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Reise nach Dubai: Minderung wegen fehlenden Galadiners

  • 2 Minuten Lesezeit
anwalt.de-Redaktion

Während die einen in den Skiurlaub fahren, versuchen andere, der Kälte zu entfliehen und buchen eine Winterreise in wärmere Länder. Doch egal wohin es geht, wenn man am Urlaubsort nicht das bekommt, was man gebucht hat, ist das ärgerlich. Ein Paar bekam vom Amtsgericht (AG) München nun 1179,40 Euro zugesprochen, nachdem seine Reise nicht ganz wie geplant ablief.

Heiligabend nur mit Dinner-Buffet

Die Berliner Eheleute hatten von 10.12. bis 27.12. für knapp 3200 Euro eine Pauschalreise nach Dubai gebucht. An Weihnachten sollte ein Galadiner stattfinden, für das im Reisepreis bereits ein Zuschlag von 700 Euro enthalten war. Den hatten die Eheleute vor dem Flug bereits vollständig bezahlt.

Die böse Überraschung kam dann an Heiligabend: In ihrem 5-Sterne-Luxusresort gab es kein Galadiner, sondern lediglich ein Dinner-Buffet, das weitere 185 Euro kosten sollte – ohne Getränke. Das Paar nahm das Buffet dennoch in Anspruch und zahlte dafür insgesamt noch einmal knapp 400 Euro.

Veranstalter lehnt Reisepreisminderung ab

Von ihrem Münchner Reiseveranstalter forderten sie daraufhin allerdings den Galadinerzuschlag von 700 Euro zurück und machten zudem eine Minderung des Reisepreises um 600 Euro geltend. Dieser war lediglich bereit die Kosten für das Buffet zu erstatten, die angeblich nur versehentlich verlangt worden waren. Damit allerdings wollten sich die enttäuschten Reisenden nicht zufriedengeben – sie reichten eine Klage ein.

Das AG München entschied daraufhin, dass der Reisveranstalter nicht nur die vollen 700 Euro für das Galadiner zurückzahlen muss, sondern darüber hinaus noch weitere 479,40 Euro, die 15 Prozent des gezahlten Reisepreises entsprechen.

Dinner-Buffet ist kein Galadiner

Begründet wurde die Entscheidung damit, dass das Galadiner als fester Bestandteil des Reisevertrags schlichtweg nicht erbracht worden war. Das Buffet war dafür auch kein adäquater Ersatz, selbst wenn dies in einem festlichen Rahmen stattgefunden haben sollte.

Dafür sprach nicht nur die separate Berechnung. Unter einem Galadiner für stolze 350 Euro pro Person erwartet man ein festliches Menü mit mehreren Gängen, welches selbstverständlich am Platz serviert wird. Diese Leistung wurde jedoch nicht erbracht und musste dementsprechend auch nicht bezahlt werden.

Einfluss auf die gesamte Weihnachtsreise

Zusätzlich bestätigte das Gericht in seinem Urteil eine Reisepreisminderung von 15 Prozent. Während es nämlich bereits an den Tagen zuvor Abendbuffets gegeben hatte, hätte das Galadiner an Heiligabend ein besonderes Highlight der Weihnachtsreise sein sollen. Dass dieses ausgefallen ist, wirkte sich auf die gesamte Reise aus und rechtfertigte daher die entsprechende Preisminderung.

Fazit: Auch im Urlaub muss man nicht alles hinnehmen und insbesondere nicht für Leistungen bezahlen, die einfach gar nicht erbracht wurden. Beim Ausfall besonderer Highlights ist auch eine darüber hinausgehende Reispreisminderung möglich.

(AG München, Urteil v. 01.12.2014, Az.: 213 C 18887/14)

(ADS)

Foto(s): ©Fotolia.com

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