Renommierter Rechtswissenschaftler und Ex-Minister haftet nicht für Werbeaussage bzgl. Kapitalanlage

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Der Ex-Verteidigungsminister Rupert Scholz war Vorsitzender des Beirates einer Publikumskommanditgesellschaft, die einen Anlagefonds betreiben sollte.

Professor Dr. Scholz wurde in einer Produktinformation, die dem Emissionsprospekt beilag, wie folgt zitiert:

Sicherheit und Vertrauen sind auf dem Kapitalmarkt keine Selbstverständlichkeit mehr. Nach Finanzskandalen und unsicheren Börsenzeiten erhält die Verlässlichkeit einer Anlage einen neuen Stellenwert für den Verbraucher. Wir verstehen uns als kompetenter Wegbegleiter unserer Unternehmen gerade im Hinblick auf die Förderung der Kontakte mit Politik und Wirtschaft. Dabei setzen wir uns für die Realisierung der Ziele der Geschäftsleitung ein".

In einem Sonderdruck einer Finanzzeitschrift, die mit dem Emissionsprospekt herausgegeben wurde wird Herr Professor Dr. Scholz mit folgenden Worten zitiert:

Meine Forderung an das Management der [Publikumskommanditgesellschaft] für meine Mitwirkung als Vorsitzender des Beirates war: Durchgehende Qualitätssicherung für jeden Anleger. Dazu Kompetenz, Kontrolle und Transparenz für das Konzept und die handelnden Personen des Fonds. Das haben wir geschafft. (...) Ich bin für wenigstens zwei Jahre verantwortlich im Beirat. Die anderen, die Sie ansprechen, sind alle bewusst im Obligo mit ihrem guten und unbelasteten Namen".

Ebenfalls mit dem Emissionsprospekt herausgegeben wurde ein Zeitungsartikel, in dem Professor .Dr. Scholz wie folgt zitiert wird:

Erst nach einer genauen Prüfung der Strukturen und der Personen habe ich meine persönliche Mitwirkung und Unterstützung zugesagt. Denn wir wissen ja, dass es in der Vergangenheit im Fondsgeschäft nicht überall gut gelaufen ist. Deshalb musste ein Konzept entwickelt werden, das nicht nur Renditen offeriert, sondern voll durchkontrolliert ist und von unabhängigen und erfahrenen Persönlichkeiten geleitet wird. Das ist der [Komplementärin der KG] überzeugend gelungen".

Über das Vermögen der Publikumskommanditgesellschaft wurde das Insolvenzverfahren eröffnet.

Nun könnte man meinen, dass angesichts der äußerst positiven Bewertung der Kapitalanlage durch den weit bekannten und sachverständigen Juristen dieser für die von ihm getroffenen Aussagen auch persönlich einzustehen hat, zumal diese Aussagen für den einen oder anderen Anleger durchaus für den Anlageentschluss entscheidend gewesen sein können.

Für eine solche Haftung ist die Heranziehung der seitens der Rechtssprechung entwickelten Grundsätze zur Prospekthaftung für Fehler des Emissionsprospektes denkbar.

Das OLG erklärte jedoch, dass der renommierte Jurist nicht Prospektverantwortlicher sei. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes haften für fehlerhafte Angaben im Emissionsprospekt lediglich Gründer, Initiatoren und Gestalter der Gesellschaft, soweit sie das Management bilden oder beherrschen. Hintermänner haften nur, wenn sie auf die Gestaltung des konkreten Kapitalanlagemodells besonderen Einfluss ausüben, was vorliegend nicht festgestellt werden konnte.

Eine Haftung des Ex-Ministers scheiterte unter Anderem daran, dass die Werbeaussagen nicht im Emissionsprospekt selbst getroffen wurden und in der Werbebroschüre darauf hingewiesen wurde, dass eine fundierte Entscheidung über die Beteiligung an der Fondsgesellschaft allein nach der Kenntnisnahme des Emissionsprospektes getroffen werden könne.

Letztlich sei auch nicht ersichtlich, das die Aussagen des Professors unzutreffend seien.

Die Moral der Geschichte:

  1. Juristen haben gelernt so wachsweich zu formulieren, dass sie für ihre Aussagen nicht zur Verantwortung gezogen werden können.

  2. Bei der Prüfung von Anlageentscheidungen sollte man sich überwiegend auf das Emissionsprospekt und den Berater seines Vertrauens verlassen. Die Prospekthaftung ist nämlich ausdrücklich auf Angaben im Emissionsprospekt zugeschnitten. Dort können dann auch die echten Prospektverantwortlichen gefunden werden, gegen welche die Realisierung eines Haftungsanspruches im Falle des Scheiterns der Kapitalanlage realistisch erscheint.

  3. Prominenz ist kein haftungsbegründendes Qualitätsmerkmal.

Lesen Sie auch gerne zur Prospekthaftung nachfolgende Veröffentlichung des Verfassers:

Die Prospekthaftung unter besonderer Berücksichtigung der Entwicklung in der Rechtsprechung" Magister jur. utr. Peter Koblenz, 79 Seiten, 1991, AWOS-Verlag, ISBN Nr. 3-932649-90-7, 11,50 Euro.

Peter Koblenz


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