Revision erfolgreich durchführen- Tipps und Rat vom Fachanwalt!

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Eine Revision vor Gericht stellt ein Rechtsmittel dar, mit Hilfe dessen die Rechtskraft eines Urteils gehemmt und die darin verhängte Strafe geändert oder aufgehoben wird. Dieser Satz stellt für viele Angeklagte die letzte Hoffnung dar. Ist in der Tatsacheninstanz vor dem Landgericht eine mehrjährige Haftstrafe verhängt worden, ist die Revision das letzte Mittel die Schuldspruch zu ändern. Anders als die bisherige Hauptverhandlung oder die bei niederen Gerichten mögliche Berufung, ist die Revision nur die Überprüfung möglicher rechtlicher Fehler bei der Urteilsfindung.

Zulässig ist eine Revision gegen alle Urteile aus erster Instanz bei Landgericht und Oberlandesgerichten sowie Berufungsurteile aus Strafkammern bei den Landgerichten (hier allerdings nicht bei Jugendstrafsachen, dort ist der Rechtsweg so verkürzt, dass nur eine Berufung oder Revision möglich ist). Ferner auch als sogenannte Sprungrevision gegen alle Urteile von Amtsgerichten. Dieses empfiehlt sich aber selten, da so eine Tatsacheninstanz bei der Berufungskammer des Landgerichts übergangen wird.

Die Frist zur Einlegung der Revision beträgt grundsätzlich eine Woche seit dem Tag der Urteilsverkündung. Eine Ausnahme gilt, wenn der Angeklagte zur Verkündung nicht anwesend war, dann beginnt die Frist mit der Zustellung des Urteils. Ausgangsgerichts eingelegt werden. Legt der Angeklagte die Revision ein, ist aufgrund des Verböserungsverbots eine höhere Strafe ausgeschlossen. Viele Betroffenen verzichten auf das Rechtsmittel, weil sie Angst vor einer höheren Strafe haben. Diese Befürchtung ist aber grundlos.

Die Revision muss begründet werden. Die Frist hierzu beträgt einen Monat nach Zustellung des Urteils.

Die Revision ist begründet wenn ein absoluter oder relativer Revisionsgrund vorliegt und der Angeklagte hierdurch beschwert ist. Die absoluten Revisionsgründe sind in § 338 StPO abschließend aufgeführt. Relative Revisionsgründe können in der Verletzung von Formvorschriften liegen oder im materiellen Recht, d.h. eine rechtlich falsche Würdigung des Sachverhalts oder eine fehlerhafte Bestimmung der Strafhöhe. 

Die Begründung sollte von einem erfahrenen Verteidiger geschrieben werden, der möglichst an der Hauptverhandlung nicht teilgenommen hat. So ist gewährleistet, dass unbelastet von persönlichen Erinnerungen oder vorgefassten Meinungen, der Prozessstoff nüchtern und professionell  bewertet wird. Denn, hat der bisherige Verteidiger ein Problem übersehen, wird er es kaum in der Revision geltend machen. Einzig das Protokoll der Hauptverhandlung und das Urteil spielen für die Begründung  eine Rolle. Der Revisionsverteidiger sieht damit die Beweisaufnahme und das Urteil aus der Perspektive des Revisionsgerichts, welches auch nur diese Akten liest, und hat dadurch einen ganz anderen Blickwinkel als der bisherige Verteidiger.

Dem entspricht auch die gesetzliche Regelung des § 143 a Abs. 3 StPO, in welchem es heißt:

Für die Revisionsinstanz ist die Bestellung des bisherigen Pflichtverteidigers aufzuheben und dem Beschuldigten ein neuer, von ihm bezeichneter Pflichtverteidiger zu bestellen, wenn er dies spätestens binnen einer Woche nach Beginn der Revisionsbegründungsfrist beantragt und der Bestellung des bezeichneten Verteidigers kein wichtiger Grund entgegensteht. Der Antrag ist bei dem Gericht zu stellen, dessen Urteil angefochten wird.“

 

Hat die Begründung das Revisionsgericht überzeugt, wird das Urteil ganz oder teilweise aufgehoben und zur neuen Entscheidung an das Ausgangsgericht, allerdings einem anderen Richter, zurückverwiesen. Dann findet eine neue Hauptverhandlung statt, in welcher schon wegen der abgelaufenen Zeit erfahrungsgemäß ein milderes Urteil gesprochen wird. 

Selbst bei einem Nichterfolg, kann in der Zwischenzeit versucht werden, den Haftbefehl außer Vollzug zu setzen und die Grundlagen für den offenen Vollzug zu schaffen. Sinnvoll ist dieses Rechtsmittel daher in jedem Fall.

 

Rechtsanwalt Andreas Junge ist Fachanwalt für Strafrecht und Zertifizierter Berater für Steuerstrafrecht. Zu seinen Spezialgebieten gehört das Revisionsstrafrecht. Die durchschnittliche Erfolgsquote bei Revisionen liegt bei unter 10 %. Die Rechtsmittel von Rechtsanwalt Andreas haben zu 80 % Erfolg. Er hat damit das Wissen und die Erfahrung um Sie optimal zu beraten und das angegriffene Urteil auf mögliche Rechtsfehler überprüfen zu können und diese Fehler erfolgreich geltend zu machen.

Senden Sie einfach Ihre Fragen per mail oder rufen Sie in der Kanzlei von Rechtsanwalt Andreas Junge an. Er hat seine Kanzlei in Berlin und eine Zweigstelle in Cottbus. Eine kurzfristige Kontaktaufnahme ist auch über Handy : 01792346907 und die üblichen Messengerdienste möglich. 

 


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