Schlechte Bewertung erhalten?- Verfasser muss Tatsachen beweisen können!

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Ein gutes Urteil für Unternehmen. Das Landgericht Frankenthal, Urteil vom 22.05.2023, Az. 6 O 18/23 hat entschieden, dass derjenige der negative Tatsachen über ein Unternehmen behauptet, diese auch beweisen muss. Wenn ihm dieser Beweis nicht gelingt, ist die Bewertung zu löschen.

Im konkreten Fall ging es um eine ein Sterne Bewertung. In der Bewertung wurde u.a die Behauptung aufgestellt, dass ein Möbelstück beim Transport beschädigt worden sei und sich niemand darum gekümmert habe, den Schaden zu beheben. Diesem Vorwurf ist das Umzugsunternehmen entgegengetreten.

Das Gericht gab dem Umzugsunternehmen recht! Zwar stehe es einen Kunden zwar grds zu sich frei äußern. Die Behauptung - ein Möbelstück sei beschädigt worden -  sei jedoch keine so geschützte Meinung, sondern eine Tatsachenbehauptung. Denn sie beschreibe etwas, das wirklich geschehen sein soll. Das müsse vom bewerteten Unternehmen nur hingenommen werden, wenn deren Wahrheitsgehalt feststehe. Diesen Beweis konnte der Verfasser nach Auffassung des Gerichts nicht erbringen.

Der Fall zeigt, dass es sich durchaus lohnt gegen negative Bewertungen vorzugehen. Bewertungen werden für die Gewinnung und Bindung von Kunden immer wichtiger. in einer Vielzahl der Fälle können Bewertungen mit entsprechender Argumentation bereits mit einem einfachen Schreiben zum löschen gebracht werden. Wenn auch Sie eine negative Bewertung erhalten haben, helfen wir Ihnen gerne. Wir konnten schon vielen Mandanten helfen.

Kontaktieren Sie uns gerne telefonisch unter 0421- 56638780 oder senden Sie uns einfach eine Mail an kanzlei[at]dr-schenk.net mit Ihrem Anliegen.



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