Rücktritt bei Lebensversicherungen

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Neben dem Widerspruch ist der Rücktritt vom Versicherungsvertrag eine Möglichkeit, sich von unliebsamen Policen zu trennen.

Rücktritt nach § 8 Abs. 5 VVG a.F.

Bis Ende 2007 sah das Versicherungsvertragsgesetz (VVG) die Möglichkeit eines Rücktritts von einer Lebensversicherung vor. Das Rücktrittsrecht war innerhalb einer Frist von 30 Tagen nach Abschluss des Vertrages auszuüben. Voraussetzung für den Beginn der Frist war jedoch die ordnungsgemäße Belehrung des Versicherungsnehmers über sein Rücktrittsrecht.

Bei unterlassener Belehrung sollte das Rücktrittsrecht auf einen Monat nach Zahlung der ersten Prämie befristet sein.

Rücktrittsbelehrung

Zunächst einmal ist festzuhalten, dass die Begrenzung auf einen Monat bei nicht ordnungsgemäßer Belehrung gegen Europarecht verstößt. Dies wurde bereits vom BGH entschieden. Somit kann das Rücktrittsrecht grundsätzlich ohne zeitliche Begrenzung ausgeübt werden. Dies hat der BGH in seinem aktuellen Urteil vom 29.06.2016, Az. IV ZR 24/14, noch einmal bestätigt:

„Im Falle einer nicht ordnungsgemäßen Belehrung stünde der Wirksamkeit der Rücktrittserklärung nicht der Ablauf der für einen solchen Fall bestimmten Frist aus § 8 Abs. 5 Satz 4 VVG a.F. entgegen, nach der das Rücktrittsrecht bei unterbliebener Belehrung jedenfalls einen Monat nach Zahlung der ersten Prämie erlischt. Diese Befristung ist unwirksam, wie der Senat aufgrund einer richtlinienkonformen Auslegung des § 8 VVG a.F. entschieden und im Einzelnen begründet hat (Senatsurteil vom 17. Dezember 2014 aaO Rn. 20 ff.).“

Inhalt der Belehrung nach § 8 Abs. 5 VVG a.F. unklar

Anders als bei der Widerrufsbelehrung, bei der der Gesetzgeber konkrete Vorgaben gemacht hat, ist Inhalt und Umfang der Rücktrittsbelehrung unklar. Auch der BGH tut sich bei der Frage, wie die Rücktrittsbelehrung konkret ausgestaltet werden muss, sichtlich schwer.

So führt der BGH aus, aaO:

„Eine – vom Berufungsgericht vermisste – drucktechnische Hervorhebung der Belehrung war – wie die Revisionserwiderung mit ihrer Gegenrüge geltend macht – vom Wortlaut des § 8 Abs. 5 VVG a.F. (wie auch des § 8 Abs. 4 VVG in der vom 1. Januar 1991 bis zum 28. Juli 1994 gültigen Fassung) nicht ausdrücklich vorausgesetzt.“

Damit stellt der BGH klar, dass zumindest eine drucktechnische Hervorhebung nicht unbedingt vorgeschrieben war. Gleichzeitig stellt der BGH aber fest, aaO:

„Der Senat hat aber zu § 8 Abs. 5 VVG a.F. bereits klargestellt, dass auch eine Belehrung über das Rücktrittsrecht zur Erreichung ihres gesetzlichen Zweckes inhaltlich möglichst umfassend, unmissverständlich und aus Sicht der Verbraucher eindeutig sein musste. Das erforderte eine Form der Belehrung, die dem Aufklärungsziel Rechnung trug und darauf angelegt war, den Angesprochenen aufmerksam zu machen und das maßgebliche Wissen zu vermitteln (Senatsurteile vom 17. Dezember 2014 aaO Rn. 16; vom 16. Oktober 2013 – IV ZR 52/12, VersR 2013, 1513 Rn. 14 m.w.N.).“

Die Versicherung hat dem Versicherungsnehmer daher eine inhaltlich möglichst umfassende und unmissverständliche Rücktrittsbelehrung zu erteilen. Erfüllt die Versicherung diese Vorgaben nicht, so kann der Versicherungsnehmer auch später noch den Rücktritt erklären.

Rücktritt sinnvoll?

Ob ein Rücktritt sinnvoll ist oder nicht, lässt sich am besten im Rahmen einer anwaltlichen Beratung beurteilen. Der Rücktritt bietet neben dem Widerspruch/Widerruf eine weitere Möglichkeit, sich von einer unliebsamen Police zu trennen.

Interessant ist der Rücktritt deshalb, da der Versicherungsnehmer nicht auf den Rückkaufswert verwiesen wird, sondern die Rückzahlung der geleisteten Prämien verlangen kann. Der Rückkaufswert liegt in vielen Fällen unter den geleisteten Zahlungen und bedeutet damit ein Minusgeschäft für den Versicherungsnehmer.

Benötigen Sie Unterstützung für die Durchsetzung Ihrer Rechte gegenüber der Versicherung, so können Sie sich gerne vertrauensvoll an Rechtsanwalt Nebel, M. A., wenden.

Robert Nebel, M. A.

Rechtsanwalt

Licenciado en Derecho


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