Rückforderung der Maklerprovision (Courtage)

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Wenn jemand eine Immobilie (Grundstück, Haus, Eigentumswohnung) gekauft hat, sollte er die Widerrufsbelehrung des Maklers sorgfältig prüfen, insbesondere wenn der Kauf innerhalb der letzten 12 Monate und 14 Tage erfolgte. In diesem Fall könnte es möglich sein, die Maklerprovision zurückzufordern. Ein entsprechendes Urteil des Bundesgerichtshofs vom 01.12.2022, Az. I ZR 28/22, im Zusammenhang mit einer bayerischen Sparkasse, bestätigt dies.

Nach langem juristischen Tauziehen erklärte der BGH die Widerrufsbelehrung im Maklervertrag einer Tochtergesellschaft der bayerischen Sparkassen als unwirksam. Die Beauftragung des Maklers ist somit auch länger als 14 Tage nach Vertragsschluss widerrufbar. Bereits gezahltes Geld kann zurückgefordert werden. Die Zahlung der Maklerprovision, soweit noch nicht gezahlt, kann verweigert werden. Die Frage des Immobilienerwerbes bleibt hiervon unberührt. Dieses Urteil hat auch außerhalb Bayerns Auswirkungen, wenn verwendete Widerrufsbelehrung die gleichen Fehler beinhalten.

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In der Regel vermitteln Tochtergesellschaften von Banken, Volks- und Raiffeisenbanken oder Sparkassen Immobilien. Das Urteil wurde gegen die bayrische Sparkassentochter, die Sparkassen-Immobilien-Vermittlungs-GmbH gefällt.

Doppelte Adressaten

In dem zu entscheidenden Fall hatte der Kunde per E-Mail das Exposé und eine Widerrufsbelehrung übermittelt bekommen. Darin wurden zwei Adressaten für den Widerruf angegeben: die örtliche Sparkasse und die Sparkassen-Immobilien-Vermittlungs-GmbH.

Der Verbraucher hat so, aufgrund der unterschiedlichen Adressaten, keine eindeutige und klare Information für die Ausübung des Widerrufs erhalten. Die Widerrufsbelehrung ist unwirksam.

Im Fernabsatz muss auch der Immobilienmakler den Kunden ordnungsgemäß informieren

Wenn der Maklervertrag außerhalb der Geschäftsräume abgeschlossen wurde, hat der Kunde ein Widerrufsrecht und kann die Beauftragung des Maklers widerrufen und – liegen die Voraussetzungen vor – sich seine Maklerprovision zurückholen.

Bei Fehlern in Ausübung der Informationspflicht verlängert sich die Widerrufsfrist auf zwölf Monate und 14 Tage.

Voraussetzung ist jedoch, dass der Vertrag außerhalb der Geschäftsräume abgeschlossen wurde, beispielsweise per E-Mail und/oder Telefon.

Ob das Urteil auch auf andere Immobilienmakler anwendbar ist, muss im Einzelfall geprüft werden.

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Foto(s): Jörg Reich

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