Rücktritt vom notariellem Immobilienkaufvertrag

  • 2 Minuten Lesezeit

Das wichtigste in Kürze:

Ein Rücktritt vom Immobilien-Kaufvertrag ist grundsätzlich möglich, 

• wenn die Immobilie an einem Sachmangel, wie bspw. Feuchtigkeitsschäden, Schädlingsbefall, elektrische Probleme, undichte Dächer oder verdeckte Baumängel leidet und

• der Verkäufer Mängel arglistig verschwiegen hat.

• Der Rücktritt führt zur Rückabwicklung des Vertrags, und gemäß § 346 Absatz 1 BGB müssen bereits erbrachte Leistungen zurückgegeben werden. Heißt: Grundstück zurückgeben und Kaufpreis zurückerhalten.

Rücktritt vom Immobilienkaufvertrag

Ein Rücktritt vom Kaufvertrag für eine Immobilie ist keine alltägliche Angelegenheit und erfordert sorgfältige Überlegung. Der Abschluss eines Kaufvertrags für eine Immobilie ist in der Regel bindend, und ein Rücktritt sollte nicht leichtfertig erfolgen. Dennoch können bestimmte Umstände die Rückabwicklung des Vertrags rechtfertigen. 

Wann ist ein Rücktritt möglich? 

Für den Käufer können Gründe für einen Rücktritt vorliegen, wenn auf der Immobilie Schulden lasten, die nicht beglichen werden können, oder wenn der Verkäufer erhebliche Mängel verschwiegen hat. Der Rücktritt setzt in der Regel voraus, dass der Verkäufer arglistig gehandelt hat, indem er bekannte Mängel verschwieg.

Es ist wichtig zu beachten, dass der Käufer kein Recht auf Rücktritt hat, wenn die Finanzierung scheitert. Der notarielle Kaufvertrag sollte erst abgeschlossen werden, wenn die Finanzierung gesichert ist.

Für den Verkäufer können Gründe für einen Rücktritt vorliegen, wenn der Käufer seinen finanziellen Verpflichtungen nicht nachkommt oder unerlaubte bauliche Veränderungen vornimmt. In einigen Fällen kann der Verkäufer auch angefallene Verkaufskosten vom Käufer zurückfordern, wie Makler- oder Notargebühren.

Was sind die Folgen eines Rücktritts?

Wurden diese Mängel vom Verkäufer bewusst verschwiegen, kann dies als arglistige Täuschung gewertet werden.

1. Rückabwicklung des Vertrags: Der Rücktritt führt zur Rückabwicklung des Kaufvertrags. Gemäß § 346 Absatz 1 BGB müssen bereits erbrachte Leistungen zurückgegeben werden. Das Grundstück samt Immobilien muss dem Verkäufer herausgegeben werden.

2. Rückzahlung von bereits geleisteten Zahlungen: Alle bis zum Zeitpunkt des Rücktritts getätigten Zahlungen, einschließlich des Kaufpreises, eventueller Anzahlungen oder anderer Zahlungen, müssen zurückgegeben werden.

3. Schadensersatzansprüche: Je nach den Gründen für den Rücktritt können Schadensersatzansprüche entstehen. Zum Beispiel könnte der Verkäufer Schadensersatz verlangen, wenn der Rücktritt auf Vertragsverletzungen durch den Käufer beruht. Ebenso können Käufer bereits getätigte Renovierungskosten ersetzt verlangen.

4. Nutzungsentschädigung: Wenn der Käufer bereits im Besitz der Immobilie war, könnte der Verkäufer unter bestimmten Umständen eine Nutzungsentschädigung verlangen.

5. Kosten und Gebühren: Im Zusammenhang mit dem notariellen Kaufvertrag könnten Kosten und Gebühren, wie Anwaltskosten, Notarkosten oder Maklergebühren, ersetzt verlangt werden.

Alternativen zum Rücktritt: Wenn ein  Rücktritt vom Kaufvertrag nicht möglich oder wünschenswert ist, gibt es alternative Optionen wie die  Minderung des Kaufpreises.

Weiter Informationen finden Sie auf unserer Website: https://www.voss.legal/


Kontaktieren Sie uns für ein kostenloses Erstgespräch, um Ihre Rechte bei einem Rücktritt aufgrund arglistiger Täuschung zu besprechen.

Foto(s): https://www.voss.legal/blog-detail/hauskauf-rueckgaengig-machen-2


Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwalt Daniel Voß

Beiträge zum Thema