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Rotlichtverstoß - § 37 StVO

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Bei einem dem Betroffenen zur Last gelegten Rotlichtverstoß muss den Urteilsgründen zu entnehmen sein, ob der Betroffene nach Aufleuchten des Gelblichts vor der Ampelanlage das von ihm gesteuerte Fahrzeug ohne Gefährdung hätte zum Stehen bringen können (OLG Karlsruhe Beschl. v. 28.11.2008 - 3 Ss 220/08, DAR 2009, 157).

Der Führer eines Fahrzeugs mit einem längeren Bremsweg hat seine Fahrweise so auf die Dauer der Gelbphase von 3 Sekunden innerörtlich einzurichten, dass er in der Gelbphase zum Halten kommen kann. Dazu muss er gegebenenfalls bereits in der Grünphase seine Geschwindigkeit unter die zulässige Höchstgeschwindigkeit reduzieren (OLG Oldenburg Beschl. v. 29.05.2008, NZV 2008, 471).

Bei der Verwendung eines stationären standardisierten Messverfahrens zum Nachweis eines innerörtlichen qualifizierten Rotlichtverstoßes reicht es grds. aus, dass das Urteil neben dem Hinweis, dass die Messung auf einem stationären standardisierten Messverfahren beruht, die Nettorotlichtzeit mitteilt und dass die Fluchtlinie überfahren wurde (OLG Frankfurt a.M. Beschl. v. 6. 8. 2008 - 2 Ss-OWi, NZV 2008, 588).

Rechtsanwalt Jan Marx

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