Reform des Sanktionsrechts: Halbierung der Ersatzfreiheitsstrafe

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Änderungen im Sanktionsrecht

Die Praxis, Personen, die eine Geldstrafe nicht zahlen können, ins Gefängnis zu schicken, wurde als übermäßig streng kritisiert. In einer jüngsten Entscheidung hat der Bundestag beschlossen, die Dauer der Ersatzfreiheitsstrafe in Zukunft zu halbieren.

Die alte Regelung und ihre Kritik

Bislang konnte jemand, der zu einer Geldstrafe verurteilt wurde, aber nicht in der Lage war, diese zu bezahlen, stattdessen mit einer Freiheitsstrafe belegt werden. Diese Regelung der Ersatzfreiheitsstrafe hat in der Vergangenheit zu vielen Diskussionen geführt. Besonders im Kontext der Strafbarkeit des Schwarzfahrens wurde die Ersatzfreiheitsstrafe intensiv diskutiert. Die Tatsache, dass Personen, die öffentliche Verkehrsmittel ohne Fahrschein nutzen, dafür möglicherweise eine Haftstrafe verbüßen müssen, wurde oft als unverhältnismäßig kritisiert.

Die neue Regelung und ihre Auswirkungen

Nach der neuen Regelung muss eine Person, die zu einer Geldstrafe verurteilt wurde, für jeden Tagessatz der Geldstrafe, den sie nicht bezahlen kann, nur noch einen halben Tag in Haft verbringen. Zum Beispiel würde eine Verurteilung zu 100 Tagessätzen nun nur noch 50 Tage Haft bedeuten.

Gemeinnützige Arbeit als Alternative zur Haft

Zusätzlich zu dieser Änderung werden Betroffene in Zukunft ausdrücklich darauf hingewiesen, dass sie alternativ zur Haft auch gemeinnützige Arbeit leisten können. Justizminister Marco Buschmann (FDP) bezeichnete diese Änderung als eine historische Reform, die die Möglichkeit für Betroffene von Ersatzfreiheitsstrafen erhöht, eine Freiheitsstrafe durch die Ableistung gemeinnütziger Arbeit zu vermeiden.

Weitere Änderungen im Sanktionsrecht

Mit der Gesetzesänderung werden auch die Bedingungen verschärft, unter denen drogen- oder alkoholabhängige Straftäter ihre Haft in einer Entzugseinrichtung oder einem psychiatrischen Krankenhaus absitzen können. Darüber hinaus wird der Katalog der Beweggründe, die eine Strafverschärfung bewirken können, um geschlechtsspezifische und queerfeindliche Tatmotive erweitert.

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Ihr Rechtsanwalt und Strafverteidiger

Christian Keßler

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