Restschuldbefreiung ohne Pflicht zur Aufklärung

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Eine Schuldenfreiheit per Antrag kann ein Schuldner durch die Restschuldbefreiung erlangen. Hierdurch wird es dem redlichen Schuldner in Aussicht gestellt, wieder voll am Wirtschaftsleben teilnehmen zu können. Verbunden mit der Möglichkeit, die Verfahrenskosten des vorherigen Insolvenzverfahren zu stunden, bietet die Restschuldbefreiung für viele Schuldner eine interessante Möglichkeit zur schnellen Entschuldung.

Eine solche Restschuldbefreiung kann unter gewissen Umständen versagt werden, soweit der Schuldner eine seiner Pflichten verletzt hat. Diese Pflichten sind abschließend in § 295 InsO geregelt. Besonders relevant ist hier, dass Wohnsitz- und Beschäftigungsstellenwechsel unverzüglich dem Insolvenzgericht und Treuhänder anzuzeigen sind und auch dass dem Gericht und dem Treuhänder auf deren Verlangen Auskunft über die Erwerbstätigkeit oder die Bemühungen um eine solche sowie über Bezüge und Vermögen Auskunft zu erteilen ist.

Aufgrund eines gestiegenen Lohnes muss der Schuldner gegenüber dem Treuhänder oder Gericht keine Auskünfte machen, sofern er nicht von diesen dazu aufgefordert wird. Daneben muss er auch nur mitteilen, dass ein Unterhaltsberechtigter (z. B. der Ehemann) eine Veränderung in seiner Einkommenssituation hat, soweit der Schuldner dazu aufgefordert wird. Eine Veränderung des Wohnsitzes oder des Beschäftigungsverhältnisses (das des Schuldners) muss der Schuldner allerdings unaufgefordert selbst anzeigen und darf es nicht verschweigen und verheimlichen. Alle anderen Mitteilungen benötigen keine Eigeninitiative des Schuldners.

Viele Schuldner sehen sich derzeit in der Situation, dass eine Restschuldbefreiung versagt wurde, weil Sie es unterließen, die Beschäftigungssituation der/s Unterhaltsberechtigten (Ehemann/-frau) anzuzeigen. Dieses ist falsch, denn eine derartige Pflicht zur Offenlegung besteht nicht. Sollte Ihnen daher aus diesen oder ähnlichen Gründen eine Restschuldbefreiung versagt worden sein, so sollten Sie unbedingt Ihre rechtlichen Möglichkeiten überprüfen lassen. Wenn Sie sich bezüglich der Restschuldbefreiung informieren wollen oder rechtliche Schritte gegen eine Versagung der Restschuldbefreiung einlegen wollen, so steht Ihnen Herr Rechtsanwalt Hermann Kaufmann mit seiner langen Expertise im Insolvenzrecht für die Beratung zur Seite und kann Ihnen den Rechtsweg eröffnen.


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