Reichweite der Amtsermittlungspflicht bei fraglicher Testierfähigkeit

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Das OLG Düsseldorf hat entschieden, dass ein Gutachten über die Testierfähigkeit einer Erblasserin nicht ohne weiteres und insbesondere nicht schon in Erfüllung der Amtsermittlungspflicht des Nachlassgerichts eingeholt werden kann. Vielmehr muss detailliert zu auffälligen Verhaltensweisen der Erblasserin vorgetragen werden, die Zweifel an der Einsichts- und Willensbildungsfähigkeit aufkommen lassen. Fehlt konkreter Vortrag zu solchen Anknüpfungstatsachen, muss auch das Nachlassgericht anlässlich der Erbscheinserteilung nicht mehr weiter ermitteln und kein Sachverständigengutachten in Auftrag geben. Die Tatsache, dass die Erblasserin einen Schlaganfall mit verbleibenden Zerebralschäden erlitten hat, reicht für sich allein noch nicht aus, um Zweifel an der Testierfähigkeit zu begründen.

Die Testierfähigkeit ist der gesetzliche Regelfall. Die Entscheidung ist deshalb zwar zutreffend begründet, unterstreicht jedoch die Nachweisschwierigkeiten, die sich bei der Geltendmachung der Unwirksamkeit eines Testaments wegen Testierunfähigkeit ergeben. Regelmäßig haben die Angehörigen keine präzise Kenntnis von den medizinischen Anforderungen und können das Krankheitsbild und Symptome insbesondere einer Demenzerkrankung schlecht beurteilen. Es ist deshalb immer sinnvoll bei Errichtung eines Testaments durch einen hochbetagten oder mit einer entsprechenden Krankheitsvorgeschichte belasteten Testator ein ärztliches Attest des behandelnden Hausarztes oder Neurologen einzuholen. Die Fälle, bei denen Fragen der Testierfähigkeit eine Rolle spielen, werden statistisch in den nächsten Jahren aufgrund der Alterung der Bevölkerung sehr deutlich zunehmen. Dies sollte sich auch in der Rechtsprechung niederschlagen. Ob die Linie einer relativ formalen Betrachtung der Darlegungs- und Beweislast, wie diese das OLG Düsseldorf einschlägt, dem auf Dauer gerecht wird, erscheint fraglich. Die Entscheidung ist folgerichtig auch bereits lebhaft qualifiziert kritisiert worden.


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