Reiserecht: Ausgleichsansprüche der Reisenden aus der EU-Verordnung

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Nach einer Entscheidung des BGH, Aktenzeichen X ZR 128/11 müssen Fluggesellschaften bei mitgebuchten Anschlussflügen auch mitnehmen, wenn das Gepäck nicht rechtzeitig mitkommt

In dem zugrundeliegenden Sachverhalt, der zu Einfachheit abgekürzt wiedergegeben wird, sind Reisende nicht auf den Anschlussflug mitgenommen worden, obwohl Sie sich rechtzeitig am Check-In Schalter der Gesellschaft einfanden.  Sie durfte an Ihr Endziel weiterfliegen, weil das Gepäck nicht rechtzeitig auf den Anschlussflug verladen worden war. Konsequenz war, dass die Reisenden eine Übernachtung in dem Land des Zubringerfluges verbringen mussten. Kernfrage war, ob die Reisenden jeweils Ansprüche aus der EU-Verordnung gegen die Fluggesellschaft geltend machen konnten. Das vorbefasste Landgericht als auch die Berufungsinstanz standen auf dem rechtlichen Standpunkt, dass Ansprüche aus der EU-Flugverordnung nicht gegeben seien, weil die Verweigerung der Weiterbeförderung zulässig sei, denn es habe ein Sicherheitsrisiko vorgelegen, wenn Reisende ohne Gepäck weiterreisen würden. Diese Argumentation erteilte der BGH eine Absage und sah Ansprüche aus der EU- Verordnung EGV 261/2004 Art.4 Abs.3 EGV 261 wegen Nichtbeförderung für gegeben an. Der BGH  hat das Verfahren insoweit an das Oberlandesgericht Frankfurt zurückverwiesen.


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