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Risiko fehlendes Statusfeststellungsverfahren bei freien Mitarbeitern

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Risiko fehlendes Statusfeststellungsverfahren 

Der sozialrechtliche Status von freien Mitarbeitern begründet für den Auftraggeber ein nicht zu unterschätzendes Kostenrisiko. Beide Parteien gehen zunächst von einer selbständigen Tätigkeit aus. Es werden daher regelmäßig auch deutlich höhere Vergütungen gezahlt als bei vergleichbaren Beschäftigten. Später wird der sozialrechtliche Status anders bewertet und der Auftraggeber muss auf der Grundlage der (deutlich höheren) Nettovergütung Sozialbeiträge nachzahlen. Diese Nachzahlungen schuldet der Auftraggeber allein, also Arbeitgeber- und Arbeitnehmerbeiträge.

Das aktuelle Urteil zu freien Mitarbeitern

Das LSG Niedersachsen-Bremen hat mit Urt. v. 18.11.2022 - L 1 BA 91/19 - zur Frage der Sozialversicherungspflicht eines Steuerberaters als freier Mitarbeiter entschieden:

„(…) Für die Einordnung als unselbständige Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit erscheint dem Senat unerheblich, dass der Beigeladene seine Leistungen – von Dienstreisen abgesehen – in den Räumlichkeiten der Steuerberaterkanzlei an einem dort für ihn eingerichteten Büroarbeitsplatz erbrachte. (…)“

Hinweis des Anwalts für Sozialversicherungsrecht:

Das Urteil des LSG ist bemerkenswert und nur vor dem Hintergrund der Streitigkeit an sich zu verstehen. Das LSG wollte sich offensichtlich nicht instrumentalisieren lassen.

Der beteiligte Steuerberater hatte seine Kanzlei verkauft und anschließend über Jahre in seiner bisherigen Kanzlei weiter als freier Mitarbeiter gearbeitet. Er nutzte „sein“ Büro, bediente sich der Mitarbeiter der Kanzlei und stellte Rechnungen an die Mandanten im Namen der Steuerkanzlei. Ca. 2 Jahre nach dem Ende der freien Mitarbeit beantragte er - vor dem Hintergrund einer zivilrechtlichen Auseinandersetzung - einen Statusfeststellungsbescheid. Die Deutsche Rentenversicherung (DRV) stellte eine abhängige Beschäftigung fest.

Das LSG hob die Bescheide der DRV auf und bestätigte eine selbständige Tätigkeit. Der beigeladene Steuerberater habe ein wesentliches Unternehmerrisiko getragen, obwohl er ausschließlich für die eine Steuerkanzlei tätig wurde, kein eigenes Personal beschäftigte, kein eigenes Büro unterhielt und auch sonst keine festen Kosten zu tragen hatte. Den Mandanten musste sich aufdrängen, dass der Beigeladene (weiterhin) als selbständiger Steuerberater fungieren wollte. Auch sei nur eine äußerst beschränkte Eingliederung festzustellen. Der beigeladene Steuerberater betreute hauptsächlich Mandanten, die er bereits zuvor als Inhaber betreut hatte. 

Diese Argumentation des LSG ist vor dem Hintergrund vergleichbarer Sachverhalte (keine eigenen Mitarbeiter, kein eigenes Büro, keine Sachkosten, kein eigener Vertrag zum Kunden) in anderen Urteilen kaum nachvollziehbar. Umso mehr ist anzuraten, den sozialrechtlichen Status von freien Mitarbeitern zeitnah klären zu lassen.

Es wird für das Statusfeststellungsverfahren fachkundige Unterstützung von spezialisierten Anwälten dringend angeraten. 

Wir helfen Ihnen gerne – bundesweit! 

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Foto(s): ETL RA GmbH

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