Rückabwicklung eines Pferdekaufvertrag bei Erkrankungen / Kissing Spines

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Das OLG Frankfurt hat sich in einer Entscheidung vom 06.07.2010 (17 U 28/09) mit der häufig auftretenden Problematik der Kissing Spines und deren Auswirkungen auf die Rechte des Käufers eines Pferdes auseinandergesetzt. In dem vorliegenden Fall hatte eine Verkäufern einen Wallach im Internet zum Kauf angeboten. Die Käuferin zeigte Interesse an diesem Pferd und fuhr deshalb zu der Verkäuferin nach Norddeutschland, um das Pferd zu besichtigen und auch selbst Probe zu reiten. Ein Tierarzt führte in Gegenwart der Parteien eine sogenannte Ankaufsuntersuchung durch und gab im Wesentlichen in dem Protokoll über die Untersuchung des Pferdes bei allen von ihm untersuchten Stellen am Pferd die Bemerkung „ohne besonderen Befund“ an. Im Kaufvertrag hieß es unter anderem, dass das Pferd verkauft wie besichtigt wird und ggf. Probe geritten wurde. Des Weiteren wurde geregelt, dass weitere Vereinbarungen oder Anpreisungen irgendwelcher Beschaffenheitsmerkmale, Eigenschaften oder Verwendungszwecke – mündlicher oder schriftlicher Art – nicht getroffen sind und/oder nicht Inhalt dieses Vertrages sind. Die Übergabe des Pferdes fand sodann am selben Tage statt. Die Käuferin stellte sodann bei einer tierärztlichen Klinik für Pferde das Pferd vor und ein Fachtierarzt für Pferde nahm die Untersuchung vor. In einem Schreiben an die Käuferin teilte der Tierarzt der Käuferin mit, dass „an der Longe sowohl auf der rechten als auch auf der linken Hand eine undeutliche, geringgradige gemischte Lahmheit hinten links sichtbar war“.

Das OLG Frankfurt traf nach einer Beweisaufnahme eine beachtenswerte Entscheidung. Es ging davon aus, dass die Käuferin wirksam vom Kaufvertrag zurückgetreten sei, da das Pferd nach seiner Überzeugung zum Zeitpunkt des Gefahrenübergangs mangelhaft gewesen sei. Das Pferd habe, so das OLG, Lahmheit gezeigt und die Rückenmuskulatur sei deutlich unterentwickelt gewesen. Darüber hinaus nahm das OLG an, dass auf der linken Hand in der Kurve eine geringgradige Lahmheit festzustellen gewesen sei, die geradeaus und auf der rechten Hand nicht vorhanden gewesen sei. Das OLG stützte seine Überzeugung im Wesentlichen auf die Ausführungen eines Sachverständigen. Dieser hatte ausgeführt, dass die reaktiven Veränderungen am Knochen auch binnen weniger Monate erfolgen könnten. Weiterhin interessant war, dass das OLG die Vermutungsregelung des § 476 BGB annahm und betonte, diese Regelung könne nur für bestimmte Tierkrankheiten ausgeschlossen werden, wie etwa bei saisonal sichtbaren Allergien und zwar für den Fall von Sommerekzemen eines Pferdes.

Für Käufer von Pferden, die nach der Übergabe Erkrankungen an ihrem Pferd feststellen, ist diese Entscheidung von großer Bedeutung, stärkt sie doch deren Rechte. Sollten Sie ein Pferd mit einer entsprechenden Erkrankung gekauft haben, empfehlen wir, sich von einem Rechtsanwalt beraten zu lassen, der hinreichende Kenntnisse im Pferderecht hat.


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