Rückruf des Blitzers "Leivtec XV3" nach zahlreichen Fehlmessungen! Neue Entscheidung des OLG Celle vom 18.06.2021!

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Ein von mir vor dem Amtsgericht Mülheim an der Ruhr verhandeltes Verfahren zum Messgerät Leivtec XV3 wurde am 16.04.2021 in der Hauptverhandlung eingestellt (Aktenzeichen: 37 OWi-292 Js 573/20-88/20). Nun hat sich auch das OLG Celle mit Beschluss vom  vom 18.06.2021 (Aktenzeichen: 2 Ss (Owi) 69/21) zum Messverfahren mit Leivtec XV3 geäußert.

Betroffene eines Ordnungswidrigkeitenverfahrens sollten die Messung mit dem Messgerät Leivtec XV3, das bundesweit im Einsatz ist, rechtlich überprüfen lassen. Zum Leidwesen der meisten Betroffenen ist der Messgerätename nicht im Bußgeldbescheid vermerkt. Anwälte aber können hier nach Einsicht in die Ermittlungsakte Klarheit schaffen.

Wo liegt das Problem?

Von Sachverständigen durchgeführte Testmessungen mit Leivtec XV3 ergaben erhebliche Abweichungen bei den Messergebnissen. Zwei Geräte desselben Typs zeigten Messdifferenzen in einer Höhe an, die über Punkte in Flensburg und/oder Fahrverbote entscheiden kann! Zeigen sich solche Messfehler, so sind die Messungen nicht verwertbar. Auch hier gilt: wo kein Kläger, da kein Richter! Deshalb sollten Sie die Ihnen vorgeworfene Geschwindigkeitsüberschreitung rechtlich prüfen lassen.

Was sagen Hersteller und PTB?

Die PTB (Physikalisch Technische Bundesanstalt), welche zuständig für die Zulassungen der Messgeräte ist, äußert sich dazu auf Ihrer Homepage wie folgt:

„… Am 09.03.2021 erlangte die PTB nun Kenntnis über weitere Versuche von Sachverständigen, die zeigen, dass es darüber hinaus spezielle Szenarien gibt, bei denen es auch unter den Regeln der ergänzten Gebrauchsanweisung zu unzulässigen  Messwertabweichungen kommen kann. Die PTB hat daraufhin umgehend den Hersteller und die zuständigen Stellen der Markt- und Verwendungsaufsichtsbehörden informiert und mit intensiven eigenen Versuchen begonnen. Die Ergebnisse stehen noch aus.“

Nun hat auch der Gerätehersteller alle Behörden angewiesen, dieses Messgerät nicht mehr einzusetzen.

Wie entscheiden die Gerichte?  Insbesondere: OLG Celle 2. Senat für Bußgeldsachen, Beschluss vom 18.06.2021, Az. 2 Ss (Owi) 69/21.

Nach meinem Dafürhalten dürften Gerichte derzeit allein schon aufgrund der bestehenden Bedenken der Messsicherheit des Leivtec XV3 geneigt sein, die jeweiligen Ordnungswidrigkeitenverfahren zumindest einzustellen oder aber den Betroffenen sogar freizusprechen. So hat auch das OLG Celle am 18.06.2021 entschieden, dass es sich bei dem Messverfahren mit Leivtec XV3 nicht mehr um ein sog. standardisiertes Messverfahren handelt.

Leitsätze des Gerichts:

1. Bei sämtlichen Geschwindigkeitsmessungen mit dem Messgerät Leivtec XV3 liegt derzeit kein vereinheitlichtes (technisches) Verfahren mehr vor, bei dem die Bedingungen seiner Anwendbarkeit und sein Ablauf so festgelegt sind, dass unter gleichen Voraussetzungen gleiche Ergebnisse zu erwarten sind.
2. Die Richtigkeit des ermittelten Geschwindigkeitswertes ist bei Messungen mit dem Messgerät Leivtec XV3 derzeit unabhängig davon, ob das sog. Messung-Start-Foto die in der am 14. Dezember 2020 geänderten Gebrauchsanweisung genannten Anforderungen erfüllt und ob es sich um eine Rechts-, Links- oder Geradeausmessung handelt, nicht mehr garantiert.


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Foto(s): Rechtsanwalt Oliver Daniel Özkara

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