Veröffentlicht von:

Rückforderung von Geschenken der Schwiegereltern - Verjährung erst nach 10 Jahren!

  • 1 Minuten Lesezeit

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat durch Beschluss vom 03.12.2014 (XII ZB 181/13) entschieden, unter welchen Voraussetzungen Schwiegereltern geschenktes Grundeigentum zurückverlangen können und binnen welcher Frist solche Ansprüche verjähren.

Im zu entscheidenden Fall wurde die eigene Tochter vom Schwiegersohn rechtskräftig geschieden. Bis zur Trennung bewohnten sie die Erdgeschosswohnung in einem dem Vater der Ehefrau gehörenden Hausanwesen, welches dieser 1993 auf die beiden Ehegatten zu deren jeweils hälftigem Miteigentum übertragen hatte. Anfang 2010 trat der Vater seine Ansprüche auf Rückübertragung des hälftigen Grundstücksanteils gegen seinen ehemaligen Schwiegersohn an die Tochter ab, welche die Ansprüche dann in diesem Verfahren geltend gemacht hat.

Der BGH kam entgegen den Vorinstanzen zu dem Ergebnis, dass bei einer grundstücksbezogenen Schenkung von Schwiegereltern nicht die regelmäßige Verjährung  nach § 195 BGB gilt, sondern die längere Verjährung nach § 196 BGB. Dieser sieht für Ansprüche auf Übertragung des Eigentums an einem Grundstück sowie die Ansprüche auf Gegenleistung eine zehnjährige Verjährungsfrist vor.

Damit gibt es ein Stück Rechtssicherheit mehr dahingehend, dass man als betroffene Eltern des geschiedenen Kindes längere Überlegungen anstellen kann, ob man ein solches Geschenk an das Schweigerkind zurückfordern möchte.


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwalt Jochen Birk

Beiträge zum Thema