Rücknahme eines fingierten Rentenantrags bei nicht aussichtsreicher medizinischer Rehabilitation

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In einem jetzt veröffentlichten Beschluss des SG Frankfurt am Main aus Dezember 2009 hat das Gericht entschieden, dass ein Bürger nicht stets der Zustimmung der Krankenkasse, bzw. der Agentur für Arbeit für die Rücknahme eines Rentenantrags bedarf.

Die Entscheidung hatte folgenden Hintergrund. Ein Bezieher von Arbeitslosengeld I war von der Agentur für Arbeit nach § 125 SGB III aufgefordert worden, einen Antrag bei der Rentenversicherung zur medizinischen Rehabilitation zu stellen. Die Rentenversicherung lehnte den Antrag mit der Begründung ab, dass eine Besserung der Gesundheit und Erwerbsfähigkeit nicht zu erwarten sei.

Das Problem ist, dass der Antrag auf medizinische Rehabilitation dann nach § 116 SGB VI als Rentenantrag galt. An einem Rentenantrag hatte der Versicherte aber kein Interesse. Fraglich war nun, ob er den Rentenantrag ohne Zustimmung der Agentur für Arbeit zurücknehmen durfte. Das bejahte das Sozialgericht zurecht.

Der Versicherte durfte den Rentenantrag zurücknehmen, bzw. musste einen solchen nicht erneut stellen, da die Bewilligung einer Rente für ihn automatisch den Verlust des Arbeitsverhältnisses nach § 33 TVÖD bedeutet hätte. Das Gericht entschied weiter zurecht, dass die Agentur für Arbeit dem Versicherten auch nicht nach § 125 Abs. 2 Satz 2 bis 5 SGB III das Arbeitslosengeld I streichen durfte.

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