Rücktritt bei Verkauf eines nicht verkehrssicheren PKW als „TÜV neu“

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Oft werden PKW mit dem Zusatz „TÜV neu“ von Gebrauchtwagenhändlern angepriesen und verkauft. Der Käufer freut sich meist, dass er erst in zwei Jahren wieder zur Hauptuntersuchung muss und vertraut darauf, ein verkehrssicheres Fahrzeug gekauft zu haben.

Was aber, wenn sich der neue Gebrauchte nach dem Kauf als nicht verkehrssicher herausstellt?

Keine generelle Untersuchungspflicht des Verkäufers

Zwar ist ein Gebrauchtwagenhändler nicht generell verpflichtet, Verkaufsfahrzeuge vor dem Verkauf umfassend zu untersuchen – eine fachmännische äußere Sichtprüfung reicht hier aus.

Anders stellt sich dies aber dar, wenn besondere Umstände, beispielsweise Erkenntnisse aufgrund der pflichtgemäßen Sichtprüfung, einen konkreten Verdacht auf Mängel begründen. In solchen Fällen muss der Händler auch weitergehende Untersuchungen durchführen. Übersieht er bei der Sichtprüfung zumindest fahrlässig Anzeichen für einen weitergehenden Mangel und/oder führt er keine weitergehenden Untersuchungen durch, kann der Käufer vom Vertrag zurücktreten.

„TÜV neu“ heißt verkehrssicher

Ist im Kaufvertrag sogar der Zusatz „HU neu“, „TÜV neu“ oder Ähnliches enthalten oder wurde dies während der Vertragsverhandlungen mündlich der schriftlich vereinbart, nimmt die Rechtsprechung sogar eine stillschweigende Vereinbarung an, dass sich das verkaufte Fahrzeug im Zeitpunkt der Übergabe in einem für die Hauptuntersuchung beim TÜV geeigneten und verkehrssicheren Zustand befindet und die Hauptuntersuchung auch ordnungsgemäß durchgeführt wurde. Dies hat der BGH mit Urteil vom 15.04.2015 – VIII ZR 80/14 – entschieden. Ist das Fahrzeug bei der Übergabe dann entgegen der Vereinbarung nicht in einem verkehrssicheren Zustand oder ist aufgrund eines schlechten Gesamtzustandes der Betrieb und dessen gefahrlose Nutzung im Straßenverkehr nicht möglich, ist ebenfalls ein Rücktritt durch den Käufer möglich.

Auch die Aufwendungen, die Sie als Käufer für den mangelhaften PKW getätigt haben, wie z. B. Reparaturkosten, Kosten für Abschleppdienst oder Pannenhilfe, getätigte Investitionen etc., können Sie bei einer Rückabwicklung des Kaufvertrages ersetzt verlangen.

Tipp: Lassen Sie sich in Ihrem Fall beraten!

Hat sich auch Ihr neuer Gebrauchter als nicht verkehrssicher oder schlechter als vom Verkäufer angepriesen herausgestellt?

Rechtsanwalt Dr. Christian Hoffmann in Kiel hat bereits bundesweit Betroffene erfolgreich bei der Rückabwicklung von Kaufverträgen und der Durchsetzung von Schadensersatzansprüchen vertreten.

Nehmen Sie am besten gleich Kontakt auf!


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