Reiseveranstalter behalten Ihr Geld ein - Teil 2! Holen Sie sich Ihre Stornokosten zurück!

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Und täglich grüßt das Murmeltier:

Wir hatten bereits berichtet, dass alle Reisenden gegen ihren jeweiligen Reiseveranstalter einen Anspruch auf volle Reisepreiserstattung haben, wenn z.B. aufgrund der Corona-Pandemie die Pauschalreise vor Reisebeginn aufgrund nicht möglicher Durchführung der Reise entweder vom Reiseveranstalter selbst oder aber vom Reisenden storniert wurde.

Viele Reisende hatten ihre Pauschalreisen gegenüber ihrem Reiseveranstalter schon Monate im Voraus, aus Angst einer möglichen Ansteckung mit Covid-19, storniert. Zu diesem Zeitpunkt stand in den meisten Fällen noch nicht sicher fest, dass die Pauschalreise aufgrund der Corona-Pandemie durchgeführt werden kann, eine Absage durch den Reiseveranstalter lag allerdings auch noch nicht vor. Die Reiseveranstalter berechneten ihren Kunden in der Folge Stornokosten in beträchtlicher Höhe. Soweit ist dem Vorgehen der Pauschalreiseveranstalter nichts entgegenzuhalten. Die Berechnung von Stornokosten entsprach voll und ganz dem Inhalt des geschlossenen Pauschalreisevertrages.

Stornokosten sind an Reisende bei nachträglich erfolgter Stornierung der Reise zurückzuzahlen am

Fakt ist, dass der Reiseveranstalter gemäß § 651h Abs. 3 BGB keine Entschädigung verlangen kann, wenn am Bestimmungsort oder in dessen unmittelbarer Nähe unvermeidbare, außergewöhnliche Umstände auftreten, die Durchführung der Pauschalreise oder die Beförderung von Personen an den Bestimmungsort erheblich beeinträchtigen.

Die Vorschrift des § 651h BGB beschäftigt sich allerdings mit dem Rücktritt vor Reisebeginn.

Der Gesetzgeber hatte – offensichtlich – die Fälle nicht extra regeln wollen, in denen Reisende vom Pauschalreisevertrag vor Reisebeginn zurücktreten, Stornokosten zahlen und sich im Nachhinein herausstellt, dass die Reise nicht durchgeführt werden kann, Stornokosten bei einer späteren Stornierung schlichtweg nicht angefallen wären.Auch wenn der Gesetzeswortlaut des § 651h BGB eine Anwendung auf den vorgenannten Fall nicht vermuten lässt, so gehen wir zumindest von einer analogen Anwendung der Vorschrift aus. Das hätte zur Folge, dass Reiseveranstalter die Stornokosten in all den Fällen zu erstatten haben, in denen die jeweilige Reise tatsächlich nicht durchgeführt wurde.

Nach unserer Auffassung können Reiseveranstalter die einbehaltenen bzw. berechneten Stornokosten in den Fällen nicht zurückhalten, in denen die Pauschalreise wegen unvermeidbarer, außergewöhnlicher Umstände (so zum Beispiel die Corona-Pandemie) abgesagt wurde, die Reisenden aber bereits zuvor vom Vertrag – unter Zahlung von Stornokosten - zurückgetreten sind.

Reiseveranstalter sollten mit den gezahlten Stornokosten in die Lage versetzt werden, ihre Vertragspartner, deren Leistungen auch bei Reisestornierung einzelner Reisender weiterhin in Anspruch genommen werden sollten, entsprechend bedienen zu können. Im Falle einer Absage der kompletten Pauschalreise aufgrund der Corona-Pandemie dürften auch seitens des Reiseveranstalters keine vertraglich bedingten Zahlungen an die jeweiligen Vertragspartner zu leisten sein. Stornokosten würden nicht mehr zur Zahlung an Vertragspartner der Reiseveranstalter herangezogen werden.

Reiseveranstalter halten – erneut – Ihr Geld zurück

Fazit:

Nachdem die Reiseveranstalter bereits zu Beginn der Corona-Pandemie Pauschalreisen stornierten und – trotz eindeutiger Rechtslage – die gezahlten Reisepreise einbehielten und anstatt dessen Reisegutscheine verteilten, halten nunmehr dieselben Unternehmen Ihr Geld erneut zurück, anstatt die erhaltenen Stornokosten  - nach nicht durchgeführter Reise – zu erstatten.


Sollten Sie Ihre Pauschalreise aus Angst vor einer Ansteckung storniert haben und Stornokosten an den Reiseveranstalter gezahlt haben, die Reise aber tatsächlich wegen Corona nicht durchgeführt wurde, so haben Sie nach unserer Auffassung einen Anspruch auf Erstattung der Stornokosten gem. § 651h BGB analog.

Setzen Sie sich mit uns in Verbindung - Wir kümmern uns darum!

Foto(s): Thorsten Kohlhaas

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