denn nach der Deutschen Rechtsprechung können sowohl Gesellschaften als auch verantwortliche Personen der Gesellschaften auf Schadensersatz haften. Man wird sehen, wo das hinführt und ob die Anleger investiertes Geld zurückholen können. Hier ergeben sich für Anleger dann weitere Handlungsoptionen.”, sagt Rechtsanwalt Klevenhagen, der mit seinem Team seit Jahren im Anlegerschutz außergerichtlich und gerichtlich tätig ist.

Die Fachanwälte der Kanzlei AdvoAdvice mbB aus Berlin verfügen aufgrund langjähriger Praxis über eine umfassende Expertise im Bank- und Kapitalmarktrecht und beraten Anleger im Rahmen von Beratungsfehlern und weiteren Pflichtverletzungen seitens Emittenten von Vermögensanlagen. 

Wir freuen uns auf Ihre Kontaktaufnahme und geben Ihnen gerne eine kostenfreie, verständliche und für Sie nachvollziehbare Ersteinschätzung, damit Sie wissen, wo Sie rechtlich stehen. Dann können wir gemeinsam entscheiden, ob und wie eine anwaltliche Begleitung erfolgversprechend und vor allem für Sie wirtschaftlich sinnvoll wäre.



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