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Reiseveranstalter haftet im Einzelfall auch für lediglich vermittelte Ausflüge und Leistungen

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In seinem Urteil vom 12.01.2016 hat der Bundesgerichtshof klargestellt, dass der Reiseveranstalter einer Pauschalreise unter bestimmten Umständen auch für von ihm lediglich vermittelte Aktivitäten und Leistungen am Urlaubsort haftet. Damit hat der BGH die Rechte von Pauschalurlaubern gegenüber ihrem Reiseveranstalter erheblich gestärkt.

Welcher Sachverhalt lag der Entscheidung des BGH zu Grunde?

Die Kläger buchten bei dem beklagten Reiseunternehmen eine Pauschalreise nach Bulgarien. Bei Ankunft der Kläger am Urlaubsort erhielten die Kläger von einem Mitarbeiter des Reiseunternehmens eine Begrüßungsmappe die das Logo des Reiseveranstalters trug. Die Mappe enthielt Informationen zum Ausflugsprogramm vor Ort, u.a. über eine Geländewagen-Tour. Das Reiseunternehmen war indes nicht Veranstalter der angebotenen Ausflüge, sondern hatte das Ausflugsprogramm lediglich vermittelt. Ein entsprechender Hinweis des Unternehmens befand sich in normaler Schrift in der Mappe. Im Zuge der von den Klägern in Anspruch genommenen Geländewagentour erlitten die Kläger schließlich einen Unfall und forderten nunmehr Schmerzensgeld von dem Reiseveranstalter. Das Landgericht Duisburg wies die Klage ab. Die Berufung der Kläger vor der vor dem Oberlandesgericht Düsseldorf hatte keinen Erfolg. Die Gerichte wiesen darauf hin, dass nicht das Beklagte Reiseunternehmen sondern vielmehr das bulgarische Unternehmen Veranstalterin gewesen sei. Anspruche wären demnach allein gegen das bulgarische Unternehmen zu richten.

Welche Entscheidung hat der BGH getroffen?

Entgegen der Ansicht des LG und des OLG urteilte nun der Bundesgerichtshof, dass eine Haftung des Reiseveranstalters für Zusatzleistungen durch Drittunternehmen am Urlaubsort grundsätzlich in Betracht kommt. Die sei dann der Fall, wenn der Reiseveranstalter insgesamt wie ein Vertragspartner auftritt. In einem solchen Fall kann sich der Reiseveranstalter auch nicht durch eine „Vermittlerklausel“ in den AGB einer Haftung entziehen.

Hinsichtlich der Frage, ob der Reiseveranstalter als Vertragspartner oder als bloßer Vermittler der in Frage stehenden Leistung tätig wird, kommt es auf den Gesamteindruck an, den der Reiseveranstalter mit den erteilten Informationen, insbesondere Angebotsunterlagen und anderen Erläuterungen hierzu, beim Urlauber im Einzelfall weckt.

Im vorliegenden Fall entschied der BGH, dass das Reiseunternehmen als Veranstalter und nicht als bloßer Vermittler aufgetreten sei. Das Reiseunternehmen habe die Stellung eines Vertragspartners eingenommen, indem sie das Ausflugsprogramm in eine Begrüßungsmappe des Reiseunternehmens eingefügt habe, dessen Aufmachung mit dem eigenen Logo des Unternehmens versehen war. Die Überschrift „Ihr Ausflugsprogramm“ weise zudem auf ein Angebot der Beklagten hin, das diese als Bestandteil der Gesamtreiseleistung zusammengestellt und eigenverantwortlich organisiert hat.

Was bedeutet das für den Urlauber?

Diese vom BGH aufgestellten Grundsätze erleichtern dem Urlauber grundsätzlich die Geltendmachung von Ansprüchen. Dieser ist nicht mehr zwingend darauf angewiesen, Ansprüche bei einem im Ausland ansässigen Unternehmen durchzusetzen zu müssen.



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