Flughafenblockade durch Klimaaktivisten! Die Rechte der Reisenden

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Am 13. Juli 2023 meldeten verschiedene Nachrichtenagenturen, dass Klimaaktivisten den Flugbetrieb an den Flughäfen Hamburg und Düsseldorf gestört haben. Welche Rechte ergeben sich hieraus für Reisende?

Kann eine Pauschalreise wegen Behinderung des Flugbetriebes nicht angetreten werden, so steht die Durchführung des gesamten Urlaubs infrage, denkbar ist aber auch, dass die Reise erst einen Tag  oder mehrere Tage später beginnt oder die Reisenden sich zum Abflug zu einem anderen Flughafen begeben müssen und verspätet in den Urlaub starten. Eine Beeinträchtigung der Pauschalreise ist damit gegeben.

Reisepreisminderung auch bei Störungen durch Dritte?

Die Minderung des Reisepreises tritt immer dann kraft Gesetzes ein, wenn ein Reisemangel vorliegt. Als Reisemängel gelten sämtliche Abweichungen der Istbeschaffenheit von der vertraglich vereinbarten Sollbeschaffenheit der Reiseleistungen. Die verspätete Beförderung in den Urlaub stellt daher stets einen Reisemangel dar.
Es entspricht der Gesetzeslage und der bisherigen Rechtsprechung aller deutschen Gerichte (so nun auch bestätigt durch den Gerichtshof der Europäischen Union, Urteil vom 12. Januar 2023 – Rechtssache C-396/21), dass ein Reisender Anspruch auf Minderung des Reisepreises hat, auch wenn die Vertragswidrigkeit aus der Sphäre eines Dritten stammt. Ausgeschlossen ist die Minderung des Reisepreises lediglich dann, wenn die Störung aus der Sphäre des Reisenden stammt. 

Somit können Reisende, deren Reise verspätet beginnt oder ausfällt einen Teil oder gegebenenfalls den gesamten Reisepreis vom Reiseveranstalter zurückfordern.

Anspruch auf Schadenersatz oder Entschädigung?

Eine Entschädigung wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit oder Ersatz sonstiger materielle Schäden könnte grundsätzlich verlangt werden, es sei denn, es gelingt dem Reiseveranstalter darzulegen, dass ihn an der Vertragswidrigkeit kein Verschulden trifft. Konkret bedeutet das, der Reiseveranstalter muss sich gegebenenfalls auch um Ersatz der Beförderungsleistung bemühen, unternimmt er allerdings keine Anstrengungen, um die Reise zu "retten", ist er dem Anspruch des Reisenden auf Entschädigung wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit ausgesetzt.

Ansprüche auf Ausgleichszahlung nach der Fluggastrechte-Verordnung?

Nach einer Annullierung eines Fluges kann der Fluggast vom Luftfahrtunternehmen eine Ausgleichszahlung nach der Fluggastrechte-Verordnung verlangen und zwar in Höhe zwischen 250, 400, oder 600 €, je nach Flugentfernung. Der Anspruch ist aber ausgeschlossen, wenn die Annullierung auf einem außergewöhnlichen Umstand beruht und das Luftfahrtunternehmen alles Erforderliche und Zumutbare getan hat, um die Folgen zu vermeiden.
Die Störung durch Klimaaktivisten stellt sicherlich einen außergewöhnlichen Umstand dar, allerdings gilt auch hier, dass das Luftfahrtunternehmen prüfen muss, welche Maßnahmen zumutbar sind, um die Folgen der Annullierung (durch Ersatzbeförderung) zu minimieren bzw. vermeiden. Nimmt das Luftfahrtunternehmen keine zeitnahe Umbuchung des Fluggastes auf einen anderen Flug vor, dürfte der Anspruch auf die Ausgleichszahlung bestehen. Wenn allerdings das Luftfahrtunternehmen den Fluggast zeitnah zum Bestimmungsort befördert, bestehen Ansprüche auf Ausgleichszahlung trotz der Annullierung nicht.

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Foto(s): Holger Hopperdietzel

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