Verwirkung des Unterhaltsanspruches bei neuem Partner; OLG Oldenburg, 16.11.2016, AZ: 4 UF 78/16

  • 1 Minuten Lesezeit

Grundsätzlich steht dem bedürftigen Ehegatten nach der Trennung ein Unterhaltsanspruch zu. Dies kann sich jedoch ändern, wenn der Ehegatte sich einem neuen Partner zugewendet hat.

Die bisherige Rechtsprechung ging in der Regel erst bei einer 2-jährigen neuen Partnerschaft davon aus, dass eine gefestigte Lebensgemeinschaft vorliegt. Vorher waren dem Unterhaltspflichtigen fast völlig die Hände gebunden, sodass er trotz neuem Partner des Ehegatten weiter Trennungsunterhalt zahlen musste.

Das OLG Oldenburg hat jetzt jedoch in seiner neuesten Rechtsprechung entschieden, dass beim Vorliegen von bestimmten Voraussetzungen der Trennungsunterhaltsanspruch früher verwirkt sein kann.

Im vorliegenden Fall zog die Ehefrau des Unterhaltspflichtigen nach 1 Jahr bereits mit dem neuen Partner zusammen. Sie waren bisher auch nach außen als Paar aufgetreten. Im Freundes- und Familienkreis gingen sie gemeinsam auf Feiern und machten gemeinsame Urlaube. Der Sohn der Ehegatten nannte den neuen Partner sogar „Papa“.

In solchen einzelfallabhängigen Fällen wäre nach dem Senat des OLG Oldenburg davon auszugehen, dass der bedürftige Ehegatte sich aus der ehelichen Solidarität zum Unterhaltspflichtigen gelöst hat und damit zu erkennen gegeben hat, dass er diese nicht mehr braucht. Eine darüber hinausgehende Unterhaltspflicht des Noch-Ehegatten sei im Hinblick darauf nicht mehr zumutbar.

Es bleibt abzuwarten, ob diese Rechtsprechung sich bundesweit durchsetzt und den unterhaltspflichtigen Ehegatten Hoffnung gibt.


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwältin Sanem Arican

Beiträge zum Thema