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Reisepreisminderung bei unmotivierter Reiseleitung

  • 1 Minuten Lesezeit
Sandra Voigt anwalt.de-Redaktion

[image]Der Reisepreis kann etwa um 15 Prozent gemindert werden, wenn das Auftreten und Verhalten des Reiseleiters nicht den Angaben im Reiseprospekt entspricht.

Hat der seit Langem geplante Urlaub nicht den Vorstellungen entsprochen, würde man am liebsten den gesamten Reisepreis vom Reiseveranstalter zurückverlangen. Gute Chancen, sein Geld wiederzubekommen, hat man beispielsweise dann, wenn man eine im Reiseprospekt versprochene Leistung nicht erhalten hat.

Unqualifizierter Reiseleiter?

Im konkreten Fall buchte eine Frau eine 20-tägige Rundreise in Afrika. Laut Reiseprospekt sollten die Gäste von einer begeisterten und engagierten Reiseleiterin begleitet werden, mit der man auf Entdeckungstour durch das Land gehen könne. Die Frau war mit der Leistung der Reiseleiterin nicht zufrieden, da sie nur unzureichende Informationen zu den Sehenswürdigkeiten gab, ein bekanntes Fest nicht kannte und nie aus eigenem Antrieb ein Gespräch begonnen habe. Sie zog daher vor Gericht und wollte den Reisepreis um 50 Prozent mindern.

15 Prozent Reisepreisminderung zulässig

Das Amtsgericht (AG) Köln gab der Frau aber nur teilweise Recht und sah eine Reisepreisminderung von 15 Prozent gemäß den §§ 651d I, 651c I, 638 III BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) als ausreichend an. Die Reiseleitung habe tatsächlich nicht den im Reiseprospekt beschriebenen Anforderungen entsprochen. Danach habe sich der Reiseveranstalter vertraglich dazu verpflichtet, eine engagierte Reiseleitung mit auf die Reise zu schicken, die den Urlaubern wesentliche Informationen zu den verschiedenen Sehenswürdigkeiten und Orten eines Landes gebe und mithin auf „Entdeckungstour" mit ihnen gehe. Man dürfe zwar keine Informationen erwarten, die mit dem Standard einer Bildungsreise vergleichbar seien; die im Reiseprospekt als engagiert beschriebene Reiseleiterin habe sich aber wenig um die Urlauber gekümmert und nur selten Auskünfte über das Land und seine Sehenswürdigkeiten erteilt. Das rechtfertige eine Reisepreisminderung in Höhe von 15 Prozent.

(AG Köln, Urteil v. 01.12.2011, Az.: 138 C 323/11)

(VOI)

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