Rückforderungsbescheide bei sog. Überbrückungshilfen – wie gewonnen so zerronnen?

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Ein Beitrag von Rechtsanwältin Steuerberaterin Elisa Roggendorff (roggendorff@lfr-law.de)


Wie bereits bei der Soforthilfe erlebt, versenden die Bewilligungsbehörden nun auch an die Empfänger der sogenannten Überbrückungshilfen bzw. November und Dezemberhilfe Rückforderungsbescheide.


Ein Rückforderungsbescheid wird grundsätzlich erlassen, wenn die Bewilligungsentscheidung (vorläufige Gewährung der jeweiligen ÜBH) fehlerhaft gewesen ist. Gründe hierfür sind insbesondere die fehlerhafte Bewertung einer Fixkostenposition seitens der Bewilligungsbehörde, die Grundlage des vorläufigen Bewilligungsbescheides ist.


Vielfach wurden Anträge gar nicht durch die Bewilligungsstellen geprüft, es fand eine sogenannte Dunkelverarbeitung statt. Zwischenzeitlich wurden wohl teilweise die auf dieser Grundlage ergangenen Bescheide geprüft. Aufgegriffen wird dabei u.a. die Einordnung als Verbundsunternehmen, die Höhe und Angemessenheit von Hygienemaßnahmen, die mangelnde Fälligkeit von Leistungen.


Betroffene können sich nicht auf Vertrauensschutz berufen, da die Bewilligung erkennbar vorläufig erfolgte. Betroffenen Unternehmern bleibt damit nur eine inhaltliche Auseinandersetzung mit der Bewilligungsbehörde. Schlimmstenfalls ist die Förderbetrag zurückzuzahlen und lediglich eine Stundung kann ausgehandelt werden.


Die Welle der Rückforderungsbescheiden wird jedoch im Rahmen der Schlussabrechnung erwartet: Bis zum 30.06.2023 bzw. bis zum 31.12.2023 sind die Schlussabrechnungen zu erstellen. Das maßgebliche Kriterium der Überbrückungshilfen war neben der Höhe der erstattungsfähigen Fixkosten ein Umsatzdefizit im Vergleich zum Vor-Corona-Jahr 2019. Dieser Umsatzrückgang wurde häufig prognostiziert. Fiel der Umsatzeinbruch im Rückblick weniger stark aus als erwartet, entfällt damit die Voraussetzung für das Behalten der Überbrückungshilfen. Ein weiteres Kriterium für die Überbrückungshilfen ist, dass die Coronakrise den Umsatzrückgang verursacht hat, als die Coronabedingtheit. Einzelne Bundesländer sind bereits bei der Gewährung der ÜBH IV mit einer eigenwilligen Verwaltungsauffassung zur Coronabedingtheit aufgefallen. Es ist zu befürchten, dass sich diese Verwaltungspraxis auch durch die Schlussabrechnung ziehen kann.


Betroffene Unternehmer sollten bedenken, dass eine Klage hinsichtlich der Zahlung und der Schlussabrechnung aufschiebende Wirkung entfalten kann. 



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