Rücknahmepflicht bei Wiederauffinden des entwendeten Fahrzeugs

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Für den Fall der Entwendung eines Kfz sieht der Kaskoversicherungsvertrag vor, dass der Versicherer Leistungen zu erbringen hat. Wird das entwendete Kfz wieder aufgefunden, hatte der Versicherungsnehmer unter bestimmten Umständen dieses wieder zurückzunehmen. Die Entschädigungsleistungen sind dann grundsätzlich zurückzuerstatten. Für Beschädigungen an dem wieder aufgefundenen Fahrzeug hat der Kaskoversicherer ebenfalls Leistungen zu erbringen.

Soweit die Versicherungsbedingungen des Kaskoversicherers die Verpflichtung des Versicherungsnehmers zur Rücknahme des entwendeten Fahrzeug für den Fall vorsieht, dass dieses „innerhalb eines Monats nach Eingang der Schadenanzeige" wieder aufgefunden wird, so wird auch durch die mündliche (telefonische) Anzeige der Fahrzeugentwendung gegenüber der Versicherungsvertreter die Monatsfrist in Lauf gesetzt.

Voraussetzung für die Rücknahme des entwendeten Fahrzeuges ist nach der streitgegenständlichen Klausel, dass das Fahrzeug innerhalb eines Monats nach Eingang der Schadenanzeige wieder aufgefunden wird. Voraussetzung ist, dass der Versicherungsnehmer das Fahrzeug innerhalb dieses Zeitraums mit objektiv zumutbaren Anstrengungen wieder in Besitz nehmen kann. Wenn also der entwendete Gegenstand (Kfz) innerhalb eines Monats nach Eingang des Schadenanzeige wieder zur Stelle gebracht wird, hat der Versicherungsnehmer ihn zurückzunehmen. Der Versicherer braucht dann nur zu leisten, soweit gleichzeitig der Versicherungsfall "Beschädigungen" eingetreten ist.

Das OLG Saarbrücken hat mit Urteil vom 30.9.2020 - 5 U 91/19 nochmals bestätigt, dass im Falle, dass der Versicherungsnehmer zur Rücknahme des entwendeten Fahrzeuges nicht verpflichtet ist, der Kaskoversicherer Eigentum an dem Fahrzeug erwirbt und im Gegenzug zur Entschädigung nach Maßgabe des Vertrages verpflichtet ist.



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