Reputationsrecht: Verfasser trägt Beweislast bei schlechter Bewertung

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Derjenige, der eine schlechte Online-Bewertung abgibt, muss im Zweifel auch die der Bewertung zugrundeliegenden negativen Tatsachen beweisen, so das Urteil des Landgerichtes Frankenthal (Urteil vom 22.03.2023 – 6 O 18/23).

Schlechte Bewertung nach Umzug 

Dem Urteil liegt die negative Bewertung des Kunden eines Umzugsunternehmens zugrunde. Dieser hatte das Unternehmen mit der Begründung schlecht bewertet, dass bei dem Umzug ein Möbelstück beschädigt worden sei. Der Inhaber des Umzugsunternehmens dagegen streitet ab, dass es bei dem Umzug zu einem beschädigten Möbelstück gekommen ist. Zudem sei die Behauptung des Kunden, man habe sich im Anschluss an den Umzug nicht gekümmert, rufschädigend für sein Unternehmen. Das Umzugsunternehmen begehrte nun die Löschung der negativen Bewertung.

Beweislast liegt beim Verfasser 

Das Landgericht führte dazu aus, dass grundsätzlich ein Kunde zwar das Recht habe, seine Meinung über einen durchgeführten Auftrag in einer Online-Bewertung frei zu äußern. Im vorliegenden Fall hatte es sich aber nicht um eine Meinungskundgabe gehandelt. Vielmehr ist die Behauptung, es sei ein Möbelstück während des Umzuges durch das Umzugsunternehmen beschädigt worden, eine Tatsache, die grundsätzlich auch dem Beweis zugänglich ist. Das betroffene Unternehmen müsse eine solche negative Tatsachenbehauptung nur dann hinnehmen, wenn ihr Wahrheitsgehalt feststehe.

Grundsätzlich trage aber derjenige, der in einem Online-Bewertungsportal negative Tatsachen zulasten eines Unternehmens behauptet, auch die Beweislast für diese Tatsachen. Kann der Verfasser seiner Beweislast nicht ausreichend nachkommen, kann das betroffene Unternehmen verlangen, dass die Bewertung gelöscht wird, so das Landgericht Frankenthal. So verhielt es sich auch im vorliegenden Fall.

Vorgehen gegen Online-Bewertungen 

Der Fall zeigt einmal mehr, dass zwar grundsätzlich jeder Bewertungen im Internet veröffentlichen darf, dieses Recht allerdings seine Grenzen in unwahren oder ehrverletzenden Tatsachenbehauptungen und Werturteilen findet. Als reine Meinungskundgabe finden Bewertungen ihre Grenze in ehrverletzenden Meinungskundgaben, die dann nicht mehr von der Meinungsfreiheit gedeckt sind. Tatsachenbehauptungen sind zwar grundsätzlich erlaubt, bringen den Verfasser aber unter Umständen in Beweisnot, wie der Fall des Landgerichtes Frankenthal zeigt.

Liegen unerlaubte Äußerungen vor, kann sich das Unternehmen sowohl an den jeweiligen Autor als auch an den Betreiber des Portals wenden, um eine Löschung der Bewertung zu erreichen.

Weitere Informationen zum Reputationsrecht finden Sie auch unter: Negative Bewertungen löschen - Kanzlei für Reputationsrecht (rosepartner.de)




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