Neuregelung beim Unterhaltsvorschuss ab dem 01.07.2017

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Die Neuregelung des Unterhaltsvorschusses ist beschlossen und soll ab dem 01.07.2017 in Kraft treten.

Dies bedeutet für die Alleinerziehenden, dass der Unterhaltsvorschuss nicht mehr bis zum 12 Lebensjahr des Kindes begrenzt sein soll und auch keine Befristung auf einen Bezugszeitraum von 6 Jahren besteht.

Bisher konnten der/die Alleinerziehende insgesamt 6 Jahre aber Maximum bis zum 12 Lebensjahr des Kindes Unterhaltsvorschuss beziehen.

Jetzt soll es zwar keine zeitliche Begrenzung oder Altersbeschränkung mehr geben. Jedoch ist der Bezug des Unterhaltsvorschusses ab dem 12 Lebensjahr unter Bedingungen gestellt.

Viele Alleinerziehende sind Hartz-IV-Empfänger. Um den Alleinerziehenden einen Anreiz zu schaffen, aus den Sozialleistungen herauszukommen, wurden folgende Bedingungen für den Bezug des Unterhaltsvorschusses für Kinder zwischen 12 und 18 Jahren gesetzt:

  • das Kind darf nicht auf Hartz-IV-Leistungen angewiesen sein oder
  • der alleinerziehende Elternteil muss im Hartz-IV-Bezug ein Einkommen von mindestens 600 EUR erzielen.

Die Höhe des Unterhaltsvorschusses richtet sich nach dem Alter und dem sogenannten Mindestunterhalt (§ 2 Abs. 1 UhVorschG i. V. m. § 1612a Abs. 1 Satz 3 BGB) gemäß der Düsseldorfer Tabelle auf dem Stand vom 01.01.2017.

Damit ergeben sich folglich folgende Unterhaltsvorschussansprüche:

  • Kinder bis zum 6. Geburtstag: 150 EUR (342 EUR Mindestunterhalt abzüglich 192 EUR Kindergeld)
  • Kinder bis zum 12. Geburtstag: 201 EUR (393 EUR Mindestunterhalt abzüglich 192 EUR Kindergeld)
  • Kinder bis zum 18. Geburtstag: 268 EUR (460 EUR Mindestunterhalt abzüglich 192 EUR Kindergeld)

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