Rückforderung Corona-Hilfen - Was tun?

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Staatliche Subventionen in der Corona-Pandemie


Die fortwährende Pandemie stellt eine gesamtgesellschaftliche Herausforderung dar. Gerade die Wirtschaft wurde durch die Maßnahmen zur Eindämmung der Pandemie schwer getroffen. Insbesondere Mittel- und Kleinstunternehmen sowie Soloselbstständige wurden durch wiederholten Lockdown und die hiermit verbundenen Betriebsschließungen in finanzielle Nöte gebracht. Die Umsätze brachen vielerorts vollständig ein und so manches Unternehmen musste um seine Existenz fürchten.

Die Politik begegnete dieser Lage mit vielfältigen Hilfsprogrammen zur Unterstützung der Wirtschaft. Relativ schnell und unbürokratisch wurden teils erhebliche Hilfssummen in Form von grundsätzlich nicht rückzahlbaren Zuschüssen an die antragstellenden Wirtschaftsunternehmen ausgezahlt. 

Die unterschiedlichen Hilfsprogramme verfolgten zudem hinsichtlich ihrer Art und dem Kreis der Förderberechtigten unterschiedliche Ansätze. Gemeinsam war ihnen jedoch, dass die Hilfssummen lediglich für den im jeweiligen Hilfsprogramm vorgegebenen Zweck verwendet werden durften. Es handelte sich somit um staatliche Subventionen in Form von sogenannten zweckgebundenen Zuschüssen.

Gleichwohl erfolgte die Auszahlung häufig ohne tiefgehende inhaltliche Prüfung der Anträge durch die Verwaltung, um die Fördersummen möglichst schnell auszahlen zu können.

Dieser Umstand, verbunden mit den gleichwohl regelmäßig vielschichtigen Antragsvoraussetzungen, hat zur Folge, dass sich die ersten Unternehmen, Freiberufler sowie Soloselbstständige nunmehr mit Rückzahlungsforderungen konfrontiert sehen, da die gestellten Anträge erst jetzt rückwirkend durch die Verwaltung inhaltlich überprüft und aus ihrer Sicht unrechtmäßig ausgezahlte Fördersummen zurückfordert werden

Eine solche Rückforderung ist hierbei häufig mit weiteren Unannehmlichkeiten verbunden. Denn zum einen ist die zu zahlende Summe rückwirkend zu verzinsen und zum anderen kann der Vorwurf des Subventionsbetruges im Raum stehen.

 

Rückforderungsgründe der einzelnen Hilfsprogramme


Als besonderes konfliktträchtig erweisen sich in diesem Zusammenhang die sogenannten „Soforthilfen“, die erstmals im Frühjahr 2020 an Soloselbstständige, Freiberufler und Kleinstunternehmen mit dem Ziel ausgezahlt wurden, durch die Pandemie entstandene Liquiditätsengpässe auszugleichen.

Der überwiegende Teil der Antragsteller erhielt hierbei ab April 2020 einen Zuschuss aus dem Soforthilfeprogramm des Bundes. 

Mit diesen wurden gewerblichen Selbstständigen, Freiberuflern bis zu 9.000 € sowie Kleinstunternehmen bis max. 10 Mitarbeitern bis zu 15.000 € ausgezahlt, um die laufenden Betriebskosten abzudecken. Zu diesen gehören insbesondere die Miet- und Nebenkosten, gewerbliche Versicherungskosten sowie die laufenden Kosten für geschäftliche Telekommunikation, Werbung und Wartungskosten. Dagegen konnten die Zuschüsse nicht zur Kompensation von Umsatzeinbrüchen oder Finanzierung der Mitarbeitergehälter oder Privataufwendungen von Freiberuflern sowie Soloselbstständigen verwendet werden. Wurden die Gelder gleichwohl für solche Zwecke verwendet, verfehlte ihr Einsatz den Zweck der Subvention und kann von staatlicher Seite zurückgefordert werden.

Doch bereits vor April 2020 hatten verschiedene Länder eigene Hilfsprogramme aus landeseigenen Finanzmitteln gestartet, denen teilweise vom Bundesprogramm abweichende Bedingungen zugrunde lagen. So gewährte beispielsweise das Land Berlin Soloselbstständigen, Freiberuflern und Kleinstunternehmen bis max. 5 Mitarbeitern bis zum 31.03.2020 einen Zuschuss in Höhe von 5.000 € zur Abdeckung der laufenden Betriebskosten. 

