Rückforderung Goldgeschenke (Taki) aus der türkischen Hochzeitsfeier

  • 2 Minuten Lesezeit

Das Anstecken oder Umhängen von Goldschmuck stellt meistens nur einen kulturellen Aspekt am schönsten Tag von zwei Menschen dar. Im Fall der unverhofften Scheidung stellt sich aber die Frage, wem dieser Goldschmuck zusteht. Braut und Bräutigam beanspruchen oftmals den angesteckten und umgehängten Schmuck für sich. Diese Frage wurde durch die deutsche Gerichtsbarkeit durch Orientierung an türkischer Rechtsprechung beantwortet.

Das Oberlandesgericht Hamm orientiert sich hierbei nach der Rechtsprechung des Kassationshofs in Ankara als höchste Instanz der türkischen Zivilgerichtsbarkeit. Im Falle einer Hochzeit nach türkischer Tradition dient das der Braut übergebene Gold nach kultureller Vorstellung dem Zweck, die Braut für den Fall des Scheiterns oder der Scheidung der Ehe abzusichern. Angesteckte oder umgehängte Schmuckstücke („taki“) sollen allein zur Absicherung der Braut dienen und deshalb in ihr alleiniges Eigentum übergehen. Es kommt dabei nicht darauf an, ob die Ehe zivilrechtlich wirksam geschlossen wurde oder ob es sich um eine sog. Imam-Ehe handelt. Die Braut verliert ihr Alleineigentum am Schmuck auch nicht dadurch, dass sie den Schmuck zur Aufbewahrung der Familie des Bräutigams übergibt und dieser in einen Safe gelegt wird. Es handelt sich hierbei lediglich um eine Verwahrung

(OLG Saarbrücken, Beschuss v. 28.02.2019-4 U 114/17; OLG Hamm, Beschluss v. 25.04.2016 – 4 UF 60/16; OLG Hamm, Beschluss v. 17.06.2020 – 12 UF 183/19).

Sollten Sie in der Situation sein, als Ehefrau von Ihrem Ehemann dieses Gold herauszufordern, haben Sie die Möglichkeit, dies nach schriftlicher außergerichtlicher Aufforderung Ihres Ehemannes bzw. Ihrer Schwiegereltern, den Herausgabeanspruch gerichtlich geltend zu machen. Hierfür ist nach oben genannten gerichtlichen Entscheidungen lediglich erforderlich, dass Sie durch Lichtbilder, Videos oder Zeugenaussagen belegen, dass es sich dabei um Goldgeschenke („taki“) bei der Hochzeitsfeier handelt. Zudem ist besonders wichtig, dass bei solch einem Herausgabeanspruch die Goldgegenstände genaustens bezeichnet werden können. Dies bedeutet, jeder einzelne Goldgegenstand muss mit Karat, Gewicht, Durchmesser und Modell einzeln aufgelistet werden können. Gerne würden wir Ihnen beratend zur Seite stehen. Hierfür können Sie mit uns jederzeit in Kontakt treten.


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwältin Sanem Arican

Beiträge zum Thema