Rückabwicklung zugunsten geschädigter Kommanditisten geglückt!
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Der Bundesgerichtshof hat am 14.05.2012, Az.: II ZR 69/12, der Schadensersatzklage einer Kommanditisten stattgegeben, die gegen den Gründungsgesellschafter vorgegangen war.
Der Gründungsgesellschafter, z. B. eine Treuhandkommanditistin, die sich zu den vertraglichen Verhandlungen über den Beitritt eines Anlegers zu einer Fondsgesellschaft eines Vertriebs bedient und diesem oder von diesem eingeschalteten Untervermittlern die geschuldete Aufklärung der Beitrittsinteressenten überlässt, haftet für deren unrichtige oder unzureichende Angaben.
Rechtsanwalt Martin J. Haas - Kanzlei MJH Rechtsanwälte - meint: Wenn schon der EuGH und der BGH die Rückabwicklung gegenüber der Kapitalanlagegesellschaft selbst auf die Grundsätze zur fehlerhaften Gesellschaft reduziert haben, weist diese Entscheidung den richtigen Weg.
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