Abweichend vom Bundesprogramm durften jedoch diese Gelder gerade auch zur Zahlung von Gehältern oder den Unternehmereinkünften der Soloselbstständigen sowie Freiberuflern verwendet werden. 

Die Rechtmäßigkeit einer Rückforderung hängt somit maßgeblich von der einzelnen geltenden Voraussetzung des Förderprogramms ab, aus dem die ausgezahlten Zuschüsse stammen.

Gemeinsam ist sämtlichen Soforthilfsprogrammen, dass die unternehmerische Notlage durch die Pandemie hervorgerufen sein muss. 

Deswegen waren Unternehmen, die sich nach dem Bundesprogramm zum Stichtag 31.12.2019 in wirtschaftlichen Schwierigkeiten befanden, von Anfang an nicht förderfähig. Hintergrund hierfür ist, dass durch die Zuschüsse nicht bereits vor der Pandemie angeschlagene Unternehmen „gerettet“ werden, sondern ausschließlich die wirtschaftlichen Nachteile der Pandemie abgemildert werden sollten. Daher durften Auszahlungen an bereits vor der Pandemie angeschlagene Unternehmen nicht erfolgen. Zugleich ist es jedoch eine Einzelfallfrage, ob sich ein Unternehmen zum Stichtag bereits in wirtschaftlichen Schwierigkeiten befand. 

Eine hierauf gestützte Rückforderung bedarf daher einer genauen Prüfung der tatsächlichen Umstände im Einzelfall.

Eine weitere Möglichkeit für eine (Teil-)Rückforderung ergibt sich aus dem Umstand, dass aus den Hilfsprogrammen keine Überkompensation erfolgen soll. Das heißt, dass Zuschüsse, die in Erwartung eines dann tatsächlich nicht eingetretenen Liquiditätsengpasses beantragt wurden, zurückzuzahlen sind. 

Gerade dieser Umstand kommt für viele überraschend, die darauf vertrauten, dass sie die Zuschüsse als pauschale staatliche Unterstützungsleistung behalten dürften. Doch verlangen die zuständigen Verwaltungsstellen vermehrt auch rückwirkend umfängliche Nachweise für die tatsächliche Mittelverwendung und die wirtschaftliche Not. Kann dieser Nachweis nicht ausreichend erbracht werden, droht vielerorts die Rückforderung.

Rückforderungen können auch im Rahmen der Bundesprogramme „Überbrückungshilfen“ erfolgen. Mit diesem nach den Soforthilfen gestarteten Folgeprogramm können Unternehmen, Soloselbstständige sowie Freiberufler einen Zuschuss für ihre laufenden Betriebskosten erhalten und derart ihre Fixkosten ausgleichen. Die Fördersumme erfolgt hierbei abgestuft anhand eines Vergleichs der Umsatzeinbrüche im Berechnungszeitraum zum Vorjahr. Zugleich wurde den teils komplizierten Antragsbedingungen damit begegnet, dass eine Antragstellung nur durch einen im Vorfeld zugelassenen „prüfenden Dritten“ erfolgen kann. Somit erfolgt die Antragstellung überwiegend über Steuerberater und Rechtsanwälte. Selbigen obliegt auch die sogenannte Abschlussprüfung, bei der die ausgezahlte Fördersumme mit den tatsächlich angefallenen Fixkosten abgeglichen wird. Die prüfenden Dritten haben hierbei Überkompensationen zu melden, sodass die überzahlten Beträge zurückgefordert werden können.

Zusammenfassend lässt sich festhalten, dass die unbürokratisch gewährten Hilfszuschüsse im Nachgang einige rechtliche Schwierigkeiten mit sich bringen können. Bereits vor einer Rückzahlungsaufforderung kann es ratsam sein, diese Möglichkeit zu prüfen und eine freiwillige Rückzahlung zu leisten, um beispielsweise weitere Zinszahlungen zu vermeiden. 

Sollten sie von einer Rückforderung betroffen sein oder sich zu einer solchen beraten lassen wollen, steht Ihnen unsere Kanzlei gerne mit Ihren Fachanwälten zur Seite. 

Ansprechpartner: 

Rechtsanwältin Sarah Carl

Rechtsanwältin Eva Gems

Rechtsanwalt Stephan Kersten

Fachanwalt für Arbeitsrecht

Foto(s): LINDEMANN Rechtsanwälte

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