Rückschlag für Musikindustrie bei Verfolgung von P2P-Nutzern

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Mit Beschluss vom 12.03.2008 (Az.: 5 Qs 19/08) entschied das Landgericht München I, dass den Anwälten der Musikindustrie keine Recht auf Einsicht in die Ermittlungsakten gemäß § 406e Abs. 2 StPO zusteht. Damit ist es nicht mehr möglich, die Staatsanwaltschaft als Auskunftsstelle für die Adressdaten der Tauschbörsennutzer zu missbrauchen.
Bereits das Landgericht Saarbrücken hatte vor einigen Monaten in gleicher Weise entschieden (Beschluss v. 28.01.2008 - Az.: 5 (3) Qs 349/07).Beide Gerichte kamen zu dem Schluss, dass die Interessen der Anzeige erstattenden Medienindustrie im Rahmen der vorzunehmenden Abwägung weniger schutzwürdig seien als die des ermittelten Anschlussinhabers.
Das LG München I führte in seiner Entscheidung außerdem aus, dass "aus dem Umstand, dass eine bestimmte IP-Nummer einer bestimmten Person zugeordnet werden kann"  noch nicht folge, "dass diese Person auch zu der angegebenen Tatzeit über den genannten Anschluss die vorgeworfenen Urheberechtsverletzungen begangen hat". Von einem hinreichenden Tatverdacht könne daher nicht ohne weiteres ausgegangen werden.
Bereits im Juli 2007 verweigerte das AG Offenburg die Akteneinsicht mit einer anderen Begründung: Die Nutzung einer Tauschbörse im Internet sei "der Bagatellkriminalität zuzuordnen", erklärte das Gericht im entsprechenden Beschluss vom 20. Juli 2007 (Az. 4 Gs 442/07).
Bisher ging die Musikindustrie so vor, dass die IP-Adressen von Tauschbörsennutzern erfasst und Anzeige gegen den namentlich nicht bekannten Anschlussinhaber erstattet wurde. Nach Ermittlung des zur jeweiligen IP-Adresse gehörenden Namens und der Adresse beantragten die Anwälte der Musikindustrie Akteneinsicht, kamen so an den Namen des angeblichen Urheberrechtsverletzers und mahnten diesen dann kostenpflichtig ab.
Letztlich bezahlt der Steuerzahler auf diese Weise ein extrem teures Auskunftssystem, denn die Staatsanwaltschaft muss für jede Zuordnung einer IP-Adresse zu den Daten des Anschlussinhabers an die auskunftgebenden Provider eine Bearbeitungsgebühr bezahlen. Diese bewegt sich angeblich im Bereich von 40,- bis 60,- EUR pro Adresse.

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